Treue und Exklusivität als Ausschließlichkeitsvereinbarungen (sowohl lebensabschnittslang, als auch lebenslänglich) haben in einem Markt, der von schier unbeschränkter als auch unbegrenzter (sowohl europäischer Binnenmarkt als auch global) Konkurrenz geprägt ist, absolut positive Effekte für die beiden Beteiligten:
1). Zum einen eine Absatzgarantie für Liebesdienste, Aufmerksamkeiten und sexuelle Dienstleistungen - man weiß wohin mit positiver Energie zur Entladungen sozusagen.
2). Zum anderen eine alleinige Bezugsgarantie für Liebesdienste, Aufmerksamkeiten und sexuelle Dienstleistungen - denn das dem Lieferanten auferlegte Wettbewerbsverbot ermöglichen dem Bezieher während der zugesicherten Vertragsdauer eine Planung der Ressourcen zur Aufnahme und Weiterverarbeitung der empfangenen Ware, ähhh .. der wahren Liebe.
2.2). Darüber hinaus werden auf sekundären Märkten Absatzmöglichkeiten garantiert für Kitsch- und Valentinstagsgeschenke, Blumen, Schmuck und Liebelei-Devotionalien aller Art bis hin zu Mode, Mode für Abendveranstaltungen und den Abendveranstaltungen selbst.
Allerdings - Achtung! Jetzt folgt die Krux - ist die Frage, in wie weit solche Alleinlieferungs- und Alleinbezugsabreden mit einem freien Wettbewerb zu vereinbaren sind?
Im Einzelfall ist immer der Marktanteil der betroffenen Frau und des betroffenen Mannes zu betrachten.
Abzulehnen ist deshalb immer Treue und Exklusivität, wenn es für eine Partei oder beide Parteien zu einer marktabschottenden Wirkung kommt, nach dem Motto: "Meins!" bzw. "Der oder Die gehört nur mir!"
Solcherlei wettbewerbsverzerrende Maßnahmen werden durch Familiengerichte und die zuständigen Scheidungsrichter immer dann untersagt, wenn einer der Partner dem anderen 30 oder mehr Prozent in Sachen Vermögen, Aussehen, Erziehung, Ausbildung und ästhetisches Empfinden unterliegt und der andere zur Aufwertungen des eigenen Status und der eigenen Marktposition und Marktmacht instrumentalisiert und benutzt wird.
Sollte einer der Partner aufgrund der oben genannten Werte eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, sogar Weltmarktführer sein, so sind Ausschließlichkeitsvereinbarungen grundsätzlich verboten. - Denn, jetzt kommt die ironische Spielerei des Schicksal ins Marktgeschehen, sollten sich weibliche und männliche Weltmarktführer zusammentun, wird nicht Vermögen, Aussehen, Erziehung, Ausbildung und ästhetisches Empfinden potenziert, sondern Hass, Neid, Habgier und Scheußlichkeiten.
1). Zum einen eine Absatzgarantie für Liebesdienste, Aufmerksamkeiten und sexuelle Dienstleistungen - man weiß wohin mit positiver Energie zur Entladungen sozusagen.
2). Zum anderen eine alleinige Bezugsgarantie für Liebesdienste, Aufmerksamkeiten und sexuelle Dienstleistungen - denn das dem Lieferanten auferlegte Wettbewerbsverbot ermöglichen dem Bezieher während der zugesicherten Vertragsdauer eine Planung der Ressourcen zur Aufnahme und Weiterverarbeitung der empfangenen Ware, ähhh .. der wahren Liebe.
2.2). Darüber hinaus werden auf sekundären Märkten Absatzmöglichkeiten garantiert für Kitsch- und Valentinstagsgeschenke, Blumen, Schmuck und Liebelei-Devotionalien aller Art bis hin zu Mode, Mode für Abendveranstaltungen und den Abendveranstaltungen selbst.
Allerdings - Achtung! Jetzt folgt die Krux - ist die Frage, in wie weit solche Alleinlieferungs- und Alleinbezugsabreden mit einem freien Wettbewerb zu vereinbaren sind?
Im Einzelfall ist immer der Marktanteil der betroffenen Frau und des betroffenen Mannes zu betrachten.
Abzulehnen ist deshalb immer Treue und Exklusivität, wenn es für eine Partei oder beide Parteien zu einer marktabschottenden Wirkung kommt, nach dem Motto: "Meins!" bzw. "Der oder Die gehört nur mir!"
Solcherlei wettbewerbsverzerrende Maßnahmen werden durch Familiengerichte und die zuständigen Scheidungsrichter immer dann untersagt, wenn einer der Partner dem anderen 30 oder mehr Prozent in Sachen Vermögen, Aussehen, Erziehung, Ausbildung und ästhetisches Empfinden unterliegt und der andere zur Aufwertungen des eigenen Status und der eigenen Marktposition und Marktmacht instrumentalisiert und benutzt wird.
Sollte einer der Partner aufgrund der oben genannten Werte eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, sogar Weltmarktführer sein, so sind Ausschließlichkeitsvereinbarungen grundsätzlich verboten. - Denn, jetzt kommt die ironische Spielerei des Schicksal ins Marktgeschehen, sollten sich weibliche und männliche Weltmarktführer zusammentun, wird nicht Vermögen, Aussehen, Erziehung, Ausbildung und ästhetisches Empfinden potenziert, sondern Hass, Neid, Habgier und Scheußlichkeiten.