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Nackt die Haustür geöffnet? Eher peinlich oder spannend?

Laufe gerne mit wenig Klamotten an zuhause rum..aber nackt Tür auf noch nie
**********yes77 Frau
4.291 Beiträge
Das Empfinden Einzelner ist mitunter schon sehr robust und mir scheint bei Joymitgliedern oft, daß sie es als Maß der Dinge sehn und andern um jeden Preis ihre Nacktheit/Sexualität aufzwingen zu müssen. Der Durchschnittsbürger hat aber dann doch ein ein etwas anderes Schamgefühl als das eine oder andere Joymitglied.
**********rnity Paar
4.393 Beiträge
Empfinden hin oder her, die rechtslage ist da nunmal eindeutig (siehe unser Beitrag auf Seite 7 dieses Threads):
Nackt die Haustür geöffnet? Eher peinlich oder spannend?
****036 Mann
27 Beiträge
Zitat von **********rnity:
Empfinden hin oder her, die rechtslage ist da nunmal eindeutig (siehe unser Beitrag auf Seite 7 dieses Threads):
Nackt die Haustür geöffnet? Eher peinlich oder spannend?

Damit das Eintritt, muss sich dadurch aber erstmal jemand belästigt fühlen und es zur Anzeige bringen. Denn die Nacktheit an sich ist selbst im öffentlichen Bereich nicht verboten, solange sich keiner belästigt fühlt.
****ohn Mann
619 Beiträge
Habe es mal gemacht, wusste garnicht, dass der DHL-Mann genauso schreit, wie der Zalando-Mann. *smile*


Wer den Scherz findet, darf ihn behalten.
in echt - niemals!
Gewollt und mit Absicht. Würde ihn sogar vorher noch steif machen
**********ets69 Paar
1.184 Beiträge
Ich glaube nicht das es rechtliche Folgen haben könnte wenn der jenige welcher vor der Türe steht mit Nacktheit konfrontiert wird.
Etwas anderes ist es wenn es zu einer sexuell eindeutigen Belästigung kommt, sprich sexuelle Handlungen an den anderen oder an sich.

Aber man zeigt sich eben nicht nackt einfach so.

Wir für uns würden es begrüßen wenn ein anderes gesellschaftliches Bild vorherrschen würde. Das Nacktheit der Normalzustand ist und Kleidung nur dem Schutz vor Witterung dient.
Aber als Realist eingeschätzt wird es das nicht geben.
Würde aber vieles Entspannen.
Wir waren im Herbst 2 Wochen in Charco del Palo, ein FKK Dorf auf Lanzarote. Da ist es normal nackt über die Straße zu gehen. Jeder kann da machen was er will. Mit Kleidung, ohne völlig egal.

Wir würden auch eine Verbotsumkehr begrüßen. Das also das Nacktsein der Normalzustand ist und nicht das verbotene. Verboten sollte sein wer sich an den Nackten ergötzt und auf Grund des Anblick zu sexuellen Handlungen hinreißen lässt.
In Teilen hat das die Gesellschaft ja schon geschafft. Beispiel, krass dargestellt.
Nicht der kurze Minirock war Schuld das das Mädel vergewaltigt wurde, sondern der Mann der sich davon so erregen lies.
Es gibt Länder auf der Welt da ist das zeigen von aufreizender Kleidung verboten. Da geht der oder diejenige in den Knast der zeigt und nicht der welcher sich dadurch zu Handlungen animiert fühlt.

Wir in unserer Kultur sind da einen Schritt weiter. Aufreizender Kleidung ist erlaubt und derjenige der sich daran aufgeilt und zu sexuellen Handlungen hinreißen lässt ist der böse.
Wir würden uns wünschen das der letzte Rest an Kleidung auch noch fällt und nicht als Erregung öffentlichen Ärgernisses zählt.
Quasi der Minirock oder Hotpant auch noch fällt und ohne dem gleichgestellt ist.

