Ein kleines Rechstlexikon
Konsequenzen des Verständnisses als allgemeine Handlungsfreiheit
Die Annahme, Art. 2 Abs. 1 GG sei ein subsidiäres Auffanggrundrecht, hat die Stellung des Bundesverfassungsgerichts erheblich gestärkt. Unter Berufung auf dieses Recht kann jeder Bürger jedes ihn belastende Gesetz mittels der Verfassungsbeschwerde auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen lassen. Folge dieser umfassenden Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist eine Flut von Verfassungsbeschwerden, die nur durch Einrichtung von vorprüfenden "Kammern" überhaupt noch zu bewältigen waren.
Zudem ist jede (behauptete) unrichtige Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung eine (angebliche) Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, da bei unrichtiger Gesetzesauslegung die belastende Entscheidung nicht mehr von der "verfassungsmäßigen Ordnung" gedeckt ist. Damit würde das Bundesverfassungsgericht zu einer Superrevisionsinstanz, die sämtliche Urteile aller anderen Gerichte zu überprüfen hätte. Das wäre weder sinnvoll noch überhaupt leistbar. Deshalb beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht, also darauf, ob eine Entscheidung willkürlich war oder die Bedeutung der Grundrechte überhaupt verkannt wurde. Mit einer Verfassungsbeschwerde, die nur falsche Rechtsanwendung rügt, wird der Bürger also nicht gehört.
Für das Verwaltungsrecht hat die allgemeine Handlungsfreiheit die Auswirkung, dass jeder belastende Verwaltungsakt den Adressaten möglicherweise zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, die erforderliche Klagebefugnis liegt dann vor (sog. Adressatentheorie).
Quelle:Wikipedia
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Grundgesetz / I. Die Grundrechte / Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Quelle: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
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Damit ist ein weiteres Vorgehen sehr umstritten und die Erfolgsversprechung sehr gering. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach in ähnlichen Angelegenheiten zu Gunsten eines Betreibers geurteilt. Ein anderer Fall, nur weil hier eine besondere Geschäftsidee vorliegt, ist in diesem Fall (meiner Meinung nach) hier auch nicht gegeben...
GLG
Micha, von
MausiundMicha