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Barfuss Autofahren im Sommer

Fährst Du im Sommer barfuss Auto ?

Umfrage beendet
*******l66 Paar
274 Beiträge
Wir fahren im Sommer auch viel ohne Schuhe.
Wichtig ist vor allem die Schuhe gut wegzustellen damit sie nicht aus versehen UNTER die Pedale rutschen, dann geht nämlich gar nichts mehr.

LG lustvoll66
******_hb Frau
163 Beiträge
also Barfuß bin ich bis jetzt nur einmal gefahren, weil mir leider die Sohle meines Schuhs beim Stolpern abhanden gekommen ist. Ich muß sagen, Barfuß ist nicht mein Ding.

Mit Flip Flops bin ich allerdings schon hunderte von Kilometern gefahren ohne jemals Probleme damit gehabt zu haben. Ich muß dazu sagen, dass ich im Sommer nur mit Flip Flops unterwegs bin und deswegen ein sehr gutes Gefühl darin habe. Viel problematischer finde ich da das fahren mit Stöckelschuhe. (mal am Rande erwähnt.)

Ich denke Jeder so wie er mag und es am besten kann.

Liebe Grüße

Blanka

*sonne*
absolutes NO GO!

a) eine echte Vollbremsung ist damit nicht möglich

b) sollte z.B. vor einem ein Unfall passieren: Wer macht dann Ersthelfer? Du in barfuss einmal durch die Scherben? Das will ich sehen!
*******hen Frau
32.927 Beiträge
JOY-Team 
Barfuß Autofahren heißt doch nicht gleich keine Schuhe zur Hand zu haben, bei mir jedenfalls
******oTS Paar
65 Beiträge
Bitte
nich, viel zu gefählich!!!
*********esire Frau
30 Beiträge
Wie einige schon geschrieben haben, der Straßenverkehr ist so schon unsicher genug, da muss ich nicht auch noch mit schlechtem oder gar keinem Schuhwerk Autofahren...

Liebe zwar das Gefühl barfuß unterwegs zu sein, aber meine Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer ist mir doch wichtiger, auch wenn ich barfuß ein gutes Brems- und Gasgefühl habe. Es muss einfach nicht sein.
wer setzt solche ammenmärchen in die welt, das barfuss autofahren gefährlich ist...*nene*


*kopfklatsch*

Gerüchte-Küche
Ja, immer wieder diese Gerüchte, die einem den Spaß vermiesen. Barfuß fahre ich besser als mit so manchem Schuhwerk...
Dito...
schließe mich da meiner Vorrednerin an. Fahre im Sommer immer barfuß, mit meinen Schuhen im Fußraum Beifahrer. Hab auch nicht wirklich Lust, mir die ganzen Absätze beim Fahren zu ruinieren...und ich mag's einfach....so wie Wind im Haar.
Mond 1
*******f_56 Mann
17.512 Beiträge
wer setzt solche ammenmärchen in die welt, das barfuss autofahren gefährlich ist...*nene*


*kopfklatsch*


vll Autoclubs..?!!!! Verkehrswacht.... seinerzeit der "7.Sinn" im TV........

haben die alle null Ahnung..? *gruebel*
der...
"7. Sinn" ???
Mond 1
*******f_56 Mann
17.512 Beiträge
der...
"7. Sinn" ???


Jaa, das war vor laaaaaaaaaanger Zeit sone Art Ratgeber im TV in Form von Kurzfilmen---ca 4 Minuten lang
dort wurde auf Gefahren im Strassenverkehr hingewiesen
*******nha Frau
98 Beiträge
ich fahr im sommer so gut wie immer barfuß.. nicht weil ich es toll finde, sondern weil ich mit flip flops einfach nicht fahren kann.. da bleibt die sohle immer unterm pedal hängen.. und somit ist barfuß wesentlich weniger gefährlich als mit schuhen. gut.. ich könnte mir auch feste schuhe ins auto legen... aber es geht ja auch so *zwinker*
******_ni Frau
110 Beiträge
habs zwar noch nie gemacht, aber wieso sollte man barfuß nicht ne vollbremsung machen können? und wieso sollte man barfuß abrutschen? versteh ich nich. meine füße sind nicht glitschig und treten kann ich mit oder ohne schuhe.
Mond 1
*******f_56 Mann
17.512 Beiträge
aber wieso sollte man barfuß nicht ne vollbremsung machen können?

weil man mit Schuhen mehr bzw besseren Druck aufs Bremspedal bringen kann denk

was ist wenn Steinchen auf dem Pedal sind..?
ich denke da liegen die Gefahren...
gerne doch
Ich fahre auch gerne ohne Schuhe! *top*
Gefahren sehe ich da aber nicht wirklich!

