und sie wächst weiter....
Wichtige Maßnahmen und Gesetze für Frauen in der
Bundesrepublik Deutschland seit 1949
1949
Gleichberechtigung von Mann und Frau im Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 2
1952
Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter)
1953
Gemäß Artikel 117 Absatz 1 des Grundgesetzes tritt das dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehende Recht außer Kraft.
1954
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
1957
Grundlegende Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die große Rentenreform
1957
Das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts ändert vor allem das Familienrecht (Gleichberechtigungsgesetz). Die Vorschriften treten am 1. Juli 1958 in Kraft.
1961
Familienrechtsänderungsgesetz tritt in Kraft
Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau, wenn der Mann die Scheidung wegen Zerrüttung verlangt.
Unterhaltspflicht des Vaters grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (vorher bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres).
1961
Erstmals wird mit Elisabeth Schwarzhaupt eine Frau Bundesministerin.
1965
Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung
Es tritt in der Mehrheit seiner Vorschriften zum 1. Januar 1966, im übrigen am 1. Januar 1967 in Kraft. Das geltende Mutterschutzrecht soll unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der inzwischen gewonnenen medizinischen Erkenntnisse verbessert werden. Altersruhegeld auf Antrag für versicherte Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
1968
Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter)
Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung ist auf acht Wochen (früher sechs Wochen) erhöht worden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
1971
Empfehlung des Bundeskanzlers an die Bundesministerien zur Beschäftigung von Frauen im Öffentlichen Dienst, insbesondere zur vermehrten Einstellung von Beamtinnen und Angestellten im höheren und gehobenen Dienst.
1972/1973
Rentenreformgesetz mit folgenden Schwerpunkten:
Öffnung der Rentenversicherung für Hausfrauen
Einführung einer flexiblen Altersgrenze
1972
Mit Annemarie Renger wird erstmals eine Frau Bundestagspräsidentin.
1973
Der Deutsche Bundestag setzt mit den Stimmen aller Fraktionen die Enquete-Kommission "Frau und Gesellschaft" ein.
1974
Fünftes Gesetz zur Reform des StrafrechtsDer Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen wird straffrei.
1975
Internationales Jahr der Frau
1975
Erste Weltfrauenkonferenz in Mexiko
1975
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs
§§ 218 a (Fristenregelung) des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes ist mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar und nichtig, als es den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen, die vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben.
1975
Bundeswehr öffnet Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes für Frauen.
1975
Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf individuelle ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisverhütung. Von der Krankenkasse werden auch die Kosten für ärztliche Leistungen, Medikamente und Krankenhausaufenthalt bei legalem Schwangerschaftsabbruch übernommen. Nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte bedürftige Personen erhalten dementsprechende Leistungen der Sozialhilfe.
1976
Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Der Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich mit Strafe bedroht. Er ist ausnahmsweise nicht strafbar, wenn die Schwangere einwilligt und einer der folgenden Gründe vorliegt:
Medizinische Indikation,
Eugenische Indikation,
Kriminologische Indikation,
Sonstige schwere Notlage.
1977
Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Im Bereich der persönlichen Ehewirkungen wird Gleichberechtigung verwirklicht.
Partnerschaftsprinzip: keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe.
Das Scheidungsprinzip wird vom Schuld- auf das Zerrüttungsprinzip umgestellt.
Der Ehepartner, der nach der Scheidung nicht für sich selbst sorgen kann, erhält einen Unterhaltsanspruch.
Im Eheverfahrensrecht werden die Zuständigkeiten für Ehesachen und damit eng zusammenhängende Verfahren beim Familiengericht vereinheitlicht.
1979
Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
In einem Arbeitsverhältnis stehende Mütter erhalten zusätzlich zu bisherigen Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) einen viermonatigen Mutterschaftsurlaub. Ein Kündigungsverbot sichert den Arbeitsplatz. Lohnersatzleistungen (bis zu 750 DM monatlich) aus Bundesmitteln.
