Kinderwille
Weil doch immer wieder ins Feld geführt wird, dass die KINDER den Kontakt ablehnen zu den Vätern, hier ein Zitat aus einem Urteil, das schon einige Jahre zurück liegt und veröffentlich wurde. Sicher ein einzelner Fall, aber doch symptomatisch für viele (nicht: ALLE!) anderen:
"Jeder Elternteil hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zum Umgang mit seinem Kind (BVerfG,FamRZ 1983, 872). Gemäß § 1626 III S. 1 BGB ist auch davon auszugehen, dass zum Wohl des Kindes in d e r Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern auch positiv fordert. Dieser Verpflichtung wird die Mutter nicht gerecht.
Sie kann sich nicht darauf berufen, dass das Kind den Kontakt mit dem Vater verweigere. Als sorgeberechtigter Elternteil hat sie vielmehr ihre elterl. Autorität einzusetzen und durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind
mit dem anderen Elternteil Umgang pflegt.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die Mutter weder in der Lage sieht noch willens ist, in diesem Sinne erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Mutter den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, dahin manipuliert, dass es den Vater nicht sehen will. Anders als die Mutter offenbar meint, verfügt ein 11-jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und kann es sich nicht mit ihm verderben. In welcher Weise die Mutter das Kind zum Umgang mit dem Vater motiviert, genauer nicht motiviert, erhellt
exemplarisch die Äußerung des Kindes gegenüber dem Umgangsbegleiter anlässlich des Umgangstermins am (Datum)dass ,,es eh nur da sei, weil die Mama sonst in den Knast müsse". Es findet sich in allen Äußerungen der Mutter kein Hinweis darauf, dass sie dem Kind den Eindruck vermittelt, dass sie vorbehaltlos den Umgang des Kindes mit dem Vater wünsche. Vielmehr ist
offensichtlich, dass es sich auf Dauer nicht mit ihrer eigenen Befindlichkeit verträgt, einen unbeschwerten Kontakt des Kindes mit dem Vater zuzulassen. Es spricht für sich, dass die Mutter den Beschluss, der eine Übernachtung des Kindes beim Vater vorsah, offensichtlich zum Anlass genommen hat, die bis dahin vereinzelt stattgefundenen Umgänge ganz zu unterbinden, obwohl der Vater vorerst mit Tagesbesuchen einverstanden gewesen wäre. Sogar ihre Rechtsanwältin hat erklärt, dass Termine ohne Übernachtung
grundsätzlich weiterlaufen könnten. Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die mittlerweile völlige Ablehnung des Vaters nicht auf den eigenen, ursprünglichen Wunsch des Kindes zurückzuführen sei, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert wird. Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den
unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert, sondern letztlich verhindert, was im Allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Vergangenheit sporadisch Umgangskontakte zugelassen hat. Diese kamen offensichtlich nur unter dem Druck
der gerichtlichen Verfahren zu Stande. Leider steht zu befürchten, dass die Mutter nunmehr von dritter Seite darin bestärkt wird, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass sie gegen den tatsächlichen oder vermeintlichen Willen des Kindes nichts ausrichten könne.
Der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts, wie von der Mutter beantragt, stellt eine tief greifende Einschränkung in das unter dem Schutz von Art. 6 II GG stehende Elternrecht dar. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig
bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig- seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Eine derartige
Gefährdung, die einen zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts gebietet, vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen. Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen sind vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der
Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen. Soweit von der Mutter immer wieder einmal der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs, begangen angeblich i. J. 1996 oder Anfang 1997, ins Spiel gebracht wird, ist der Senat wie das FamG der Überzeugung, dass es sich um eine haltlose Vermutung handelt, die die Mutter
in der Vergangenheit selbst mehrfach relativiert hat. . . . Aus Sicht des Senats macht es auch keinen Sinn, den Umgang aus- zusetzen, um dem Kind noch mehr Zeit zu geben, die ,,Vaterproblematik" therapeutisch zu bearbeiten. Die Mutter befindet sich nach eigenem Bekunden seit September 2001 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Seit der ersten Anhörung vor dem Senat, in der die Mutter erklärte, bereits therapeutische Maßnahmen für das Kind
in die Wege geleitet zu haben, ist mittlerweile ein Jahr vergangen, ohne dass ein nennenswertes Ergebnis zu Tage getreten wäre. Das Kind war auch bereits Jahre zuvor für längere Zeit in therapeutischer Behandlung. Der bisherige Verlauf des Umgangsstreits lasst nicht erwarten, dass die (bloße) Durchführung der von der Mutter initiierten Therapien zu einer Bereitschaft der Mutter führen
könnte, für einen Umgang des Kindes mit dem Vater zu sorgen. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, noch die angekündigte Stellungnahme der Therapeutin der Mutter abzuwarten, für deren Vorlage zudem mittlerweile auch
genügend Zeit bestanden hatte. Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem
Vater zuzulassen und zu fordern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des 1666 BGB gegeben ist. Um diese Gefahr abzuwenden, hält es der Senat nunmehr für erforderlich,
die elterl. Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater anbelangt. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB)."
Sicher wieder ein "klarer" Fall werden viele sagen. Aber es gibt viele solcher klaren Fälle - ohne dass was passiert, bzw. erst nach Jahren, viel zu spät und zaghaft, ohne Konsquenzen für die Mütter, die so etwas tun.
Ich finde, es geht dabei nicht nur um die Kinder, sondern auch um die Väter!
j von KJ