Es gibt keinen Unterschied zwischen verschreibungspflichtigen und "lediglich" apothekenpflichtigen Arzneimittel wie z.B. OTC-Präparate in Bezug auf den Kontrahierungszwang. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung regeln das Apothekengesetz (ApoG), die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sowie die zahlreichen Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen (GKV), wenn es um ärtzliche Verordnungen geht. Eine Abgabe von apothekenpflichtigen AM ist also nicht zu unterlassen; es besteht Kontrahierungszwang, es sei denn, es liegt der Verdacht eines Arzneimittelmissbrauchs vor (Arzneimittelgesetz) oder es geht um die Abgabe von AM an Kindern (Stichwort: Gefahrenabwehr). Spritzen und Kanülen sind keine Arzneimittel, sondern Medizinprodukte (Hilfsmittel). Für diese Produktgruppe besteht im Freiverkauf KEINE Abgabepflicht.
LG
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