@**E: "Doppelbotschaften"
Aus meiner (ebenfalls teils leidvollen) Erfahrung, was "Doppel-", "Mehrfach-"... "X-fach-" Botschaften und "was hab ich falsch gemacht" angeht:
In beiden Fällen hast du (aus Sicht der beiden Frauen) Kardinalfehler begangen:
Fall 1: du hast nachgefragt (aka "komm auf den Punkt") und damit zu erkennen gegeben, dass du nicht abwarten kannst/willst, bis sie es für richtig hält auf den Punkt kommt - das hätte natürlich noch zwei, drei Stunden dauern können, wenn es denn überhaupt dazu gekommen wäre;-).
Fall 2: du hast das getan, was Männern so oft vorgeworfen wird: dich als unfähig erwiesen aus - sagen wir - gefühlten 1789 Informationen _genau_die_eine_ herauszupicken _und_zu_behalten_, die der deinem Gegenüber wichtig und also relevant war und die restlichen 1788 Aussagen als das zu missachten, was sie waren: Wortmüll.
Weil man drüber so schön schmunzeln kann und das Bild (Klage->Anklage) so schön auf die Empfindung des "nicht Zuhörers" passt ,
spiel' ich jetzt mal Fernsehrichter in dieser Sache (bitte beachten: das soll eine lustige Geschichte sein, nicht die Aussage, ich könnte/wollte mir anmaßen, zu deisem Thema tatsächlich und abschließen zu urteilen).
In der Sache "du hast (mir) nicht zugehört) ergeht das folgende Urteil (;-)):
-> Die Beklagte wird in allen Punkten der Anklagen frei gesprochen - die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen!
Zur Begründung:
Vorbemerkungen:
-> Die Beklagte hat in beiden Fällen tatsächlich nicht oder nicht vollständig aufgefasst/behalten/beantwortet, was gesagt wurde und insofern waren die Klagen als solche formal berechtigt und sind zur Beruteilung zugelassen.
-> Im ersten Fall hat die Beklagte die, ungefordert ausgesprochenen und nicht erfragten, (wohlwollend formuliert) "Rahmeninformationen" der Klägerin missachtet und zusätzlich die "Unhöflichkeit" besessen, eine Antwort auf Information zur
eigentlichen Frage einzufordern.
-> Im zweiten Fall ist der Beklagten lediglich ihr Unvermögen, aus der Menge der durch die Klägerin ungefragt zur Verfügung gestellten Informationen nicht die eine - nicht gesondert als wichtig benannte - Information der Klägerin, als einzig wichtige zu erkennen, vorzuwerfen. Auch hier ist die Klage "du hast nicht zugehört" per se und formal korrekt und insofern beurteilt worden.
-> In beiden Fällen jedoch wurde die "Verhältnismäßigkeit der Mittel" durch die Kläger grob missachtet.
In
Klage 1 hatte die Beklagte ausschließlich ihr Interesse an drei einzelnen Informationen (wohin/wann/wie), aber eben
nicht an dem "warum" zumal nicht dem "warum" einer ganzen anderen Lebensgeschichte geäussert.
Das hat die Klägerin offenbar nicht verstanden (nicht verstehen können/wollen) und stattdessen mit - für die Beklagte völlig abwegigen - (wohlwollend formuliert) Zusatzinformationen geantwortet. Gefangen in der eigenen Redekette hat die Klägerin dabei die Anfwort auf eigentliche Frage "vergessen". Die Nachfrage der Beklagten hat diese Blöße offengelegt aber lediglich zu einer Abwehrreaktion der Klägerin geführt, nicht jedoch zu einer Antwort auf die Frage nach Information.
Ursache der Klage ist also, dass die (zulässige) Frage nach Einzelinformationen durch die Klägerin
nicht beantwortet wurde und die Nachfrage also völlig berechtigt war. Der Vorwurf der Klägerin "du hörst nicht zu" ist zu diesem Zeitpunkt zwar in sich formal korrekt, da die Beklagte in ihrer Rückfrage nicht auf die nicht gefragten ZUsatzinformationen eingegangen ist, hat aber mit der eigentlichen Frage und Rückfrage dazu keine erkennbare Verbindung mehr, da keine Aussage zur gefragten Sache seitens der Klägerin getroffen wurde.
