Zitat von ********ssle:
„Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
Wenn man das Strafgesetzbuch zitiert, so sollte man es ganz tun. In Deutschland, man staune, sind Mann und Frau vor dem Gesetz gleich.
Wenn man das Strafgesetzbuch zitiert, so sollte man es ganz tun. In Deutschland, man staune, sind Mann und Frau vor dem Gesetz gleich.
Lieber @********ssle ,
Du zitierst aus Absatz 4, der sich auf Absatz 3 bezieht.
"Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist,..."
Es geht um die Aussetzung der Strafe, nicht um eine Erweiterung Personen.
Absatz 4 bezieht sich zusätzlich zu 183 StGB auch auf § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen und § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, wo Männer und Frauen Täter sein können, nicht aber § 183 Exhibitionistische Handlungen.
Wikipedia schreibt dazu
Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein; verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht.[16][17]
Grund für die Beschränkung auf Männer ist laut den Gesetzgebungsmaterialien, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen extrem selten seien.[18] Exhibitionismus einer Frau bzw. einer diversen oder geschlechtslosen Person kann nach § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses – strafbar sein.