§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 182
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Der
§ 182(2) StGB, (der nur auf Strafantrag der Geschädigten, bzw deren Eltern verfolgt wird, oder wenn besonderes öffentliche Interesse vorliegt), besagt, daß es strafbar sein kann wenn ein über 21jähriger mit einer unter 16jährigen schläft, die aus Gründen altersbedingter Unreife -im konkreten Fall für den Täter erkennbar- außerstande ist, die Entscheidung über die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild und Lebenskonzept in einer Weise zu integrieren, welche der Bedeutung sexueller Selbstbestimmung gerecht wird. Ein erheblicher Altersunterschied reicht für sich genommen nicht aus. Das Fehlen der Selbstbestimmungseigenschaft ist in jedem Einzelfall konkret festzustellen [Tröndle/Fischer 50., 1100, Rn''n.15, 17 und 18 ]
Auf deutsch heißt das in etwa:
Das Mädel muß soweit reifeverzögert sein, daß es sich der Tragweite der sexuellen Handlungen nicht bewußt ist. Und diese Tatsache müßte für den Täter erkennbar sein.
Wenn also die Eltern des Mädels Strafanzeige und Strafantrag stellen würden, würde das Gericht prüfen, bzw. durch Gutachter prüfen lassen, inwieweit das Mädel erwachsen genug ist, um über ihre Sexualität eigenverantwortlich entscheiden zu können.