Aber uns ist bewusst das dieses ein Wunschtraum ist welches wir sicherlich nicht mehr erleben werden, zumal die Tendenz ja wieder zu mehr Geschlossenheit geht.
Als wir jung waren konnte man sogar oben ohne im Freibad sein.
Im gleichen Bad wird man heute aufgefordert sich anzuziehen.
Es wäre auch gar nicht möglich, da sofort eine Gruppe junger Männer geifernd in der Nähe sind und in ihrer Sprache Titel wie Hure ect. in den Mund nehmen und durch Körpersprache zu verstehen geben das sie das zu sexuellen Handlungen führen könnte was sie sehen. Dann kommt der Bademeister und fordert einen auf das Oberteil wieder anzuziehen, anstatt die Menge geifernder Jungs dazu auffordern sich nicht beim vorbeigehen an die Badehose zu fassen.
Das gleiche Bad, Unterschied 1990 zu 2021.
1990 Topless normal auf der Liegewiese, heute wird man rausgeworfen wenn Frau es durchzieht.
*****608 Mann
3.307 Beiträge
Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2015 ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient.

Meine Interpretation dazu: Ein schlaffer Penis ist okay, ein steifer nicht, weil dieser Zustand sexuelle Erregung signalisiert. Hier greift das STGB

Hier ein Gerichtsurteil, welches über die Nacktheit im öffentlichen Raum geurteilt hat, also nicht beim Öffnen der Haustür.



Es gibt nur wenige Justitiamaßgebliche Urteile in der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte, in denen Nacktheit als Ordnungwidrigkeit bestätigt worden ist. Bekannt geworden ist der Fall des "Nacktläufers von Freiburg", Dr. Peter Niehenke.

Die komplette Urteilsbegründung als PDF, veröffentlicht und mit Hervorhebungen versehen von Peter Niehenke.

Zitat: "Dies [das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, Einfügg. des Autors] ist nach der Rechtsprechung der für die Auslegung von Bußgeldvorschriften zuständigen ordentlichen Gerichte dann der Fall, wenn das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird, wie dies beim Präsentie­ren eines unbekleideten menschlichen Körpers auf öffent­lichen Straßen und Plätzen grundsätzlich der Fall ist, ohne daß es allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile ankommt." (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 309 ff.).

Bemerkenswert ist, dass hier von "Präsentieren eines unbekleideten menschlichen Körpers" die Rede ist, obwohl Niehenke sich nicht präsentiert hat sondern joggend unterwegs war und Zeugen nicht einmal verlässliche Aussagen darüber machen konnten, ob und wie er im Genitalbereich bekleidet war - so schnell war er vorbei gelaufen.

Bemerkenswert ist weiter, dass der Bezug der Bundesrepublik auf die christliche Religion und die dort festgelegten Werte und Normen in dem Verfahren nicht berücksichtigt worden sind - ist doch nach der katholischen Sozialethik einfache Nacktheit nicht einmal unanständig, also schon gar nicht ungehörig oder grob ungehörig. Folglich hätte gar nicht auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG erkannt werden können.

Bemerkenswert ist drittens die ausdrückliche Nennung von "öffentlichen Straßen und Plätzen".

Zitat: "Nach den getroffenen Feststellungen ging der 52jährige Betroffene im Zeitraum von Februar bis Oktober 2001 in insgesamt sechs Fällen weitgehend unbekleidet durch Freiburg (Stadtzentrum und Außenbereich) sowie durch Umkirch umher." Der Fall betraf also Nacktheit in geschlossenen Ortschaften und nicht etwa naturbewusstes Wandern in der freien Natur, in Naturparks oder Naturschutzgebieten.

Zitat: "Unerheblich sei auch, ob sich tatsächlich Passanten belästigt gefühlt hätten." Dies bestätigt höchstrichterlich, dass das Empfinden einzelner oder mehrerer Personen für die Erfüllung des Sachverhalts einer Ordnungswidrigkeit irrelevant sind. Dies ist aber auch unmittelbar aus dem Gesetzestext entnehmbar, der ja von "Belästigung der Allgemeinheit" spricht.

Wir wollen noch den folgenden Punkt aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, auf das sich heute zahlreiche nachrangige Bewertungen und Verwaltungsanweisungen berufen, näher betrachten:

In der Urteilsbegründung wird davon gesprochen, dass "das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird". Jeder anständige Mensch schaut seinen Mitmenschen ins Gesicht - und dabei sieht bzw. beachtet er gar nicht dessen womögliche Nacktheit. Nur FKK-Anfänger und Voyeuristen gucken anderen Menschen erst einmal auf's Geschlecht statt ins Gesicht. Die Unanständigkeit liegt also nicht beim Nacktwanderer sondern beim voyeuristischen Betrachter, der ihm begegnet, und der sich seine neugierigen Blicke nicht verkneifen kann.

