§ 183a StGB
Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
gilt das auch für taube ele'n, die nur sehen und nichts hören können...
gilt das auch für verweiste golf's auf waldparkplätzen...
dem sich in gebührenden abstand ein opel astra in federbein-testing befindet...
und das bei temperaturen um die null...
in der mittagszeit...
dat mutabor hat geraten, das da ein mäuschen, ein mittagspäuschen mit paulchen mauserte...
wie gut das es den wasserdampf gibt...
man hätte die beiden sonst anzeigen müssen...