Jori67
Danke für Deine Hinweis, aber es ist ja gerade das, was ich kritisiere:
Der nach dem Gesetz als Vater geltende Mann kann laut BGB, § 1600b (1) -Satz 1 die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich anfechten, nachdem er von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Soweit das Gesetz.
Und jetzt die Rechtsprechung:
Männer, die vor Gericht ihre Vaterschaft anfechten, müssen nach der Rechtsprechung konkrete Verdachtsgründe für eine Anfechtung geltend machen, um eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests zu erwirken. Soweit vielleicht noch gut, damit nicht routinemässig jeder Vater die Behauptung im Unterhaltsprozess aufstellt, er sei gar nicht der Vater.
Auf das Ergebnis eines heimlichen Tests dürfen sie sich nicht berufen. Der heimliche Test - obschon für das Kind überhaupt nicht körperlich belastend und in seiner Zuverlässigkeit unübertroffen - begründet noch nicht einmal Zweifel genug, um einen offiziellen Test anfertigen zu lassen!
Nun heisst es zwar, dass dieses Prinzip im übrigen Zivilrecht z:B. einem Bauprozess für alle Privatgutachten gelten solle. Das ist aber so nicht richtig so. Mein Privatgutachten hat natürlich im Bauprozess nicht denselben Wert wie ein (neutrales) gerichtliches Gutachten. Schließlich hab ich das Privatgutachten bezahlt und wes Brot ich ess des Lied ich sing, diese Gefahr besteht dabei halt einfach. Aber ich bin a) nicht gehindert das Privatgutachten ins Verfahren einzubringen (ggf. halt mit vermindertem Beweiswert) und b) ich bin vor allem nicht daran gehindert überhaupt ein Gerichtsverfahren einzuleiten und dort dann einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, der zur Erstellung eines gerichtliches Gutachten führt.
Hier ist es aber so, dass mein Privatgutachten überhaupt keine Wert bekommt, weder einen verminderten Beweiswert, noch einen Wert im Sinne der Überwindung der oben genanten Verfahrensschwellen. Ich kann - obwohl schwarz auf weiss und wissenschaftlich feststeht, dass ich nicht der Vater bin, als Mann eines in der Ehe geborenen Kindes damit nicht erreichen, dass die Justiz ein offizielles Gutachen anfertigt und mich von dem Betrug der Frau rettet, der mir gegenüber statt finden soll.
So und jetzt immer noch der Meinung, dass der Gesetzgeber es beheben kann, wenn er will? Dass am Schluss dieses ganzen richterlichen Schmarr'n rauskommt: Soll doch der Gesetzgeber uns Richter korrigieren, wenn es ihm nicht passt ist meines Erachtens schon ein Zeichen unserer allgemein mangelnden demokratischen Kontrolle der Judikatur!
Umgekehrt wird aber ein SChuh draus: Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden und müssen sich bei der Auslegung der Vorschriften daran halten. Müssten, um es richtiger zu sagen. Tun sie aber nicht. Sie machen ihre eigenen Regeln. Die wesentlichen Grundsätze des Unterhaltsrechts sind seit Jahrzehnten unangetastet und dennoch haben sich in der Praxis die Prinzipien fast umgekehrt über Lebenstandardgarantie für Ehefrau nach Scheidung, etc.,d die allein von der Rechtsprechung stammen und im Gesetz keinerlei Widerhall finden. Für die Vaterschaftsanfechtung gibt im BGB die obigen, klaren Regeln - und neuerdings mit dem DNA-Test auch ein effektives Mittel um Klarheit zu schaffen. Und jetzt wird mit dem Vorwand des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes genau diese effektive Methode Recht und Gerechtigkeit deckungsgleich zu machen ausgehebelt. Das ist einfach eine Frechheit und Anmassung, sonst nichts.
Ich bin eben nicht bereit, diese Rolle der Gerichte anzuerkennen. Ich meine alle diesen Themen gehören in eine öffentliche, demokratische Debatte und nicht hinter verschlossene Richtertüren mit der - theoretischen - Option, dass ein Gesetzgeber sie auch wieder ändern könnte.
Faktisch bleiben einem Vater heute nur folgende Nachweise zur Anfechtung der Vaterschaft:
• nachweislich kein sexueller Kontakt mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt (Benennung von Zeugen!
die Schwiegermutter, die am Bett wachte wie bei Louis XIV?)
• eine nachweisliche räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt
• Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt
Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit einem anderen, für eigen gehaltenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis gegen eine Verwandtschaft.
Theoretisch bleibt natürlich noch, dass die Mutter einem DNA-Test zustimmt, aber die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht ist, siehe vorherige Beiträge, null, wenn die Gefahr besteht, dass sie so alle Unterhaltsansprüche verliert!
KJ