hmmm.......
Das nenne ich dann mal wirklich einen gefährlichen Eingriff in den StraßenVERKEHR Der Fahrer darf bei einem hierdurch verursachten Unfall -man denke an die ruckartigen Bewegungen in gewissen Situationen - und entsprechender Verletzungsfolge u.U. mit einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung gem. §§223ff. StGB und wegen Totschlages (§§212ff. StGB) rechnen.
Der Strafrahmen geht im Falle dieser Delikte bei "bis zu drei Jahren" los und endet bei "nicht unter fünf Jahren" bzw. "lebenslänglich"...............
Wahrscheinlich würde in derartigen Fällen Eventualvorsatz unterstellt, da der Fahrer ein Risiko für Leben und Gesundheit Dritter erkannt und bewußt in Kauf genommen hat.
Schonung kann also nicht erwartet werden........
Der Beifahrer macht sich bei entsprechender subjektiver Einstellung u.U. gem. der o.g. Delikte in Mittäterschaft bzw. wegen eines gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr iSd. §315b Abs. 1 Nr.3 StGB strafbar, wenn durch die Zungenspiele eine konkrete Gefahr verursacht wird..........man sollte also nicht unbedingt beim Orgasmus das Lenkrad in die andere Richtung drehen; sonst war der Spaß nur kurz.
Der Strafrahmen reicht im Falle des §315b von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bei Fahrlässigkeit bis zu fünf Jahren Gefängnis bei Vorsatz.
Mann sollte es sich also sehr gut überlegen, ob ein kleiner blowjob das wirklich wert ist........auch wenns spießig klingt........
Darüber hinaus entstehen bei Verletzung oder gar Tod eines der "Opfer" selbstverständlich auch Schadensersatzansprüche (Heilkosten, Schmerzensgeld usw.), die KEINE Versicherung bezahlt......
Spaß und Zahlungspflicht bis zum Lebensende sind bei normalen Einkommenverhältnissen mithin nicht unwahrscheinlich.
Die Charakterisierung eines solchen Verhaltens als UNVERANTWORLICH bezieht sich also nicht nur auf die möglichen Opfer, sondern auch auf die eigene Situation......