„@*****n_N also stehe ich als BDSMler über anderen was das zufügen von Schmerz angeht? Ich kann mich ja ständig auf Einvernehmlichkeit beziehen egal ob sie vorhanden war oder auch nicht . Die Beweisführung ist zumindest schwierig.
Ich hab nie behauptet, dass die Beweisführung leicht ist....bei Aussage gegen Aussage ist die nie leicht. Egal ob Körperverletzung, Vergewaltigung, Diebstahl oder was auch immer.
Dadurch stehst du nicht über anderen, du lügst nur, wenn es nicht einvernehmlich war und das kommt vor Gericht ständig vor.
„
Deinem Beispiel nach wäre jeder GV aber immer auch eine Vergewaltigung...weil, kann ja hinterher so angezeigt werden und das ist halt Blödsinn, auch wenn es sowas natürlich schon gab.
Die Antwort gibst Du Dir selbst , es gab es schon. Letztes mediale Beispiel die Gruppenvergewaltigung nach einvernehmliche Sex in Spanien letztes Jahr. Einen Freispruch anzuführen der aufgrund "im Zweifel für den Angeklagten " gesprochen worden taugt als Argumenteauch nicht grade viel. Ihm konnte die Tat nur nicht zweifelsfrei angelastet werden..
Iwi verstehst du nicht, worauf ich mit der Aussage, die du zitierst, hinaus wolle.
GV ist nicht per seh ne Vergewaltigung. Es ist eine, wenn es gegen den Willen einer Person stattfindet. Sonst ist es einfach GV. (vereinfach ausgedrückt, Handlungsunfähigkeit, geistige Einschränkungen etc. mal ausgenommen für die Verständlichkeit)
Ebenso wenig ist Schmerz zufügen keine Gewalt. Gewalt ist es, wenn es gegen den Willen einer Person stattfindet. Es ist ne Körperverletzung mit Einwilligung, das ist aber juristisch keine Gewalt.
Sich freiwillig einkerkern lassen, ist auch keine Freiheitsberaubung, weil gewollt und erwünscht.
Das wollte ich aussagen und deine Antwort passt nicht zu meiner Aussage.
„"Gewalt im juristischen Sinne wird dabei die Beeinträchtigung des freien Willens einer anderen Person verstanden.
zum freien Willen gehört auch die Bewegungsfreiheit . Es wird hier nicht die Einvernehmlichkeit angesprochen.
Das Zitat stammt von der Universität Bielefeld "Fakultät für Rechtswissenschaft" Ich denke die wissen, was sie zur Definition von Gewalt schreiben.
Wenn da nix von Einvernehmlichkeit steht, dann vielleicht, weil sich Einvernehmlichkeit und Gewalt ausschließen. Nur so als Idee.
„Gegen die guten Sitten verstößt man in der Regel erst bei der schweren Körperverletzung.
mumpitz im Grund verstößt alles was wir betreiben gegen die guten Ditten da sie oberhalb der norm liegen .
Und du meinst, die Gesellschaft akzeptiert nicht, dass wir uns im gegenseitigen Einvernehmen im Schlafzimmer die Popos versohlen und uns fesseln. Wäre dann BDSM nicht verboten?
Warum hat dann ne SM-Neigung keinen Einfluss mehr bei einem Sorgerechtsstreit vor Gericht...wenn wir ja so pervers sind, das es die Gesellschaft nicht akzeptiert?
Versuch mal ne Anzeige zu erstatten, weil deine Partnerin dir den Po auf deinen Wunsch hin grün und blau geschlagen hat...viel Erfolg!
„Ferner ein Gesetz einzubringen welches in keiner Zeiledas Wort Gewalt erwähnt einzubringen sagt mir das du mit Körperverletzung Gewalt meinst .
Gewalt ist nie einvernehmlich, das schlisst sich generell aus.
Eine einvernehmliche Körperverletzung ist daher auch keine Gewalt!
In den meisten Gesetzen im STGb findest du das Wort "Gewalt" auch nicht, weil es nicht spezifisch ist.
Dafür gibt es Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung usw.
„Dann verstehe ich aber den Satz "Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt." nicht.
Weil du davon ausgehst, das alles im BDSM gegen gute Sitten verstößt. Das tut es jedoch nicht.
BDSM Clubs und Vereine gäbe es dann nämlich nicht.
Die gibt es aber und die sind legal.
Ein Problem tritt erst dann auf, wenn das Kind ÜBEL in den Brunnen fällt, z.B. bei schwerer Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge, weil die ein Offizialdelikt sind, was bedeutet, dass diese von Amts wegen verfolgt wird und kein Strafantrag (§ 230 StGB) gestellt werden muss.
Die Körperverletzung ist wie auch die fahrlässige nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich häufig um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.
Wo kein Kläger, da kein Richter...und im einvernehmlichen SM bei dem die Einwilligung zur Körperverletzung gegeben ist, gibt es normalerweise keinen Kläger.
Hab einen schönen Tag