1980
Zweite Weltfrauenkonferenz in Kopenhagen
1980
Die Bundesregierung unterzeichnet bei der Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen in Kopenhagen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Dieses Übereinkommen enthält das Verbot aller Diskriminierungen von Frauen und Männern wegen des Geschlechts sowie die Verpflichtung der Vertragsstaaten, wirksame Maßnahmen zum Abbau rechtlicher und tatsächlicher Ungleichheiten zu ergreifen.
1980
Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz (Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Erhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang)
Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz bei der Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird als Rechtsanspruch im BGB festgeschrieben, ebenso der Anspruch auf gleiches Entgelt.
Gebot geschlechtsneutraler Stellenausschreibungen, Aushängung der Vorschriften im Betrieb.
Beweislast beim Arbeitgeber, wenn vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
1980
Abschlußbericht der Enquete-Kommission "Frau und Gesellschaft
Die Kommission hat Empfehlungen für die Aufhebung der Benachteiligung von Mädchen und Frauen in der beruflichen Bildung und auf dem Arbeitsmarkt, für die Schaffung der Voraussetzungen einer Wahlfreiheit von Frauen und Männern bei der Verteilung ihrer Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Beruf ausgesprochen. Sie hat Vorschläge zur Durchsetzung der Gleichberechtigung unterbreitet. Viele der über 100 Empfehlungen der Kommission wurden bereits umgesetzt (BT-Drs. 8/4461).
1980
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Erhöhung des Eintrittsalters in den Öffentlichen Dienst für Frauen, die wegen der Erziehung von Kindern ihre Ausbildung unterbrechen mußten.
1984
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens
Die Stiftung hilft werdenden Müttern, die sich in einer sozialen Notlage befinden, durch finanzielle Hilfen. Der Bund stellt hierzu 50 Mio. DM zur Verfügung (1996: 200 Mio. DM).
1985
Beschäftigungsförderungsgesetz
Erleichterung des Zugangs zu Maßnahmen der Umschulung und Fortbildung für Frauen, die wegen Kindererziehung zeitweise aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.
Teilzeitarbeit wird arbeitsrechtlich ebenso abgesichert wie Vollzeitarbeit, d.h. Teilzeit – und Vollzeitbeschäftigte dürfen nicht mehr unterschiedlich behandelt werden, außer wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Neue Bestimmungen sichern die besonders von Frauen wahrgenommene Arbeit auf Abruf und die Arbeitsplatzteilung besser ab.
1985
Das Gesetz zum VN-Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau tritt in Kraft.
1985
Dritte Weltfrauenkonferenz in Nairobi
1985
Drittes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Hochschulen müssen künftig auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile hinwirken.
1986
Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz
Rentenbegründende und rentensteigernde Anerkennung eines Versicherungsjahres für die Erziehung jedes Kindes bei allen Müttern ab Geburtsjahrgang 1921, die ab 1986 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld erhalten.
Frauen und Männer erhalten unter gleichen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente.
1986
Bundeserziehungsgeldgesetz (Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub)
1987
Kindererziehungsleistungsgesetz (Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921)
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 erhalten für jedes Kind, das sie lebend geboren haben, eine Kindererziehungsleistung.
1988
Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
1988
Erster Informeller Frauenministerrat der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der Bundesrepublik Deutschland.
1990
Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland.
Gesetzliche Regelungen für Familien und Frauen, die seit mehr als 40 Jahren in beiden deutschen Staaten unterschiedlich ausgestaltet waren, werden nun im Einigungsvertrag vereinheitlicht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands legt fest, wie die gesamtdeutsche Rechtslage ab dem 3. Oktober 1990 – dem Tag der Vereinigung – angesehen wird und nach welchen Grundsätzen noch unterschiedliche Regelungen gemeinsam gelöst werden sollen.
Artikel 31 Absatz 1 gibt dem gesamtdeutschen Gesetzgeber auf, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln.
1991
Die Bundeswehr öffnet alle Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes für Frauen.
1992
Rentenreformgesetz 1992
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Geburten ab 1992 von bisher einem Jahr auf drei Jahre verlängert.
1992
Das Erziehungsgeld für Kinder, die vom 1. Januar 1992 an geboren sind, wird auf 2 Jahre ausgedehnt.
