Mal was juristisches:
StGB
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Lt Wikipedia:
Definitionsproblem
Da das Gesetz keine eindeutige Definition einer „sexuellen Handlung“ liefert, gibt es immer wieder Diskussionen über die genaue Auslegung (unbestimmter Rechtsbegriff).
Bei öffentlicher Nacktheit kann aber allenfalls von einer „Belästigung der Allgemeinheit“ ausgegangen werden. Dabei handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG), also nicht um eine Straftat. In der Praxis werden Fälle öffentlicher Nacktheit in der Regel mit einem Platzverweis behandelt, eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit erfolgt in der Regel nicht.
Nebenbei: Allgemein ist man bei sowas von Knast noch recht weit entfernt, zuerst würden bei derartigen Handlungen auf Balkon oder im Garten entsprechende Aktionen der Hausverwaltung greifen und dann das Ordnungsamt. Wenn man es arg treibt (sorry für das Wortspiel) könnten Nachbarn natürlich Anzeige erstatten, und dann gibts erstmal Post von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft, dann diverser Anwaltskram, Verfahren (welches vermutlich entweder einfach so eignestellt wird oder gegen Zahlung einer geringen Summe), ggf Urteil und auf jeden Fall einen dicken Wust Ärger. Und hinterher hat man gelernt dass es das nicht wert war.