@******ten : Soweit ich es als Nichtjuristin mit Erfahrung im Streetbereich weiss : Juristisch gesehen der Fotograf, wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde (z.Bsp. bei Portraits). Bei Veröffentlichung muss man streng genommen den Fotograf als Urheber fragen (ja, dieser wird de jure als Kunstschaffender betrachtet). Bei unerlaubt gemachten Bildern greift dann auch noch das Persönlichkeitsrecht des/der Abgebildeten mit rein, vorallem in intimen oder ungewöhnlichen Situationen. Kompliziert, nicht ganz ohne Fallstricke.
Aber nichtsdestotrotz ein schöner Snapshot fürs Kopfkino
Aber nichtsdestotrotz ein schöner Snapshot fürs Kopfkino