1992
Erstes Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes (Verbesserung im Kündigungsschutz).
1992
Schwangeren- und Familienhilfegesetz
Das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Leben zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs wird vom Deutschen Bundestag beschlossen.
1992
EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 mit Mindestvorschriften zum Mutterschutz tritt in Kraft.
1993
Mit Heide Simonis wird erstmals eine Frau Ministerpräsidentin eines Bundeslandes.
1994
Eine einheitliche Vorschrift im Strafgesetzbuch schützt Mädchen und Jungen unter 16 Jahren vor sexuellem Mißbrauch unabhängig vom Geschlecht des Täters.
1994
Das Zweite Gleichberechtigungsgesetz tritt in Kraft. Es hat folgende Schwerpunkte:
Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz)
Verschärfung des Verbotes der Benachteiligung wegen des Geschlechts im Arbeitsleben
Erweiterte Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Personalrat bei der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)
Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz)
1994
Das Gleichberechtigungsgebot in Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz wird ergänzt: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
1994
Frauenbeauftragten-Wahlverordnung
1995
Frauenförderstatistikverordnung
1995
Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur rechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs umgesetzt. Kernpunkt ist dabei die verpflichtende Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage.
1995
Vierte Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen in Peking
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1995
Entschließung des Rates der EG zur "Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien"
1996
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres wird geregelt.
1997
Beschluß des Europäischen Rates in Amsterdam
Zielsetzung der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird in Art. 2 und 3 EG-Vertrag festgeschrieben.
In Art. 119 EG-Vertrag wird der Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit um gleichwertige Arbeit erweitert.
1997
Inkrafttreten des neugefaßten § 177 Strafgesetzbuch, wonach Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt wird.
1997
Das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften enthält eine verbesserte Härtefallregelung und ermöglicht ausländischen Ehefrauen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
1999
Durch die Beschlüsse der Weltfrauenkonferenz in Peking und durch den Amsterdamer Vertrag wurde die Bundesregierung verpflichtet, Gender Mainstreaming als Strategie und Methode zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern einzuführen. Das Bundeskabinett bekannte sich zu dieser Verpflichtung in seinem Beschluss vom 23. Juni 1999.
2000
Vierter Bericht über die Förderung der Frauen im Bundesdienst der Bundesregierung
2001
Vom 1. Januar an können Frauen auch Dienst mit der Waffe leisten. Der Gesetzgeber folgt damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Bundeswehr. Bisher war der Fraueneinsatz auf den Sanitäts- oder Militärmusikdienst beschränkt.
2001
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Reformgesetz der Bundesregierung zum Erziehungsgeld trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Wichtigstes Anliegen der Novelle ist die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten von Eltern bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Jungen Vätern wird durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit jetzt erstmals eine realistische Chance eröffnet, sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen. Gleichzeitig erhalten damit auch Frauen bessere Möglichkeiten, durch eine Teilzeitbeschäftigung den Kontakt zum Beruf auch während des Erziehungsurlaubs aufrecht zu erhalten. Damit wird eine Abkehr vom Leitbild des geltenden Erziehungsgeldgesetzes eingeleitet, das immer noch von der traditionellen Aufgabenteilung zwischen den Geschlechtern mit Zuweisung der Kinderbetreuung an Mütter und der Ernährerrolle an Väter ausgeht und auch fördert. Dementsprechend sind Väter derzeit auch nur mit einem verschwindend geringen Anteil von 1,5% gegenüber 98,5% Frauen am Erziehungsurlaub beteiligt.
6.3.2001
Start der bundesweiten Kampagne des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Bundesregierung hat mit dem neuen Gesetz zur Elternzeit die Rahmenbedingungen für Väter und Mütter deutlich verbessert. Demnach können Väter und Mütter ihre Kinder in den ersten drei Jahren gemeinsam erziehen und betreuen. In dieser Zeit haben sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die neue Regelung gibt Eltern mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung der Aufgabenverteilung in der Familie und schafft flexiblere Übergänge zwischen Familie und Beruf. Nach der alten Regelung haben nur knapp zwei Prozent der Väter den Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Es gibt aber nach wissenschaftlichen Untersuchungen bei rund 20 Prozent der Väter die ernsthafte Bereitschaft dazu.