In der Urteilsbegründung aus dem Jahr 2000 findet sich auch der Satz: "Die Anschauungen darüber, ob das Schamgefühl der Allgemeinheit in diesem Sinne tangiert wird, sind freilich zeitbedingt und damit dem Wandel unterworfen. Doch hat die Rechtsprechung sich nicht nach den Auffassungen besonders prüder oder ungewöhnlich großzügiger Kreise zu richten (BGHSt 3, 295; 23, 40 ff)..." Damals gab es für das Gericht offenbar nicht den Anlass, von einem Wandel der Anschauungen über das Schamgefühl auszugehen und dies in die Urteilsfindung eingehen zu lassen. Heute (2017) steht dem gegenüber, dass in Deutschland jährlich in der Größenordnung von 50.000 Individualkilometer nackt gewandert werden und die Sitte des Nacktwanderns seit 2008 durch zahlreiche Fernsehberichte und Zeitungsartikel einem breiten Publikum vertraut ist.

Der Vorsitzende Richter Dr. Henninger ging einige Zeit nach diesem Urteil in den Ruhestand. Aus Juristenkreisen war damals bereits verbreitet die Einschätzung zu hören, dass ein Urteil wie dieses in der juristischen Welt nicht mehr vorstellbar sei.



Der VGH Baden-Württemberg führt aus: "Sowohl das Geschlechtsteil als auch das Gesäß eines Menschen gehören zum menschlichen Schambereich, welcher nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfe."

Diese Erkenntnis bedeutet aber umgekehrt: Es gibt nach Auffassung des VGH BW sehr wohl Zeiten und Orte, an denen das Geschlechtsteil als auch das Gesäß in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfen. Sehr wahrscheinlich haben die Richter damit unter anderem und insbesondere Naturparks und Naturschutzgebiete gemeint, also Orte, in denen die Natur - und damit auch die menschliche Natur - unter ausdrücklichem Schutz steht.

Damit fällt unser Ansatz, in der freien Natur, in Naturparks und Naturschutzgebieten nackt zu wandern, zu radeln oder zu joggen nach höchstrichterlichem Urteil eben nicht unter den § 118 OWIG.

Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass es in der Politik bereits seit Jahren Forderungen und Beschlüsse gibt, den § 118 OWIG ganz abzuschaffen - wegen offenbarer Unsinnigkeit. Begründung: Alle verfolgungswürdigen Vergehen seien vollständig durch § 183 StGB abgedeckt. Die gesetzgeberische Umsetzung steht allerdings noch aus.

Hinweis: Ob im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht, entscheidet das jeweils zuständige Gericht. Das Erkennen von Polizisten oder eines Ordnungsamts auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist lediglich dann rechtswirksam, wenn der Betroffene dem zustimmt.


Nachzulesen auf: https://natury.de/urteile
*****608 Mann
3.307 Beiträge
Nachtrag zum Anfang:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/14/4-424-14.php

BGH 4 StR 424/14 - Urteil vom 29. Januar 2015 (LG Siegen)
Exhibitionistische Handlungen (Definition der exhibitionistischen Handlung: Ziel des sexuellen Lustgewinns).

§ 183 Abs. 1 StGB
Leitsätze des Bearbeiters
Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BT-Drucks. VI/3521 S. 53). Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus.
Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. März 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Siegen - Strafrichter - zurückverwiesen.

Gründe
1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist. Die Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch wendet, rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, dasjenige des Angeklagten bleibt hingegen erfolglos.
I.
2

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte als Angestellter der Bundesagentur für Arbeit in der Außenstelle der ARGE im Rathaus in H. als Fallmanager im Bereich Stellenvermittlung für die unter 25-jährigen Arbeitssuchenden zuständig. Er betreute im Tatzeitraum 2009/2010 die beiden Söhne der Frau C. R. und die zum Urteilszeitpunkt 27-jährige Nebenklägerin W. .
3

1. An einem Tag Ende April/Anfang Mai 2009 suchte Frau C. R. den Angeklagten in seinem Büro auf, weil die Ausbildungsstelle ihres älteren Sohnes in Gefahr war. Als sie weinend an dem Besuchertisch saß, den Kopf auf die Tischplatte gelegt, öffnete der Angeklagte den Reißverschluss seiner Hose, entblößte seinen erigierten Penis und schob seinen Schreibtischstuhl neben Frau C. R. Um ihre Aufmerksamkeit zu erwecken, erklärte er ihr, sie brauche nicht mehr zu weinen. Damit - gemeint war sein Penis - könne sie glücklich sein. Dabei erhoffte er sich nicht den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, sondern durch die Reaktion der Frau eine Steigerung seiner sexuellen Befriedigung. Frau C. R. blickte auf, sah den erigierten Penis und war überrascht und geschockt.
4

