Ich will zwar nicht "Schulmeistern" aber in erster Linie greift beim SM, das Strafgesetzbuch,StGB,wie auch bei jedem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt,es geht hier um die Körperverletzung nach den §§ 223,224.
Selbst das Geben einer Spritze würde den Tatbestand des §224,gefährliche Körperverletzung,erfüllen,d.h. kein Artzt darf bei der Weigerung des Patienten irgendein Medikament zwangsweise verabreichen,der Gesetzgeber hat hier aber die Möglichkeit der Straffreiheit durch den Grundsatz und § 90 StGB "Einwilligung des Verletzten..
"1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. "
gegeben.
Zum Thema "Gute Sitten" hier noch einen Verweis auf ein BGH Urteil...
BGH-Urteil (AZ 2 StR 505/03) des BGH vom 26.5.2004
zur Sittenwidrigkeit bei SM
Konkret geht es um die Revision eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger
Tötung infolge sadomasochistischer Handlungen (Herzstillstand aufgrund
unterbrochener Sauerstoffzufuhr).
Dem 19-seitigen Urteil wird folgende Leitsatzentscheidung vorangestellt:
"Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu
Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne
von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender
objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in
konkrete Todesgefahr gebracht wird."
Der Begriff der "guten Sitten" betreffe weniger "außerrechtliche,
ethisch-moralische Kategorien", sondern müsse auf seinen rechtlichen Kern beschränkt
werden. "Ein Verstoß gegen die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher
Gruppen oder des mit der Tat befassten Strafgerichts genügt nicht"
Die Ansicht des Reichsgerichtes, dass sadomasochistische Praktiken "zu
Unzuchtszwecken" erfolgten und somit sittenwidrig seien, sei "nicht zuletzt wegen
der gewandelten Moralauffassungen überholt."
Nach neuerer Rechtssprechung sei für das Sittenwidrigkeitsurteil i.S.d. §228
StGB "grundsätzlich auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs und den
Grad der möglichen Lebensgefahr abzustellen, weil generalpräventiv-fürsorgliche
Eingriffe des Staates in die Dispositionsbefugnis des Rechtsgutsinhabers nur
im Bereich gravierender Verletzungen zu legitimieren sind"
Der Senat lässt aber bewusst offen, ab welcher Verletzungsintensität
Sittenwidrigkeit vorliegt, welche Voraussetzungen oder besondere Umstände jeweils in die
Würdigung der Tat mit einzubeziehen seien.
Der BGH bezieht in seiner Leitsatzentscheidung, die für deutsche Gerichte
maßgeblich ist, in einigen Punkten sehr dezidiert Stellung. Positiv hervorzuheben
ist vor allem die Sachkenntnis in Bezug auf Sadomasochismus, die eine
durchaus liberale Position dessen einnimmt, was SMler unter SSC verstehen.
Bemerkenswert in Bezug auf die Bewertung sadomasochistischer Handlungen ist
insbesondere, das der Senat eine Strafrechtsreform von 1973 anführt, um nachzuweisen, dass
"sexuelle Selbstbestimmung" ein schützenswertes Rechtsgut ist.
Es handelte sich hierbei um einen Fall bei dem ein zur Tatzeit 60-jähriger Mann seine 3 Jahre jüngere Freundin auf ihr Verlangen hin ans Bett gefesselt hatte und ihr in Intervallen ein Metallrohr mindestens 3 Minuten lang auf den Hals gedrückt hatte. So erzielte er die gewünschte Sauerstoffunterversorgung, die bei der Frau sexuelle Erregung hervorrief. Durch die Sauerstoffunterversorgung erlitt sie einen Herzstillstand, Außerdem kam es bei der Frau zu einer nicht gewollten Verletzung des Kehlskletts, die allerdings nicht für den Tod verantwortlich war.
Selbst das Geben einer Spritze würde den Tatbestand des §224,gefährliche Körperverletzung,erfüllen,d.h. kein Artzt darf bei der Weigerung des Patienten irgendein Medikament zwangsweise verabreichen,der Gesetzgeber hat hier aber die Möglichkeit der Straffreiheit durch den Grundsatz und § 90 StGB "Einwilligung des Verletzten..
"1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. "
gegeben.
Zum Thema "Gute Sitten" hier noch einen Verweis auf ein BGH Urteil...
BGH-Urteil (AZ 2 StR 505/03) des BGH vom 26.5.2004
zur Sittenwidrigkeit bei SM
Konkret geht es um die Revision eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger
Tötung infolge sadomasochistischer Handlungen (Herzstillstand aufgrund
unterbrochener Sauerstoffzufuhr).
Dem 19-seitigen Urteil wird folgende Leitsatzentscheidung vorangestellt:
"Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu
Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne
von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender
objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in
konkrete Todesgefahr gebracht wird."
Der Begriff der "guten Sitten" betreffe weniger "außerrechtliche,
ethisch-moralische Kategorien", sondern müsse auf seinen rechtlichen Kern beschränkt
werden. "Ein Verstoß gegen die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher
Gruppen oder des mit der Tat befassten Strafgerichts genügt nicht"
Die Ansicht des Reichsgerichtes, dass sadomasochistische Praktiken "zu
Unzuchtszwecken" erfolgten und somit sittenwidrig seien, sei "nicht zuletzt wegen
der gewandelten Moralauffassungen überholt."
Nach neuerer Rechtssprechung sei für das Sittenwidrigkeitsurteil i.S.d. §228
StGB "grundsätzlich auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs und den
Grad der möglichen Lebensgefahr abzustellen, weil generalpräventiv-fürsorgliche
Eingriffe des Staates in die Dispositionsbefugnis des Rechtsgutsinhabers nur
im Bereich gravierender Verletzungen zu legitimieren sind"
Der Senat lässt aber bewusst offen, ab welcher Verletzungsintensität
Sittenwidrigkeit vorliegt, welche Voraussetzungen oder besondere Umstände jeweils in die
Würdigung der Tat mit einzubeziehen seien.
Der BGH bezieht in seiner Leitsatzentscheidung, die für deutsche Gerichte
maßgeblich ist, in einigen Punkten sehr dezidiert Stellung. Positiv hervorzuheben
ist vor allem die Sachkenntnis in Bezug auf Sadomasochismus, die eine
durchaus liberale Position dessen einnimmt, was SMler unter SSC verstehen.
Bemerkenswert in Bezug auf die Bewertung sadomasochistischer Handlungen ist
insbesondere, das der Senat eine Strafrechtsreform von 1973 anführt, um nachzuweisen, dass
"sexuelle Selbstbestimmung" ein schützenswertes Rechtsgut ist.
Es handelte sich hierbei um einen Fall bei dem ein zur Tatzeit 60-jähriger Mann seine 3 Jahre jüngere Freundin auf ihr Verlangen hin ans Bett gefesselt hatte und ihr in Intervallen ein Metallrohr mindestens 3 Minuten lang auf den Hals gedrückt hatte. So erzielte er die gewünschte Sauerstoffunterversorgung, die bei der Frau sexuelle Erregung hervorrief. Durch die Sauerstoffunterversorgung erlitt sie einen Herzstillstand, Außerdem kam es bei der Frau zu einer nicht gewollten Verletzung des Kehlskletts, die allerdings nicht für den Tod verantwortlich war.