16.5.2001
2. Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in Deutschland
Die Konvention ist das von den meisten Staaten (191) unterzeichnete UN-Abkommen und bezieht sich auf junge Menschen unter 18 Jahren.
Mit dem Bericht erfüllt die Bundesregierung ihre Pflicht gegenüber den Vereinten Nationen, die sich aus der 1992 erfolgten Ratifizierung der Kinderrechtskonvention ergibt. Danach müssen die Vertragsstaaten den Vereinten Nationen alle fünf Jahre Bericht darüber erstatten, in welchem Umfang die Konvention im betreffenden Land umgesetzt wurde.
3.9.2001
1. Weltkongress der neuen internationalen Gewerkschaftsorganisation Union Network International (UNI) in Berlin
Zu dem Thema "Neue Technologien, neue Wirtschaft - Frauen als Gewinnerinnen?" diskutierten 350 internationale Gewerkschaftsfrauen über Herausforderungen und Chancen der Frauen in der globalisierten Wirtschaft.
5.12.2001
Das Bundesgleichstellungsgesetz für den Bundesdienst und die Gerichte des Bundes tritt in Kraft.
Das Gesetz war sowohl Projekt im Programm der Bundesregierung "Frau und Beruf" als auch Pilotprojekt im Programm der Bundesregierung "Moderner Staat - Moderne Verwaltung". Es beinhaltet u.a.:
einen auf die Bundesverwaltung in Privatrechtsform erweiterten,und vertraglich auch auf zu privatisierende Bundesunternehmen und institutionelle Leistungsempfänger des Bundes auszudehnenden Anwendungsbereich
die einzelfallbezogene Quote
umfangreiche Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
das explizite und konkretisierte Verbot auch mittelbarer Diskriminierung
Vorgaben für effektivere Gleichstellungspläne auch in Zeiten von Personal- und Stellenabbau sowie
verbesserte Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
Als wichtiges Controlling-Instrument wird es weiterhin Gleichstellungsberichte der Bundesregierung an den deutschen Bundestag geben.
Juni 2002
Neufassung des Mutterschutzgesetztes
Das Gesetz verbessert die Mutterschutzfrist bei einer vorzeitigen Entbindung und schließt damit eine Lücke gegenüber der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85.
Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Berechtigt sind alle Mütter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (20.06.2002) noch in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die noch nicht die Elternzeit wahrnehmen. Das Gesetz stellt darüber hinaus erstmals klar, dass Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen.
15.1.2002
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ("Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination Against Women", CEDAW).
Frauen und Frauenrechtsorganisationen können sich künftig mit einer Beschwerde bei angenommenen Verstößen gegen die Bestimmungen des UN-Frauenrechts-Übereinkommens nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges an den CEDAW-Ausschuss wenden.
Der UN-Ausschuss kann selbst Untersuchungen einleiten, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Vertragsstaat schwerwiegend oder systematisch Menschenrechte von Frauen verletzt.
Das Fakultativprotokoll ist am 15. April 2002, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, für die Bundesrepublik in Kraft getreten.
6.11.2002
5. Bericht zur Umsetzung
des UN-Frauenrechtsübereinkommens
Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) berichtet die Bundesregierung den Vereinten Nationen alle vier Jahre über den Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen. Der 140-seitige Bericht mit Stand 30. Juni 2002 befasst sich mit den Lebensbedingungen von Frauen in Deutschland. So werden die Verbesserungen der rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen für Frauen dargelegt.
Januar 2002
Das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz) tritt in Kraft.
Das Gesetz enthält neben der vereinfachten Zuweisung der Ehewohnung auch ausdrückliche Regelungen für ein Kontakt-, Belästigungs- und Näherungsverbot. Darüber hinaus gibt es bei Gewalt im sozialen Nahraum einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung. Er setzt nur voraus, dass der Täter und das Opfer - meist eine Frau - einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Dabei werden auch andere Formen des Zusammenlebens als die Ehe berücksichtigt.
