§184 StGB
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das gilt auch für Erotikportale.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das gilt auch für Erotikportale.