2. Die sehr sensible und wenig durchsetzungsfähige Nebenklägerin W. bestellte der Angeklagte an einem Tag zwischen Ende November 2009 und Februar 2010 in sein Büro. Er fragte sie, ob sie einen Freund habe und machte ihr Komplimente. Der Angeklagte war sexuell erregt und forderte die Nebenklägerin auf, "komm, lass uns küssen". In der Hoffnung, dann gehen zu können, wehrte sich die Nebenklägerin nicht, als er ihr einen Zungenkuss gab. Der Angeklagte fragte nun aber, "ob sie es ihm mit dem Mund machen würde". Obwohl die Nebenklägerin die Frage verneinte, entblößte er sein erigiertes Geschlechtsteil und führte es ihr, ohne dass sie Widerstand leistete, in den Mund. Er machte eine oder mehrere Vor- und Rückbewegungen, kam aber nicht zum Samenerguss. Der Angeklagte zog nach kurzer Zeit seinen Penis aus dem Mund der Nebenklägerin, stellte sich hinter sie und befriedigte sich selbst. Dabei hielt er wiederholt den Penis an ihren Hinterkopf. Auch stellte er sich wiederholt neben die Nebenklägerin, damit diese ihm zuschaue. Gleichzeitig forderte er sie auf, doch zu schauen, was er mache. Die Nebenklägerin wandte ihren Kopf immer wieder vom Angeklagten weg, der schließlich in seine Hand ejakulierte. Die Nebenklägerin war schockiert.
5

3. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung zum Nachteil von Frau C. R. verurteilt. Hinsichtlich der Nebenklägerin hat es ein strafbares Verhalten verneint: Das Handeln des Angeklagten stelle weder eine sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB noch eine Nötigung nach § 240 StGB dar. Der Angeklagte habe weder Gewalt angewendet noch mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht noch habe sich die Nebenklägerin in einer schutzlosen Lage befunden. Der Angeklagte habe auch nicht mit der Ausnutzung seiner "Machtposition" gedroht. Eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB liege nicht vor, weil sich der Angeklagte nicht entblößt habe, um sich durch die Reaktion der Nebenklägerin zu erregen, sondern weil er sich erhofft habe, mit ihr den Oralverkehr ausüben zu können. Dass er sich ihr später noch einmal gezeigt habe, hat das Landgericht nicht als neuen Tatentschluss gewertet, denn entblößt habe sich der Angeklagte zur Durchführung des Sexualverkehrs.
II.
6

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
III.
7

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
8

1. Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie von einem zu engen Begriff der exhibitionistischen Handlung ausgegangen ist.
9

Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BT-Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 - 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1). Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus (aA BayObLG NJW 1999, 72, 73). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien kann eine solche Einschränkung hergeleitet werden. Vielmehr kann auch ein Täter, der sein Glied zuvor etwa zum Zwecke des Urinierens frei gemacht hat oder der aus sonstigen Gründen nackt herumläuft, die Tathandlung begehen, wenn er sich in bereits entblößtem Zustand entschließt, einem anderen ohne dessen Einverständnis sein Glied zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.
10

2. Die Wertung der Strafkammer, dass dem Vorzeigen des Geschlechtsteils kein "neuer Tatentschluss" zugrunde lag (UA S. 63), beruht möglicherweise auf der - wie oben näher dargelegt - irrigen Rechtsansicht, bereits das Entblößen des Gliedes müsse in Erregungs-/Befriedigungsabsicht erfolgt sein. Maßgeblich ist hingegen allein der zum Zeitpunkt des Vorzeigens des entblößten Gliedes vom Täter verfolgte Zweck, sich gerade hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers oder durch Masturbieren zu befriedigen. Ob dies der alleinige Zweck des Vorzeigens des Gliedes sein muss oder ob der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn bei dem Täter ein Motivbündel vorliegt (so BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 32/83), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nach dem Oralverkehr sein entblößtes Glied gerade zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns vorgezeigt hat, denn er stellte sich immer wieder neben sie und forderte sie auf, doch zu schauen, was er mache, um sich zu stimulieren (UA S. 26, 62). Nicht ausschließbar beruhte auch der Schock der Nebenklägerin auf dem mehrfachen Vorweisen des entblößten Gliedes zum Zwecke der sexuellen Stimulierung. Eine Belästigung der Nebenklägerin durch die exhibitionistische Handlung ist jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen.
11