Januar 2002
Das Gesetz zur Verbesserung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten tritt in Kraft.
Januar 2002
Das Job-AQTIV-Gesetz tritt in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt voranzubringen, indem spezielle arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Frauen ausgebaut werden. Außerdem leistet das Job-AQTIV-Gesetz einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diesem Ziel dient die Erhöhung der Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten, wenn Arbeitslose an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder Trainingsmaßnahmen teilnehmen.
Januar 2002
Die Reform des "Meister-BAFÖG" tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Es gelten für Familien mit Kindern und für Alleinerziehende bessere Förderkonditionen.
April 2002
Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht zur Entgeltgleichheit und zur ökonomischen Situation von Frauen.
Mai 2002
Der "Dritte Bericht der Bundesregierung über den Anteil von Frauen in wesentlichen Gremien im Einflussbereich des Bundes" (3. Gremienbericht) wird vom Bundeskabinett beschlossen. Er belegt einen leichten Anstieg des Frauenanteil in den Gremien im Einflussbereich des Bundes.
Juni 2002
Änderung des Mutterschutzgesetzes tritt am 20. Juni 2002 in Kraft.
Die Mutterschutzfrist beträgt für alle Mütter insgesamt mindestens 14 Wochen, d.h. auch für die Mütter, die früher entbinden als berechnet. Zudem wurde klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote für die Berechnung des Urlaubs als Arbeitszeiten zählen.
Januar 2004
Eine hochrangige und paritätisch besetzte Begleitgruppe der Vereinbarung zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtchaft legt die erste Bilanz zur Umsetzung der Vereinbarung vor (Bilanz 2003).
Die Bilanz zeigt, dass die formale Bildung von Mädchen und Frauen inzwischen einen hohen Stand erreicht. Es bestehen aber immer noch geschlechtsspezifische Unterschiede beim Berufswahlverhalten und beim Übergang in den Beruf.
Februar 2006
Die zweite Bilanz zur Umsetzung der Vereinbarung zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirschaft wird veröffentlicht.
Schwerpunkt ist das Thema Frauen in Führungspositionen. Der Frauenanteil bei den abhängig beschäftigten Führungskräften stieg in der privaten Wirtschaft von 21% im Jahr 2000 auf 23% im Jahr 2004.
August 2006
Das Allgemeine Gleichbehandlungsetz (AGG) tritt in Kraft.
Damit werden EU-Gleichbehandlungsrichtlinien in Deutschland umgesetzt, die auch den Schutz vor Benachtigilungen wegen des Geschlechts bezwecken.
Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemäß § 25 Abs. 1 AGG die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet.
Dezember 2006
Das Bundeskabinett beschließt den ersten Erfahrungsbericht zum Bundesgleichstellungsgesetz.
Danach ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen in der obersten Bundesverwaltung weiterhin gering: Bei den Abteilungsleitungen stieg er von 2000 bis 205 lediglich von 8,8% auf 11,2%.
Januar 2007
Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in Kraft getreten. Für Geburten ab 2007 wird das bisherige Bundeserziehungsgeld durch das neue Elterngeld abgelöst.
Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Februar 2007
Vierter Bericht zum Bundesgremienbesetzungsgesetz
Danach konnte der durchschnittliche Frauenanteil unter den Gremienmitgliedern zwar gesteigert werden, jedoch ist in Deutschland das gesetzliche Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Gremien zu schaffen, nach wie vor nicht erreicht.
März 2007
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenkonvention) einschließlich des Zusatzprotokolls als "opt-in" zum Individualbeschwerderecht wird von der weltweeiten Staatengemeinschaft in New York unterzeichnet.
Für behinderte Frauen bedeutet diese Konvention, dass zum ersten Mal weltweit auf ihre besonderen Lebenssituationen aufmerksam gemacht wird.
September 2007
Das Bundeskabinett hat am 26. September 2007 den "Zweiten Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen" beschlossen. Sein Ziel ist es, Frauen in allen Lebensbereichen nachhaltig vor Gewalt zu schützen.