Hallo zusammen;
ich will mal versuchen, möglichst genau zu erklären, was in dem Bereich erlaubt ist, und was nicht.
Soweit ich dass überblicken kann, müssen wir zwischen zwei Bereichen trennen: Herstellen und Veröffentlichen solcher Aufnahmen.
Zur Herstellung: Die Herstellung richtet sich im Wesentlichen nach den §§174 ff. StGB sowie dem Kunsturherbergesetz; deren Inhalt kurz dargestellt:
Für jede Fotoaufnahme ist das Einverständnis des Abgebildeten nötig - §22 KunstUrhG;
Minderjährige können dies aber nicht allein rechtswirksam erteilen, sie können diese
a) bevor sie 7 Jahre alt sind : Durch ihre Eltern/gesetzliche Vertreter (auch mündlich) erteilen lassen; §§104,164,1626 BGB
b) zwischen 7 und 18 selbst erteilen, wenn die Eltern/gesetzlichen Vertreter vorher eingewilligt haben oder dies nachträglich genehmigen; §§106,107,108,164,1626 BGB
Das selbe gilt sinngemäß auch für (auch mündliche) Verträge, nach denen der oder die Minderjährige Geld für die Aufnahmen erhalten soll.
Zum Inhalt der Fotos:
Es ist im Prinzip alles erlaubt, was keinen sexuellen Mißbrauch darstellt; d.h. solange keine sexuellen Handlungen vorgenommen werden, ist völlig egal, wie alt die Darsteller sind; das bloße Nackt-Fotografieren dürfte jedenfalls nicht darunter fallen, solange es die Betreffenden freiwillig tun; bei Kindern ist im Zweifel anzunehmen, dass Aufnahmen im Einverständnis mit den Eltern sowie ohne Zwang oder Ausnutzung (z.B. bei Kindern die, etwa am Strand, ohnehin nackt sind) wohl keinen sexuellen Mißbrauch darstellen.
Wenn es dagegen zu sexuellen Handlungen kommt, gelten teilweise komplizierte Vorschriften mit verschiedenen Ansprüchen an Alter und Einsichtsfähigkeit der Teilnehmer, nachzulesen in §180 (Förderung sex. Handlungen Minderjähriger), §182 (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen), 176,176a (Sexueller Mißbrauch von Kindern); Außerdem gelten natürlich Sonderregeln für bestimmte Sondersituationen, z.B. bei Schutzbefohlenen, Verwandten, Widerstandsunfähigen und Personen im Abhängigkeitsverhältnis;
Faustregel: Bei Kindern sind alle sexuellen Handlungen Tabu, bei Jugendlichen unter 16 darf dem jedenfalls kein Vorschub geleistet werden, bei Jugendlichen über 16 nicht gegen Bezahlung.
Aber auch hier gilt: Handlungen, die nicht verboten sind, können und dürfen fotografiert werden;
Zur Veröffentlichung:
Hier wird es wirklich kompliziert; für die Veröffentlichung ist gemäß dem Urheberrechtsgesetz jedenfalls die Einwilligung des Abgebildeten bzw. seiner Gesetzlichen Vertreter nötig.
Für einzelne Medien gelten aber Sonderanforderungen - z.B. Film und Fernsehen, wie der oben verlinkte Staatsvertrag zeigt. Im Übrigen darf sogenanntes Pornographisches Material, also solches, das sexuelle Handlungen Darstellt, keinen Minderjährigen zugänglich gemacht werden (obwohl, wie schon gesagt, diese durchaus Darsteller sein könnten) - §184 StGB.
So, damit habe ich hoffentlich erstmal ausreichend Verwirrung gestiftet... fragt im Zweifel lieber mal nach.