„Ich reihe das bewusste Zeigen der Geschlechtsorgane im öffentlichen Raum unter Erregung öffentlichen Ärgernisses bzw Exhibitionismus. Beides sind Straftatbestände.
Also besser davon träumen, wenn schon, dann bestenfalls diskret oder optimal auf entsprechenden Events.
Nebenbei: Strafprozesse sind öffentlich und Medien lieben solche Themen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
1. Es geht um Frauen also greift §183 nicht
2. Es geht nicht um "sexuelle Handlungen", also greift §183a nicht