recht ist, was Recht ist.......
Servus Ihr!!
Rechtlich gesehen habt ihr mit dem Laden einen Kaufvertrag gem. §433 BGB abgeschlossen.
Mit dem Gefahrübergang, d.h. mit Übergabe des Toys ist die sog Sachmängelhaftung einschlägig.
Ist der Vibrator defekt, liegt ein Sachmangel gem. §434 I BGB vor. Da es sich bei Eurem Einkauf um einen sog. Verbrauchsgüterkauf gem. §474 BGB handelt, ist die Beweislastumkehr des §476 BGB gegeben, d.h. der Unternehmer/Händler hat zu beweisen, dass der Vibrator bei Übergabe noch NICHT defekt war. Es ist also nicht an euch darzulegen, dass das Toy bspw. nicht durch unsachgemäßen Gebrauch "zerstört" wurde.
Ist nunmehr ein Sachmangel gegeben, besteht gem. §§437 Nr. 1, 439 I ein sog. verschuldensunabhängiger Nacherfüllungsanspruch; d.h. der Händler muss enweder den Vibrator reparieren oder Euch ein NEUES Toy verschaffen. Letzteres ist für ihn regelmäßig wohl auch zumutbar.
Diese Anspüche können auch in keinem Falle bspw. durch Allgemeine Geschäfstbedingungen (AGBen) ausgeschlossn werden; dies -wie auch jede Umgehung dieser Regelung- ist gesetzlich gem. §475 I BGB verboten.
Verjährung tritt -wie von Euch schon angemerkt- gem. §438 I Nr. 3 BGB grds. innerhalb von 2 Jahren ein, wobei zu beachten ist, dass die oben angeführte "Mangelvermutung/Beweislastumkehr" gem. §476 BGB nur für die ersten 6 Monate nach Übergabe gilt.
Nach diesen 6 Monaten müsst IHR darlegen, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang, d.h. beim "Kauf" vorhanden war, da es sich hierbei um eine sog. "anspruchsbegründende Tatsache" handelt. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Euch dies recht schwer fallen wird. Könnt ihr sodann das Vorliegen des Mangels nicht nachweisen, scheitert auch Euer Anspruch auf Nacherfüllung.
Grds. ist aber die pauschale Aussage: "Auf Vibs gibts keine ´Garantie´" falsch. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine "Garantie" im rechtlichen Sinne -dies ist etwas vollkommen anderes- sondern vielmehr um ein Gewährleistungsrecht.
Dieses kann jedoch auch nicht für sog. "Hyieneartikel" ausgeschlossen werden (s.o.) und ist innerhalb der ersten 6 Monate aufgrund der "Mangelvermutung" des §476 BGB zudem recht gut durchsetzbar.
Die genannten Normen des BGB sind im WWW unproblematisch auffindbar (Google!).