Die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin muss nach alledem neu verhandelt werden. Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Siegen - Strafrichter - zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht. Die sorgfältig getroffenen Feststellungen können als Grundlage einer möglichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat bestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317).
******hat Mann
2.598 Beiträge
*kaffee* *popcorn*
********lara Frau
6.366 Beiträge
Puh. Sehr interessant. Ein Nachbar hat mich mal sexuell genötigt. Er ist freigesprochen worden, weil ich nicht ausdrücklich "Nein" gesagt habe, sondern nur "Hör bitte auf und geh!".
Ein Bär von Mann und angeblich Mitglied bei den Hell's Angels...

Sorry für den OT ...
Mädels - sagt immer ganz klar und deutlich "Nein!", sonst kommt der Typ einfach davon!
**********yes77 Frau
4.291 Beiträge
Zitat von *********e2002:
Gewollt und mit Absicht. Würde ihn sogar vorher noch steif machen

Natürlich. und dann kommt Mutti und schickt dich aufs Zimmer
*******iron Mann
9.004 Beiträge
JOY-Angels 
Bei fremden ist mir das egal.
Naja ich finde das nicht peinlich wenn mir, eine Frau oder ein Mann,
nackt die Tür öffnet. Das müssen die dann wissen;
in wie weit das angemessen ist.
Naja und besonders Spannend finde ich das beim Date dann auch nicht.
Ich finde das eher spannender wenn man sich gegenseitig Stück für Stück gegenseitig auszieht.
Zitat von *******iron:

Ich finde das eher spannender wenn man sich gegenseitig Stück für Stück gegenseitig auszieht.

Uff… ich hatte mal ein Liebelein, die sich in so‘n Dingens mit Millionen von Häkchen reingefrikkelt hatte. Sah schick aus, aber die Frau nackig zu kriegen war Schwerstarbeit. *schock*
*******iron Mann
9.004 Beiträge
JOY-Angels 
Zitat von *****led:
Zitat von *******iron:

Ich finde das eher spannender wenn man sich gegenseitig Stück für Stück gegenseitig auszieht.

Uff… ich hatte mal ein Liebelein, die sich in so‘n Dingens mit Millionen von Häkchen reingefrikkelt hatte. Sah schick aus, aber die Frau nackig zu kriegen war Schwerstarbeit. *schock*

Ohjaaaaa so eine Corsage hatte ich auch mal vor der Nase.
In dem Fall War die hinten zum Schnüren,
Ich öffnete die hinter verschlossenen Türen. Das nicht peinlich
sondern spannend ähm naja den Rest kann man sich ja denken.

Ähm Also:
Nackt die Haustür geöffnet? Eher peinlich oder spannend?

Naja wenn sie mir nackisch die Tür öffnet und mit der selben ins Haus fällt,
find ich das zwar nicht peinlich aber eben auch nicht sonderlich spannend.
*****r28 Frau
964 Beiträge
Zitat von **********el_ZG:
Zitat von *****r28:


sexuelle Belästigung finde ich nicht, jeder Mensch darf in seinen 4 Wänden, und auch nach meinem empfinden ausserhalb dieser nackt sein, man mag das in diesem Fall als unpassend empfinden , mehr aber nicht

Das ist für mich das Paradebeispiel, bei dem "Egoismus" mit "Freiheit" verwechselt wird.

Noch nie nackt einen Nachmittag im Garten verbracht? noch nie nackt sich mit den Nachbarn dabei unterhalten ? nie nackt in den Swimmingpool oder Whirlpool im Garten gestiegen ? Ich schrieb, manche mögen den nackigen Empfang an der Tür als unpassend empfinden, oder peinlich berührt sein, das ist es aber auch,. Wenn das ganze völlig natürlich und ohne sexuelle Handlungen passiert, wo ist das Problem, wir wurden alle so geschaffen, oder bist du in Klamotten geboren worden ?
**********henkt Frau
7.394 Beiträge
Mir hat mal ein lover die Wohnungstür nackt geöffnet.... bis wir durch den kurzen Flur im Schlafzimmer ankamen, hatten wir mit vereinten Kräften mich angepasst 😉 .
**********yes77 Frau
4.291 Beiträge
Zitat von *****r28:
Zitat von **********el_ZG:
Zitat von *****r28:


sexuelle Belästigung finde ich nicht, jeder Mensch darf in seinen 4 Wänden, und auch nach meinem empfinden ausserhalb dieser nackt sein, man mag das in diesem Fall als unpassend empfinden , mehr aber nicht

Das ist für mich das Paradebeispiel, bei dem "Egoismus" mit "Freiheit" verwechselt wird.

