Das ist für den Zusammenhang mit öffentlich beworbener Prostitution schlicht falsch und zeigt mal wieder, dass das reine Gegoggel von Schlagwörtern ohne weitere Kenntnis der realen Sach- und Rechtslage in den jeweiligen Kontext des Einzelfalls nicht wirklich tauglich ist. Dazu sollte man sich nicht verleiten lassen auch wenn’s gut gemeint ist.
Die sogenannten „Hobbyhuren“ flogen auch vor des Inkrafttretens des Prostituiertenschutzgesetzes ab 2017 lediglich unter dem geduldeten Radar der Finanzämter, schlicht, weil kein Verfolgungsinteresse bestand.
Prostitution war es trotzdem und ist es auch heute noch. Nach aktueller Rechtsauffassung gelten auch „Geschenke“ als Entlohnung für sexuelle Dienstleistungen. Also auch Prostitution und keine Ausrede.
Über eine Geringfügigkeitsgrenze und eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht könnte man dennoch in der Tat diskutieren. Die genannte Quelle zur Definition von „Liebhaberei“ ist dazu aber nicht tauglich. Geht sie doch im Wesentlichen von einer zwar erfolglosen, aber zumindest angemeldeten Tätigkeit aus.
Dem war und ist bei den meisten „Hobbyhuren“ regelmäßig nicht der Fall. Denn genau von der Anmeldung will man sich ja durch die Verwendung des Begriffs „Hobby“ abgrenzen. (Noch weiter verschärft durch den sogenannten „Hurenpass“ oder „Rosa Lappen“ seit 2017)
„Umgehen“ bringt also alles nichts, weil’s den Finanzämtern in den meisten Fällen um die tatsächliche Ausgestaltung einer Tätigkeit geht und nicht um deren fantasiereichen Bezeichnungen.
Komplett unschädlich diesbezüglich ist es aber, sich einfach auf das Spiel und auf den sexuellen Teil zu fokussiert.
Uns zumindest enthebt das jeglicher schweren Gedanken zu Fragen von echter Prostitution, Legalität und Legitimation.
Wir sind ja auch sonst keine echten Sklaven auf den Sklavenmärkten noch wirklich vierbeinige Stuten auf Stutenmärkten.
Gilt im Übrigen auch für „Hengste“.
„Liebhaberei“ ist das Mitspielen auf solchen Veranstaltungen bei uns trotzdem.
Wohl aber aus anderen Gründen.
Tom & Zarah