Also so aus dem Kopf ...
"FKK" in der eigenen Wohnung und auf eigenem Grund und Boden ist grundsätzlich nicht verboten, auch dann nicht, wenn einer reingucken kann. Das wurde schon zu Kaiser Willems Zeiten mal vom Reichsgericht entschieden. Ausser natürlich in Bayern. Da gibt es eine Verordnung von 1950 oder so, wonach zwengs der Sittlichkeit Nacktbaden und -sonnen im gesammten kgl. bayr. Freistaat verboten ist. Allerdings können die Kommunen FKK-Gelände ausweisen, wovon zB die Stadt München reichlichen Gebrauch gemacht hat. Diese Verordnung hat einen Bart von hier bis ins vorletzte Jahrhundert und wird meines Wissens nach seit Jahrzehnten nicht mehr ernstlich angewandt - aber sie existiert, soweit ich weiß, immer noch, ganz einfach, weil man Angst hat, der Erzbischof von Weihenstephan und Erding würde im Dreieck springen, wenn man sie aufhebt. Deswegen wendet man sie auch ernstlich nicht an, weil man Angst hat, daß ein Gericht sie für verfassungswidrig erklärt, und dann der Erzbischof ... naja. Das Schlimmste, was einem allerdings als "Ersttäter" droht, ist ein Bußgeld, weil es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. In der Praxis ist man in Bayern, meiner Erfahrung nach, recht tolerant gegenüber Nacktheit - allerdings mit großen regionalen Unterschieden.
Sex in der Öffentlichkeit ist - bundesweit - "Erregung öffentlichen Ärgernisses", das ist ein Straftatbestand und daher recht ernst zu nehmen. Öffentlichkeit ist im Sinne der Vorschrift gegeben, wenn jeder, der zufällig vorbeikommt, es mitbekommen kann, ohne daß es - wie zB im Swingerclub - eine Zugangskontrolle gibt. Der Tatbestand setzt allerdings Vorsatz voraus, dh man muß wissen und es wollen, damit einverstanden sein, es zumindestens "billigend in Kauf nehmen", daß man in diesem Sinne "öffentlich" Sex hat. Auf die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Grundstück (oder Haus) kommt es nicht an. Dh auch in der eigenen Wohnung kann man öffentliches Ärgernis erregen, wenn man es vorm offenen Fenster im EG treibt, wo 2 m weg die Strasse entlanggeht, und jeder bis zum Bettvorleger freie Sicht hat, oder auf dem Balkon oder im Garten ... umgekehrt: wer es zB im tiefen Wald, weit abseits aller Wege im Gebüsch treibt, und trotzdem fällt ein Schwammerlsucher oder ein Förster über einen, der hat sich in aller Regel wohl nicht strafbar gemacht, weil er/sie/es nicht vorsätzlich gehandelt hat, sondern allenfalls fahrlässig. Denn wer "nach Lage der Dinge" damit rechnen konnte, daß kein Unbeteiligter Kenntnis vom Sex "in der Öffentlichkeit" haben könnte, hat nicht vorsätzlich gehandelt. Aber auch hier eröffnen sich natürlich 10.000 Zweifelsfragen.
Wer es auf eigenem - oder gemietetem, das ist egal - Grundstück, im Garten also, treibt, kann sich also durchaus strafbar machen, wenn das Grundstück, der betreffende Grundstücksteil, der "Tatort" von aussen einsehbar ist, zB auch vom Nachbarn, oder dann, wenn das an sich nicht einsehbare Grundstück - "der Tatort" - ohne weiteres von aussen betreten werden kann. Ein Schild "Betreten nur für Befugte" ist da nur ein relativ schwacher Schutz vor dem Gesetz, wenn da Nachbars minderjährige Kinder, die eine Einladung zum abendlichen Grillen ausrichten wollen, und es macht keiner auf beim Klingeln, sich sagen, die sind sicher im Garten, und einfach in den Garten laufen ... Da muß schon eine abschließbare - und auch abgeschlossene - Gartentür her, wenn man auf Nr. sicher gehen will. Da können sich dann Legionen von Zweifelsfragen aufdrängen, die man allgemein nicht beantworten kann: reicht zB eine halbhohe Tür, die man aber ohne große Mühe übersteigen kann - oder muß es eine mannshohe Tür mit Stacheldraht und Selbstschußanlagen sein ? Und wie ist es wenn ... kann man nicht allgemein sagen, es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Rein praktisch gesehen werden diese Delikte, von regionalen Besonderheiten mal abgesehen (in eher prüden Regionen, aber auch neben der Kirche, der Schule, dem Kindergarten usw.) soweit ich sehe, nur relativ selten verfolgt, nämlich dann, wenn wirklich provoziert worden ist, es also eine regelrechte Absicht gab, auch im Wortsinne "Ärgernis" zu erregen - genauso wie diese Mit-dem-Kopf-durch-die-Wand-FKKler von den Polizeibehörden gerne - und meiner Meinung nach völlig zurecht - eine Ordnungsstrafe gebrummt bekommen, wenn sie partout darauf bestehen, "natürlich nackt" in einen Supermarkt o.ä. hineinzulatschen, weil Nacktheit ja ein Menschenrecht sein soll usw. Ansonsten sieht man solche Dinge bei den Behörden eher so, daß man die Anzeige im ganzen Büro rumgehen lässt, herzlich drüber lacht - und: einstellt "mangels Nachweises" oder "mangels öffentlichen Interesses" usw. Aber: darauf kann man sich nie verlassen, man sollte sich, meine ich, an das allgemeine Gebot des Anstands halten, seine Mitmenschen nicht ohne deren Einverständnis mit der eigenen Sexualität konfrontieren. Dann gilt nämlich der uralte Rechtsgrundsatz: Wo kein Kläger ist - ist auch kein Richter !