Ich habe gerade auch noch mal gesucht.
Juristisch gesagt: § 238 StGB hat sich mit der neuen Gesetzesfassung in ein Gefährdungsdelikt in Form eines so genannten abstrakten Eignungsdelikts gewandelt. Aber was bedeutet das in Nichtjuristen-Deutsch?
Nach der neuen Fassung des Stalking-Paragraphen reicht es nun aus, dass das Verhalten des Täters dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Es ist in hingegen nicht mehr erforderlich, dass das Opfer zusätzlich Änderungen in seiner Lebensweise vornehmen muss, damit das Verhalten des Täters bestraft werden kann.
Für die Beurteilung, ob das Verhalten des Täters dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers zu beeinträchtigen, gibt es mehrer Anhaltspunkte. So muss das Verhalten z. B. einen gewissen Grad an psychischen Druck auf das Opfer erzeugen. Als Indizien für einen solchen Druck werden die Häufigkeit, Kontinuität und die Intensität der Handlungen des Täters berücksichtigt. Außerdem werden die beim Opfer evtl. schon eingetretenen Änderungen der Lebensumstände sowie psychische und körperliche Folgen des Stalkings beim Opfer als Anhaltspunkte für einen psychischen Druck gewertet.
Entscheidend für die Geeignetheit des Täterverhaltens ist also, ob die Stalkinghandlungen so gravierend sind, dass sich jede Person wegen des Stalkings zu einer schwerwiegenden Änderung seiner Lebensumstände veranlasst fühlen muss.
Allerdings ist eine einzelne Stalkinghandlung alleine noch nicht strafbar. Stattdessen müssen mehrere Handlungen des Täters in der Gesamtschau geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers zu beeinträchtigen. Diese Handlungen müssen schrittweise und zunehmend zur Beeinträchtigung des Opfers führen. Es kommt beim Stalking also darauf an, ob das Verhalten des Täters über eine einzelne Handlung hinausgeht und die Gesamtheit einzelner, sich wiederholender Taten, für eine Beeinträchtigung des Opfers geeignet ist.
Damit das Verhalten des Täters strafbar ist, muss dieser außerdem mindestens mit bedingtem Vorsatz handeln. Das ist der Fall, wenn sich der Täter bewusst ist, dass sein Verhalten zu einer gravierenden Änderung der Lebensgestaltung des Opfers führen kann, und er sich damit abfindet.
Weil ein solcher Vorsatz schwer zu beweisen ist, stellen die Gerichte bei der Beurteilung, ob Vorsatz vorliegt, auf Indizien ab. Solche Indizien sind z. B. ein vehement abwehrendes Verhalten des Opfers oder Hinweise auf eine Änderung der Lebensumstände des Opfers.