Hatte die Klägerin hier die Frage nicht verstanden/nicht verstehen wollen/können, nichts auf die Frage antworten können/wollen oder hat sie
selber schon bei Frage nicht zugehört, sich also eben jenes "Vergehens" schuldig gemacht, das sie der Beklagten vorwirft?
Unter den ersten beiden Annahmen hätte die Klägerin zunächst selbst durch Rückfrage ihr Unverständnis aufdecken und der Beklagten die Möglichkeit geben müssen, die Frage noch einmal - für die Klägerin verständlich - zu formulieren. Unter Annahme drei, wäre es die Pflicht der Kägeriung gewesen auf ihr Unvermögen hinzuweisen und damit die Frage zu beantworten. Unter der letzten Annahme hätte sich die Klägerin selbst im Sinne der Klage schuldig gemacht.
Im Fall 2 hat die Klägerin bewusst oder unbewusst eine einzelne wichtige Information im Redeschwall vieler anderer Informationen untergehen lassen oder gar "versteckt", sodass die Beklagte ohne besonderen Hinweis, nach menschlichem Ermessen, gar nicht in der Lage sein konnte, diese einzelne Information als wichtig zu erkennen.
Hier ist die Frage zu stellen, ob die Klägerin die eigentliche Information vielleicht gar nicht hat verständlich übermitteln
wollen also keine Informationsübetragung stattfinden _sollte_, um so das Nichtverstehen der Beklagten zur Klage nutzen zu können.
Wenn nicht, hat sich die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig verhalten, da sie mindestens billigend in Kauf nahm, dass die eigentliche Information in der Menge des Gesagten nicht mehr zu erkennen war und es unterließ, die Wichtigkeit dieser einen Informationen zu benennen.
Zusammenfassung:
-> Zu Klägerin 1: Wer auf eine einfache Frage nach Information, die definitionsgemäß (z.B. Meyer's Lexikon) mit einem Satz zu einer
bestimmten Sache beantwortet werden kann, mit einer komplexen, langatmigen und/oder mehrschichtigen Antwort aufwartet, hat entweder schon bei der Frage selbst nicht zugehört oder die als Frage nach Information nicht verstanden/missachtet oder missachtet bewusst/unbewusst die Definition einer Information als "Unterrichtung über eine bestimmte Sache".
Da die Ursache des Nichtzustandekommens der Informationsübertragung hier in jedem Fall zulasten des Befragten geht, ist eine Klage über das Nichtzustandekommen der Informationsübertragung zwar formal zulässig, aber als von der falschen Seite gestellt, zu verwerfen, da die Klägerin selbst es ist, die die Informationsübertragung durch fehlende Information zur Sache verhindert.
Zu Klägerin 2: Wer ungefragt eine Information gibt, kann nicht davon ausgehen, dass diese auch gehört wird. Wer zudem eine einzelne - die eigentliche - Information zusammen mit einer Menge anderer, ebenfalls ungefragter, Informationen äußert, und die gemeinte (wichtige) Information nicht als solche kennzeichnet, handelt grob fahrlässig, da er/sie zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die wichtige Einzel-Information durch die Menge des Restes verdeckt wird.
Auch hier ist ist Klage über das Nichtzustandekommen der Informationsübertragung zwar formal zulässig, geht jedoch wegen der groben Fahrlässigkeit in Ansatz und Verfahren zulasten der Klägerin und ist damit zu verwerfen.
Beide Klägerinnen haben die Verhältnismäßigkeit der Mittel missachtet, da sie die Definition eine Information als "_eine_, eng begrenzte Menge der Unterrichtung zu
einer Sache" lässlich oder willentlich außer Acht gelassen haben.
ja, ja, streng logisch aber bei den Beispielen ging es ja um Information, nicht um Gefühle - da wäre andere Massstäbe zugrunde zu legen.
Vielleicht ergibt sich aus "Information" versus "Gefühl/gefühlt" aber der Kern der Sache:
=> Männer erfragen Infomationen, Frauen antworten mit Gefühlen/Gefühltem.
Da diese Kluft praktisch unüberbrückbar ist, bleibt zum Brückenschlag wohl nur:
-> Männer: mehr Gefühl/tes fragen
-> Frauen: mehr Informationen geben
-> Beide: Information von Gefühl/tem trennen bzw. unterscheiden lernen
LG Klaus