Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Und nun wird´s wirklich zotig. Wie hoch wäre denn eine billige Entschädigung nach gestatteter Beiwohnung? "Billig" könnte hier eine objektivierte Entschädigungshöhe sein. Aber wie passt der Ausspruch: "Was dem einen recht, ist dem anderen billig" hierher. Oder ist das ein anderes Thema? Und wer würde schon seinem Verlobten eine Rechnung für die Beiwohnung präsentieren die in ihrer Höhe eben nicht mehr als "billig" ist. Womöglich der Brautvater, der nun nach gestatteter Beiwohung für die nächste ausgelobte Mitgift tiefer ins Säckel greifen musste um seine dem Verderb geweihte Frucht noch an den Mann zu bringen (kennt doch auch jeder: nach dem öffnen kühl lagern und alsbald verzehren)
Und was genau ist bitte ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist? Frustrationsschaden?
Aber vielleicht reichen meine BGB-Kenntnisse hier auch nicht mehr aus und es handelt sich, da ja in 1300 von "Beiwohung" die Rede ist, um ein neuerliches Recht welches Rechte und Pflichten in Wohngemeinschaften regelt.
Aber um hier doch einigermaßen im thread zu bleiben: Was hat wohl der Beiwohnende "kurz davor" gesagt, dass es erst zur dem 1300 vorausgesetzten 1298 Abs 1 1. Halbsatz gekommen ist?
Der Mann vielleicht: Boah, datt war jetz aber garnix....
die Frau vielleicht: Hast Du gestern noch lange gemacht?
In beiden Fällen sehe ich 1299 bestätigt welcher 1298 Abs 3 auslöst. Bei mir zumindest.
Kurz: Wenn Du mich mit unpassender geistiger Inkontinenz in die Flucht schlägst, zieh mir nicht auch noch die Kohle aus der Tasche. Arbeite lieber an Deinem Niveau und Empathie.
Frohe Weihnacht...