Ich bin kein Jurist, aber denke dass StBG §179:
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
1.
wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2.
körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.
Gut gegen Freier angewendet werden kann.
Ich möchte mal deine Beispiele verwenden um meine Idee näher darzulegen:
1.) Eine Frau aus Osteuropa wurde unter falschen Versprechungen nach Deutschland verschleppt und muss hier unter Gewaltandrohung anschaffen gehen. Wer diese Dienste in Anspruch nimmt gehört in den Knast. Ohne Frage. Momentan ist das noch nicht mal eine Straftat.
Hier trifft Absatz 1 Punkt 2. zu, da die Frau kein Widerstand leisten kann, da sie sich unter der Gewalt einer dritten Person (z.B. den Zuhälter) befindet. Da der Freier in Tateinheit mit den Zuhälter handelt, trifft Absatz 5 Punkt 2 zu. Bei eindringen in den Körper Punkt 1.
Der Frau wird alles genommen, sie kennt die rechtliche Situation in Deutschland nicht und kann Deutsch gerade soviel um zu verstehen was der Freier von ihr will. Ob es ein Gesetz gibt, dass den Freier bestraft ist für sie irrelevant. Sie muss glauben, dass sie völlig mittellos abgeschoben wird. Vielleicht hat man ihr auch erzählt, dass Prostitution in Deutschland strafbar ist.
Gebe es eine pauschale Opfer-Entschädigungssumme, bräuchte sie nur davon Kenntnis erhalten, zum Beispiel durch eine deutsche Kollegin, eine Personen im kriminellen Umfeld, die den Zuhälter eins auswischen will oder ein Freier der Mitleid mit ihr hat. Abgeschoben werden mit 10.000 Euro in der Tasche ist das beste was sie sich wünschen kann. In der Heimat kann sie sagen: Ich habe das Geld bei den versprochenen Job verdient.
2.) Eine Drogenabhängige geht in Frankfurt im Bahnhofsviertel auf den Strich und verkauft dort für 20 Euro Oralverkehr, für 40 Euro beides. Obwohl diese Frau nicht "freiwillig" auf den Strich geht bleibt der Freier auch später noch straffrei. Leider, muss man sagen.
Hier trifft Absatz 1 Punkt 1 zu, da sie eine Suchtkrankheit hat.
10.000 Euro entsprächen 500 mal Oralverkehr, leicht verdientes Geld. Da ihre Drogensucht aktenkundig sein wird, kann sie kein Prostituiertenausweis im Sinne meiner Idee haben. Sie braucht nach den OV nur das Kondom mit den Sperma sicherstellen und den Freier festhalten, bis die Polizei eintrifft, ggf. durch einen dritte Person, die „rein zufällig“ zu Hilfe kommt.
Ein Freier, der sich den Prostituiertenausweis zeigen lässt, braucht keine Überlistung dieser Art zu befürchten. Die Ausweise könnten zum Beispiel eine 4 Stellige Kontrollnummer enthalten. Ein Freier, dessen Gehirn noch nicht von der Syphilis aufgefressen ist, könnte sich die Nummer beim Nummer schieben merken
@****per: Ja, der Steuerzahler wird nur belastet, wenn das Bußgeld nicht Pfändbar ist. Geht der Freier in den Knast, bekommt er da meistens einen Job.
Natürlich kann das von den Frauen missbraucht werden. Eine Frau könnte zum Beispiel ein ONS Partner anzeigen. Aber sie muss einen Meineid leisten und die daraufhin eingeleiteten Untersuchungen überstehen. Das ist für eine ehrbare Frau eine hohe Hürde.
Deine Idee mit der Busladung funktioniert nur, wenn du es schaffst das die Frauen wirklich mit dir Teilen. Für die Rückreise können sie für 5000 Euro auch ein Taxi nehmen ;-).
Aber mit jeder Anzeige wächst der Druck auf die Freier, sich den Ausweis zeigen zu lassen!