Die Kraft der Bewegung zum Bremsvorgang ist immer die gleiche!
Wers nicht glaubt einfach mal das Physikbuch rauskramen und nachrechnen! Wo soll die "verlorene" Kraft denn hingehen? In die Luft? *lol* Und was hat ein Steinchen damit zu tun? *gruebel* Selbst dann wäre die Kraft, die das Bremspedal erreicht unverändert!
Mond 1
*******f_56 Mann
17.512 Beiträge
traudich66
...ich schlage "learning by doing" vor *g*
doing
Brauche ich nicht! Habe eine gute Ausbildung und u.a. genau das mal gelernt! *aetsch*

Schau DU doch einfach auch mal in die Bücher! -> Sollte helfen! *top*
*******ove Mann
6.547 Beiträge
ich handhabe des im sommer eher so: geschlossene schuhe zum fahren und offene für danach, funktioniert ganz gut (außerdem interessierts auch keinem ob man im auto turnschuhe zu nem rock anhat
liebe grüße

ps. zu meiner schande muss ich zugeben das ich auch schon mal barfuß gefahren bin (aber des war glaub ich noch etwas besser als mit höheren schuhen)
Mond 1
*******f_56 Mann
17.512 Beiträge
Schau DU doch einfach auch mal in die Bücher!

Hmmmm, welche Bücher meinst Du..?
Mond 1
*******f_56 Mann
17.512 Beiträge
Brauche ich nicht! Habe eine gute Ausbildung und u.a. genau das mal gelernt! *aetsch*


das fahren ohne Schuhe hast Du gelern.?? *gruebel*
*******elte Frau
49 Beiträge
Mein Fahrlehrer hat damals gesagt, dass man niemals ohne Schuhe fahren sollte, da es in Schrecksituationen zu einem verkrampfen des Fußes führen kann und man so im schlectesten Fall das Gaspedal praktisch umklammert und nicht weg bekommt..Und Flip-Flops sind auch nen No-Go, weil man damit hängen bleiben kann, wenn man schnell reagieren muss.
Es geht ja nicht ums "normale" fahren, aber es kann immer situationen geben in denen man schnell reagieren muss und da ist nur nen fester Schuh gut!
*****_68 Mann
8.640 Beiträge
Hier ist der Paragraph 23

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.


Quelle: Bundesministerium der Justiz


Wer wirklich einmal zu einem Bußgeld verurteilt wurde, der kann dieses selbstverständlich zurückfordern.
Einen solchen Fall gab es unlängst ... ein LKW Fahrer sollte das zahlen - er bekam Recht.


Fahren ohne Schuhe

GG Art. 103 II; StVO §§ 1 I; 1 II; 23 I 1; 23 I 2; 49 I Nr. 22; StVZO § 31 II; FeV §§ 2 I 1, 75 Nr. 1; OWiG §§ 3; 80 I Nr. 1; 80 II Nr. 1; SGB VII §§ 15 I; 209 I Nr. 1; Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ (BGV D 29) §§ 32 44 II; 58

Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 I 2 i.V. mit § 49 I Nr. 22 StVO. Allerdings können in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach § 1 II i.V. mit § 49 I Nr. 1 StVO oder § 209 I Nr. 1 SGB VII i.V. mit den Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 15. 11. 2006 - 2 Ss OWi 577/06

Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Betr. wegen vorsätzlichen „Führens eines Fahrzeugs ohne vorschriftsmäßige Besetzung“ zu einer Geldbuße von 50 EUR. Nach den Feststellungen befuhr der Betr. mit seinem Lkw mit Anhänger die BAB A9 in nördlicher Richtung, wobei er keine Schuhe trug, seine Füße waren vielmehr lediglich mit Socken bekleidet.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. war erfolgreich.
Aus den Gründen:
Die mit Einzelrichterbeschluss gem. § 80 I Nr. 1, II Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Die vom AG getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betr. nicht. Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist - jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt - weder nach § 23 I 2 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert.
a) Dem AG ist allerdings insoweit beizupflichten, als es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar ist, ein Kraftfahrzeug ohne oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen. Da wesentliche Fahrzeugfunktionen über Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, kann das Fahren ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wird dadurch ein von der Rechtsordnung missbilligter Erfolg herbeigeführt, insbesondere ein Dritter geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt (§ 1 II StVO), kann der Fahrzeugführer über die zivilrechtliche Haftung für einen dadurch verursachten Schaden hinaus (vgl. BGH, VM 57, 32) auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich verantwortlich sein.
Ein solcher „Erfolg“ ist nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht eingetreten. Der Betr. könnte deshalb nur dann bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sein Verhalten über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 I StVO hinaus auch gegen eine bußgeldbewehrte Verhaltensvorschrift verstoßen hätte. Dies ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall.
b) Die insoweit maßgeblichen verkehrsrechtlichen Regelungswerke (StVG, StVO, StVZO, FeV) enthalten keine (ausdrückliche) Bestimmung, die dem Fahrzeugführer das Tragen bestimmten Schuhwerks vorschreiben oder verbieten.
(1) Das AG stützt die Verurteilung des Betr. auf § 23 I StVO, ohne zwischen S. 1 und S. 2 dieser Vorschrift zu differenzieren, wobei ein Verstoß gegen § 23 I 1 StVO von vornherein nicht in Betracht kommt, da eine Beeinträchtigung der Sicht oder des Gehörs des Fahrzeugführers nicht in Rede steht. Nach § 23 I 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass die Ladung und die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit durch Ladung und/oder Besetzung nicht beeinträchtigt wird. Nachdem die Ausrüstung des Fahrzeugs und die Kleidung des Fahrers schon begrifflich nicht zur Ladung gehören (Janiszewski/Jagow/Burmann, StraßenverkehrsR, 19. Aufl., § 22 StVO Rn 2), rechnet das AG, ohne dies auszuführen, den Betr. als Fahrer offensichtlich zur Fahrzeugbesetzung i.S. des § 23 I 2 StVO. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Soweit § 23 I 2 StVO dem Fahrzeugführer die Verantwortlichkeit für die Besetzung des Fahrzeugs auferlegt, können damit nur die Personen gemeint sein, die sich neben dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden (BayObLG, DAR 1979, 45; Hentschel, StraßenverkehrsR, 38. Aufl. § 23 StVO Rn 22). Dies ist u.a. auch § 31 II StVZO zu entnehmen, der für den Fahrzeughalter eindeutig zwischen seiner Verantwortung für die Eignung des Fahrzeugführers einerseits und die (Ladung und) Besetzung andererseits differenziert, den Fahrer somit nicht als Teil der Besetzung ansieht. Dementsprechend wird im Rahmen des § 23 I StVO die Besetzung insbesondere in den Fällen als nicht vorschriftsmäßig angesehen, in denen sie den Bestimmungen des § 21 StVO nicht entspricht und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird (vgl. Hentschel, § 23 StVO Rn 22; Janiszewski/Jagow/Burmann, § 23 StVO Rn 16). § 21 StVO wiederum regelt die Sorgfaltspflichten des Fahrers bei der Mitnahme anderer Personen. Der Fall, dass durch eigenes Verhalten des Fahrers, das sich nicht auf die Ladung oder Besetzung des von ihm geführten Fahrzeugs bezieht, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, wird von § 23 I 2 StVO nicht umfasst.