Noch nie nackt einen Nachmittag im Garten verbracht? noch nie nackt sich mit den Nachbarn dabei unterhalten ? nie nackt in den Swimmingpool oder Whirlpool im Garten gestiegen ? Ich schrieb, manche mögen den nackigen Empfang an der Tür als unpassend empfinden, oder peinlich berührt sein, das ist es aber auch,. Wenn das ganze völlig natürlich und ohne sexuelle Handlungen passiert, wo ist das Problem, wir wurden alle so geschaffen, oder bist du in Klamotten geboren worden ?

was ist so schwer daran zu verstehen, daß berufstätige Menschen kein Bock haben, mit Nacktheit der Kunden konfrontiert zu werden?
Dir darf das hupe sein, meinetwegen turne nackt beim Fensterputz über die Fassade, aber von einem erwachsenen Menschen erwarte ich schon etwas mehr Weitsicht bezüglich Maßstab. Hier unterhält sich übrigens keiner nackig mit der Nachbarschaft und obwohl ich meine Nachbarn schätze, bin ich dafür dankbar. Nackte Leute guck ich mir lieber in der Sauna morgen an. Da ist der Platz dafür.
**********henkt Frau
7.394 Beiträge
Schliesse mich da an. Nackt möchte ich nur und ausschließlich meine Lover sehen.
**********el_OA Mann
277 Beiträge
Zitat von *****r28:
Zitat von **********el_ZG:


Das ist für mich das Paradebeispiel, bei dem "Egoismus" mit "Freiheit" verwechselt wird.
[...] Ich schrieb, manche mögen den nackigen Empfang an der Tür als unpassend empfinden, oder peinlich berührt sein, das ist es aber auch,. Wenn das ganze völlig natürlich und ohne sexuelle Handlungen passiert, wo ist das Problem, wir wurden alle so geschaffen, oder bist du in Klamotten geboren worden ?
[...]

info
Ich mache bereits seit meinem 19ten Lebensjahr FKK-Urlaub, gehe in die Sauna und laufe zuhause sehr häufig nackt durch die Gegend.

Einwand
Du schriebst "manche" ... das genau ist das Verkennen der Realität, wie es gerade en vogue gezielt eingesetzt wird. Egal ob von Trump, Querdenker oder Impfschmurglern und in diesem Fall 》IHR《.

NEIN. IHR SEID NICHT DIE MEHRHEIT!!!
IHR SEID DIE "MANCHE"!

Die Mehrheit hat Schamgefühl, lebt Respekt und achtet auf die Freiheitsgrenzen der Anderen.
Aber dieses aufeinander achten ist wohl manchen in ihrem blinden Egoismus verloren gegangen. Wieso erdreistet Ihr Euch zu definieren wo jemand's Sexualität anfängt?
*********_6468 Paar
1.318 Beiträge
Als Student habe ich (er) zig Nackedeis mit dem Taxi befördert. Selbst in der Apotheke hatten wir schon nackte Kunden. Ich (sie) öffne Fensterputzern, oder Handwerkern öfters nackt die Tür und kleide mich danach auch nicht an.
NIP ist absolut unser Ding, auch an der Haustür.
**********yes77 Frau
4.291 Beiträge
Danke, daß ich in meinem Dunstkreis nicht derart schräge Menschen habe.
*********entin Frau
3.665 Beiträge
Guten Abend zusammen,

ich öffne prinzipiell nicht nackt die Haustür und würde es befremdlich finden, wenn mir jemand nackt seine Haustür öffnen würde.


Liebe Grüße,
Corinne
********lara Frau
6.366 Beiträge
Ich öffne prinzipiell nicht meine Haustüre.
Das macht mein Butler.
*******din Mann
281 Beiträge
@****na2 gut, wenn man noch diskretes Personal findet. *smile*
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