Zitat von ***********cully:
„[...] Umgang von Privatpersonen [...] solange du diesbezüglich weder eine Rechtsgrundlage aufzeigst [...]
...kannste meine Ausführungen auch in anderen Threads freilich halten, für was Du willst, jedoch sind sie dennoch nicht unbedingt das, für was Du sie hältst.
Aber bitte, eine auf Deutschland bezogene rechtsgültige Erläuterung, dass auch Privat-/Zivilrecht einbezogen ist:
Die "Antidiskriminierungsstelle des Bundes" dürfte doch offiziell genug sein, um mal daraus zu zitieren, oder?
Aus 'Handbuch "Rechtlicher Diskriminierungsschutz", Kap. 4. 1. 1. Zivilrechtliche Ansprüche [...]'
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/Gesamtes_Handbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=9
"Zivilrechtliche Ansprüche greifen grundsätzlich [...] dann, wenn private Per-
sonen handeln. [...]
Obwohl die grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote nur im Verhältnis
Bürger-Staat gelten, spielen sie auch bei der Prüfung zivilrechtlicher Ansprü-
che eine Rolle. Bei der Entscheidung, ob ein diskriminierendes Verhalten oder
eine diskriminierende Regelung „sittenwidrig“ (§ 138 BGB) oder „treuwidrig“
(§ 242 BGB) ist und welche Rechtsverletzungen „unerlaubte Handlungen“ i. S. d.
§ 823 BGB sind, sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und damit die
Diskriminierungsverbote des Art. 3 Grundgesetz zu beachten [...].
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz als „mittelbare
Drittwirkung von Grundrechten“ eingeführt (BVerfG 15.01.1958 – 1 BvR
400/51)." (S. 117 - 118)
"[...] zivilrechtliche[...] Rechtsansprüche bzw. Rechtsfolgen können sowohl bei
Diskriminierungen im Bereich des Arbeitslebens als auch im Bereich von an-
deren Vertragsverhältnissen [...] geltend gemacht werden. Auch gegenüber Personen, mit de-
nen gar kein Vertragsverhältnis besteht, können zivilrechtliche Ansprüche
bestehen, zum Beispiel gegenüber Arbeitskolleg_innen oder Nachbar_innen." (S. 118)
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@***up Ist das so nun wirklich besser? -.
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