Ok das ganze mal zusammengefasst:
1. UrheberrechtDas Urheberrecht teilt sich auf in das Urheberpersönlichkeitsrecht und in die Verwertungsrechte.
1.1 Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt IMMER beim Urheber, sprich in diesem Fall beim Fotograf. Es kann nicht Übertragen werden (z.B. durch Vertrag o.ä.). Denn dieses Recht manifestiert die persönliche Beziehung zw. Urheber und Werk (also zw. Fotograf und Bild).
Dieses Recht ist sehr weitgehend und kann dazu führen, dass selbst bei Abtretung aller Verwertungsrechte der Urheber eine Verstümmelung und Entstellung seines Werkes verhindern kann.
1.2 Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte an dem Werk (insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Senderechte, …) können Übertragen werden (z.B. durch Kauf- oder Werkvertrag), sogar exklusiv, so dass der Urheber über seine Werke nicht mehr frei verfügen kann.
2. Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht)
Dies besagt nichts weiter, als dass die Veröffentlichung eines Bildes nur mit Zustimmung desjenigen erfolgen darf, der auf dem Bild zu sehen ist (es sei denn, es handelt sich um eine Person der absoluten Zeitgeschichte, z.B. Schröder oder Merkel)
3. Bilder vom Fotografen
Angenommen, man bekommt die CD mit den Bildern drauf, ist immer noch fraglich, was mit diesen Bildern rechtlich überhaupt gemacht werden darf.
Ist nichts geregelt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Bilder weder vervielfältigt, bearbeitet noch veröffentlicht werden dürfen. (man darf sie sich also nur zuhause selbst anschauen – ok, das war etwas überspitzt )
Rausrücken muss der Fotograf die Bilder jedoch nicht. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür. Allerdings darf der Fotograf die Bilder auch nicht veröffentlichen, solange der Abgebildete dem nicht zustimmt.
4. AGBs
Ein ganz heißes Thema, aber mehr für die Fotografen als für die Kunden. Seit 2002 gelten ganz besondere Bestimmungen, die AGB Klauseln für nichtig erklären, sobald der Kunde im bestimmten Maße benachteiligt wird (Gerade bei online shops ein ganz großes Problem).
Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob durch die einmalige Zustimmung des Kunden zu den AGBs eine darin enthaltene Abtretung des Persönlichkeitsrechtes bis auf Widerruf oder sogar für alle Zeiten gilt. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen: nein. Könnte mich da aber noch mal schlau machen.
Also, an den Threadersteller, warte noch ein Jahr und wenn du die CD bekommst, lass dir auch die Verwertungsrechte, soweit der Fotograf dies mitmacht (auf jedenfall aber das Vervielfältigungsrecht und Veröffentlichungsrecht), übertragen. Ohne diese Rechte darfst du nicht die Bilder ins Netz stelle. Da gibt’s dann mächtig böse welche auf die Finger und in Euro is das mal richtig teuer.
Am besten wäre, du lässt dir einfach alle Verwertungsrechte übertragen, gegen einen kleinen Betrag. Davon habt ihr beide was: der Fotograf bekommt noch einmal ein paar Euro und is die Bilder los - und du kannst ganz in Ruhe und ohne schlechtes Gewissen mit den Bildern machen, was du willst (z.B. uns zeigen )
Gruß