Da sind viele urbane Legenden im Umlauf
die Rechtslage ist hier aber m.E. einigermaßen klar.
Zuallererstmal ist die Anwendung von Gewalt seitens des FKKlers, um einem das Handy wegzunehmen, in diesem Fall selbstverständlich strafbar. In Frage kommen Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung. Was genau einschlägig ist, hängt von den Details ab. Selbst wenn das Fotografieren strafbar wäre, könnte man noch Ärger wegen Selbstjustiz kriegen.
Eine Notwehrhandlung kommt nicht in Frage. Selbst wenn der Handynutzer einen Rechtsbruch begangen hätte oder der Angreifer das zumindest annehmen durfte (was beides sehr unwahrscheinlich ist), wäre jede Form der körperlichen Gewalt ohne vorherige freundliche Bitte in diesem Fall ein klarer Notwehrexzeß. Jedenfalls solange, wie nichts darauf hindeutet, daß eine solche Bitte mit unmittelbarer körperlicher Gewalt beantwortet worden wäre.
Entgegen weit verbreiteter Legenden ist auch das ungefragte Fotografieren anderer Menschen nicht generell verboten. Soweit das Foto nicht ohnehin von der Panoramafreiheit gedeckt ist (was immer dann der Fall ist, wenn das Foto öffentlich sichtbares zeigt und die abgebildete Person nur "Beiwerk" zum Bildmotiv ist), gibt es nur drei einschlägige Rechtsnormen.
Die erste ist das Hausrecht. Das greift in allen Einrichtungen mit beschränktem Zugang - also Bädern, Clubs, Discos, Veranstaltungen. Der Hausherr hat hier das Recht, Fotografieren generell oder unter definierten Bedingungen zu verbieten, und kann zuwiderhandelnde Personen rauswerfen. Mehr allerdings auch erstmal nicht - ein Anspruch auf Herausgabe oder Löschung von Bildern oder ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus dem Hausrecht also nicht. Und ein (übrigens durchaus zur Notwehr berechtigender!) Hausfriedensbruch wirds erst, wenn eine Bitte, freiwillig zu gehen, erfolglos war.
Die zweite, das Kunsturheberrechtsgesetz, wird landläufig mit "Recht am eigenen Bild" betitelt. Das regelt aber mitnichten die Erstellung von Bildern, sondern nur deren Verbreitung und Zurschaustellung. Das bloße Fotografieren erfüllt diesen Tatbestand noch nicht, weshalb sich dafür auch kein Unterlassungsanspruch oder Verbot konstruieren läßt.
Die dritte einschlägige Rechtsnorm ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz, das aber nur dann in Frage kommt, wenn bereits die Bilderstellung eine für das "Opfer" nicht hinzunehmende Persönlichkeitsverletzung darstellt.
Aufgrunddessen wird ein Fotografierverbot von den Gerichten im Allgemeinen nur dann bejaht, wenn sich die abgebildete Person in einem besonders geschützten oder intimen Raum befindet - also z.B. in der Umkleidekabine oder auf dem Klo - oder wenn es sich um besonders schutzbedürftige Personen (z.B. Kinder, Unfallopfer) handelt. Dabei sind immer auch andere Grundrechte wie die Kunst- und Pressefreiheit abzuwägen.
Da ein "wilder" FKK-Strand öffentliches Gelände ist, haben wir schonmal keinen schutzbedürftigen Raum. Hingegen hat auch ein Hobbyfotograf sehr wohl ein Grundrecht auf die freie Ausübung seiner Kunstform. Daß aus der boßen Nacktheit oder Anwesenheit eine besondere Schutzbedürftigkeit zu konstruieren wäre, ist verdammt dünnes Eis.
Schlimmer noch: Nacktes Auftreten an öffentlichen Plätzen oder gar Sex in der Öffentlichkeit kann durchaus im Einzelfall als Erregung öffentlichen Ärgernisses verfolgt werden. Und ein Handybesitzer kann durchaus das Recht haben, als Geschädigter zur Beweissicherung Fotografien anzufertigen.