¿Warum ...
... soll der Begriff „Schönheits-OP“ für eine sachliche Diskussion zu negativ besetzt sein?
Man sollte schon in der Lage sein, auch über Themen vernünftig zu diskutieren, die mit gewissen Emotionen verbunden sind oder sein können.
Aber eine Unterscheidung der Begriffe erscheint schon geboten. Ansonsten käme man nicht auf die Idee, eine Operation nach einem schweren Unfall stelle eine Schönheitsoperation dar. Es geht primär um Wiederherstellung.
Eine Schönheitsoperation oder besser
ästhetische Operation ist auf eine subjektive Verschönerung des menschlichen Körpers gerichtet während ein plastisch chirurgischer Eingriff darauf ausgerichtet ist, aus funktionellen oder ästhetischen und/oder kosmetischen Gründen an den Organen und/oder der Körperoberfläche einschließlich des sich darunter befindlichen Gewebes einen
regelwidrigen körperlichen Zustand zu beheben oder
wiederherzustellen und/oder zu
korrigieren.
Entscheidend ist jedoch für die medizinische Indikation zum Eingriff der Begriff der Erkrankung. So wird etwa auch die Hasenscharte - besser Lippenspalte – nicht als natürlich gegeben angesehen mit der Folge, dass ein Eingriff eine Schönheitsoperation darstellt. Vielmehr handelt es sich medizinisch betrachtet um eine angeborene Fehlbildung. Daher ist sie auch mit Krankheitswert (Krankheit ist kurzgefasst ein regelwidriger körperlicher Zustand) nach dem sogenannten ICD Schlüssel der WHO unter Q 36 als Zustand mit Krankheitswert aufgenommen worden.
Auch in den Bestimmungen zur Krankenbehandlung wird sehr wohl zwischen medizinisch indizierten Eingriffen und ästhetischen Eingriffen unterschieden. Treten etwa Folgen nach einer Schönheitsoperation auf, kann die gesetzliche Krankenversicherung schnell „aus dem Schneider sein“, zumindest die Versicherten erheblich an den Kosten beteiligen. So bestimmt § 52 Abs. 2 SGB V:
§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) ...
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
kalliope_by, so jedenfalls habe ich sie verstanden, meint die ästhetischen Operationen. Eine medizinische Indikation für einen solchen Eingriff liegt regelmäßig nicht vor. Oftmals wird dann mit der psychologischen Situation argumentiert. Aber die Wurzel des Übels liegt dann woanders, also nicht am Körper. Demzufolge wird die Kostenübernahme auch unter Hinweis darauf verweigert, dass bei einer psychischen Beeinträchtigung die hierfür zuständigen Vertragsärzte aufzusuchen sind. Dies ist im Übrigen wohl auch der Bereich, wo die Grenzen bei den Indikationen zum Eingriff in den Körper – derzeit – fließend sind.
Die pure Lust, sich schön schnippeln zu lassen, darf man zu Recht als sehr bedenklich ansehen, zumal die Folgen oftmals bizarre Züge annehmen. Die Entwicklung liegt oftmals in der Erwartungshaltung der Patienten bzw. Kunden. Wer krank ist geht zum Arzt und fordert den Erfolg „gesund zu sein“, was kein Arzt leisten kann und schuldet. Genauso ist es bei der ästhetischen Operation. Es wird „schön sein“ gefordert und dann wird das Messer gezückt. Nicht selten kommt aber etwas „Schreckliches“ dabei heraus. Dies dürfte wohl auch einer der Gründe sein, warum gefordert wird, dass der Arzt vor einer ästhetischen Operation "krass" aufklären muss um dem Vorwurf zu entgehen, eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung zu begehen.