(2) Auch §§ 2 I 1, 75 Nr. 1 FeV tragen die Verurteilung des Betr. nicht. § 2 I 1 FeV bezieht sich nur auf solche Fälle, in denen ein körperlicher oder geistiger Mangel zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs führen kann. Fehlendes oder ungeeignetes Schuhwerk stellt schon begrifflich keinen körperlichen Mangel dar. Es kann auch nicht mit dem ggf. im Rahmen des § 2 I FeV beachtlichen Tragen eines Gipsverbandes (BayObLG, r+s 1986, 270; vgl. hierzu auch Pluisch, NZV 1995, 173; Rothardt-Habel, DAR 93, 275 - jew. mwN) verglichen werden, da durch diesen - zumindest vorübergehend vorhandene - körperliche Mängel kompensiert werden sollen, auch wenn in technischer Hinsicht das Führen eines Kraftfahrzeugs mit Gipsverband und mit ungeeignetem Schuhwerk in vergleichbarer Weise geeignet erscheinen, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die beiläufige Feststellung des AG, der Betr. habe noch an den Folgen einer Sprunggelenksverletzung gelitten, ist für die Annahme eines körperlichen Mangels i.S. des § 2 I 1 FeV nicht ausreichend.
(3) Schließlich kommt auch eine Verurteilung nach §§ 209 I Nr. 1, 15 I SGB VII i.V. mit §§ 44 II, 58 und 32 der Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ (BGV D29) derzeit nicht in Betracht. Zwar heißt es in § 44 II BGV D29: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“ Als Unfallverhütungsvorschrift kann § 44 II BGV D29 aber nur im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach dem SGB VII Geltung beanspruchen (soweit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz reicht; vgl. Lauterbach/Fröde, UV-SGB VII, 4. Aufl., § 15 Rn 47). Dementsprechend richtet sich der Bußgeldtatbestand des § 58 BGV D29 im hier maßgeblichen Regelungsbereich über die Verweisung auf § 32 BGV D29 nur an Unternehmer und Versicherte als Normadressaten (vgl. Kasseler Komm, SGB VII § 15 Rn 7, § 209 Rn 6). Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen dafür, dass der Betr. die Fahrt am 20. 9. 2005 als Unternehmer oder Versicherter i.S. des § 32 BGV D29 durchgeführt hat. Das Führen eines Lkw mit Anhänger ist auch im rein privaten Bereich möglich.
c) Eine entsprechende Anwendung der unter (1) und (2) angeführten Ordnungswidrigkeitentatbestände auf die vorliegende Fallkonstellation oder der §§ 209 I Nr. 1, 15 I SGB VII i.V. mit §§ 44 II, 58 und 32 der Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ (BGV D29) auf außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB VII liegende Fälle scheidet als unzulässige, mit Art. 103 II GG und § 3 OWiG nicht zu vereinbarende Ausdehnung der Bußgeldbewehrung ebenfalls aus. Zwar schließt Art. 103 II GG auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die angesichts der Vielfältigkeit möglicher Fallgestaltungen unumgängliche Verwendung auslegungsfähiger oder -bedürftiger Rechtsbegriffe nicht aus; die Auslegung solcher Begriffe findet jedoch im erkennbaren und aus Sicht des betroffenen Verkehrsteilnehmers verstehbaren, sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergebenden Wortsinn der Norm ihre Grenzen (BVerfGE 71, 108 [114] = NJW 1986, 1671; BGHSt 4, 113 [114] = NJW 1953, 1070; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 1 Rn 11). Deshalb verbietet sich eine ausdehnende Auslegung der oben unter (1) und (2) näher dargelegten Bußgeldtatbestände auf die vorliegende Fallkonstellation, da sie tatsächlich eine unzulässige Analogie zu Lasten des Betr. darstellen würde. Dies gilt auch für § 23 StVO, auch wenn dieser allgemein als Auffangtatbestand für anderweitig nicht normierte Pflichten eines Fahrzeugführers angesehen wird (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, § 23 StVO Rn 1). Auch die „Auffangfunktion“ lässt eine den Wortsinn überschreitende Auslegung nicht zu. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber es unterlassen hat, im Straßenverkehrsrecht, anders als im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, Anordnungen hinsichtlich des von einem Fahrzeugführer zu tragenden Schuhwerks zu erlassen. Die sich aus § 44 II BGV D29 ableitende Ordnungswidrigkeit ist bereits durch die Verweisung auf § 32 BGV D29 in ihrem personalen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Unternehmer und Versicherte beschränkt, auf die sich (bei der konkreten Tätigkeit) der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt. Eine entsprechende Anwendung auf außerhalb des Sozialversicherungsrechts liegende Fallkonstellationen ist unzulässig. Allein das vom AG als naheliegend erachtete Bedürfnis, ein bestimmtes, als verkehrswidrig beurteiltes Verhalten zu unterbinden, kann eine Ahndung ohne entsprechenden gesetzlichen Tatbestand nicht stützen (BayObLG, DAR 1979, 45).


Quelle: .barfusspark.info/fussgesund/auto_urteil.htm

Ich wiederhole mich in diesem Fall gerne ...

und trotzdem sollte man es aus unterschiedlichsten Gründen - die auch schon benannt wurden - nicht tun.
Der gesunde Menschenverstand sollte benutzt werden.
Muss der Gesetzgeber wirklich alles explizit regeln?


Al
Trotzdem
fahr ich weiterhin barfuß *g*
*******hen Frau
32.927 Beiträge
JOY-Team 
Muss der Gesetzgeber wirklich alles explizit regeln?

Sieht man ja an deinen Fallbeispielen das er es muss
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