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Der Modelvertrag

ich nochmal (etwas aktueller)
*****tic Mann
295 Beiträge
Themenersteller 
Der Modelvertrag
Nachdem hier im Forum so viel erzählt wird, was welchem Model oder Fotograf alles Böses passiert, möchte ich mal den Modelvertrag als solches thematisieren.

Was gehört da rein, was nicht, worauf sollte man achten...

Nach meiner Überzeugung kann man nach Abschluss eines vernünftigen Vertrages (sowohl als Model wie auch als Fotograf) nicht mehr allzu böse überrascht werden.
Natürlcih gibt es Leute, die sich auch an Verräge nicht gebunden fühlen, aber man hat zumindest eine rechtliche Handhabe. In wie weit man die wirklich nutzen kann oder sollte und wie die Erfolgsaussichten sind, ist eine andere Frage. Aber in 90 % aller Fälle ist ein Modelvertrag ein gute Absicherung.

Woraus sollte man also achten?
Was gehört in den Vertrag?
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Pro und Contra Vertrag...

Ich würde ja mal einen Mustervertrag hier rein stellen, den man als Diskussionsgrundlage nimmt, wenn es geht.

Wird bestimmt eine interessante Debatte

Mike
also, ich habe den vertrag eben mal überflogen. im großen und ganzen ist das ja ein standard-ding, wie es tausendfach auch im netz rumschwirrt. ein paar dinge sind mir dazu aber eingefallen, einige, bei denen ich mir ziemlich sicher bin, andere, bei denen ich es nur annehme, nicht aber definitiv weiß. müsste man evtl. mal in nem juristenforum checken *zwinker*

also, zu den sachen, bei denen ich mir sicher bin:

1) es fehlt die genaue Definition der Vertragsparteien. einfach nur Max Mustermann reicht nicht aus. Es bedarf zumindest der Anschrift, besser noch des Geburtsdatums (auch zwecks der Volljährigkeit).

2) niemals einen Vertrag ohne salvatorische Klausel! Ist ein § des Vertrages ungültig, erlischt automatisch der gesamte Vertrag. Die salvatorische Klausel verhindert dies.

3) der Punkt mit dem Honorar ist irgendwie schwammig formuliert. Zuerst steht da, das Model bekommt nix, dann kann man ankreuzen, dass sie doch was bekommt, obwohl sie ja eigentlich nix bekommt. Müsste man anders formulieren

4) Du kommst in Teufels küche, wenn Du Aufnahmen von ner Minderjährigen machst, die unterschreiben lässt, dass ihre Eltern einverstanden sind! Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig und können nur solche Verträge rechtskräftig schließen, bei denen für sie kein Nachteil (=Verpflichtung zu einer Gegenleistung, hier das Shooting) entsteht. Alle anderen Verträge bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. D.h. Du brauchst deren Unterschrift auf dem Vertrag, am besten auch mit Name, Anschrift, etc.

und nun noch ein Punkt, bei dem ich mir nicht so 100% sicher bin, aber meine schon mal irgendwo in nem Rechtsverdreherforum etwas darüber gelesen zu haben: Ich glaube mich zu erinnern, dass in der Rechsprechung zwischen Individualverträgen und Formularverträgen unterschieden wird. Formularverträge werden dabei wohl ähnlich AGBs behandelt, die man sehr leicht kippen kann. Ein vorgedruckter Vertrag, in den nur noch Daten eingesetzt und ein paar Kreuzchen gemacht werden fällt da wohl drunter.

Wie gesagt, beim letzten Punkt bin ich mir nicht 100% sicher, bei den anderen 4 würde ich aber nochmal Hand an den Vertrag anlegen...

Gruß

Michael
*****n_N Mann
9.724 Beiträge
salvatorische Klausel
Es wurde zwar erwähnt das die "salvatorische Klausel" enthalten sein sollte aber nicht wie sie aussehen sollte daher dachte ich geb mal ein Beispiel:

Sollte eine Klausel aus diesem Vertrag gegen geltendes Recht verstoßen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt. Gerichtsstand ist der Wohnort des Fotografen. Für diese Vereinbarung und Freigabeerklärung gilt unabhängig vom Aufnahme Ort ausschließlich Deutsches Recht.
AW: Der Modell-Vertrag
Tja, der gute Model-Vertrag, oder wie es in Neudeutsch heißt "Modell-Release".

Hier ist ein interessanter Link mit einigen Informationen:
http://www.journalistische-praxis.de/bildjo/tarif.htm

Im Anhang habe ich mal meinen Vertrag zur Verfügung gestellt. Es ist ein "Universal-Vertrag", bei dem ich mit dem Model nach Gusto die Dinge lösche, erweitere oder per "Kreuzchen" Dingen zugestimmt wird. Wichtig, das Model und ich, wir setzen uns im Vorfeld zusammen und wir füllen gemeinsam (!) den Vertrag aus. Erst danach findest das Shooting statt.

Mir ist es wichtig, dass vorher die Dinge geklärt sind - und je mehr und detallierter, desto besser, denn dann können im Nachgang nur wenige Fragen auftauchen.

@*****n_N: Danke noch für den TIPP mit der Salvatorischen Klausel, habe ich gleich eingefügt.
**********rello Mann
2.451 Beiträge
vertrag....
seeeeeeeeeehr umfangreich. der vertrag enthält ja wirklich alles. aber
ich stelle mir dann fast wieder die frage, ob das nicht des guten zu viel ist.
andere kommen mit einem einseitigen vertrag aus und sind damit genauso abgesichert.

was denkt ein model, wenn sie einen so langen vertrag unterschreiben muss. schreckt das nicht vielleicht auch ab?

fragt ART
studieren und daraus lernen
mal ganz im ernst, wer sich wirklich als modell sieht und das auch mit viel aufwand betreibt , der muss sich zwangsläufig mit allen arten von verträgen, klauseln, paragraphen und kleingedrucktem beschäftigen. nur so kann man sich vor reinfällen schützen. jede art von vertrag birgt halt vor und nachteile und da ist es doch immer besser, bereits im vorfeld genaueres zu wissen. nichts ist schlimmer als blauäugig ins verderben zu rennen. klar, aus schaden wird man klug aber das muss doch nicht sein.

ergo, vorher informieren, auch und gerade wenn verträge lang sind.

denn im zweifel kann die geschichte sehr teuer werden.

lg Nanny
**********rello Mann
2.451 Beiträge
das ist schon richtig. meist wird es aber für den fotografen teuer.
aber ich denke schon, dass man diesen langen vertrag hier und da komprimieren kann.

gut finde ich, dass er sich vorher mit den modellen zusammensetzt und den vertrag durchspricht und ihn nicht erst hinterher herausholt und das modell mehr oder weniger genötigt ist, den vertrag zu unterschreiben.

ART
meist für den fotografen?
das kann ich leider nicht so bestätigen. die fälle, die mir bekannt sind haben ausschließlich mit urheberrechtsverletzungen zutun und da mussten die modelle einen haufen kohle zahlen weil sie einen einzigen satz nicht richtig verstanden oder einfach überlesen haben. in einem fall wurde sogar ein shooting mit nutzung der fotos für einen mappe gemacht. da die fotos aber nur zum vorzeigen waren und nicht zum "in die hand geben, überlassen", musste das modell, pro foto!!!!, 6000 euro schadenersatz zahlen!

dieses modell kennt nun garantiert alle verträge und klauseln aus dem FF *zwinker*


lg Nanny
**********rello Mann
2.451 Beiträge
ach du sch......

deswegen mache ich halt kurze einfache verträge ohne irgendwelche fallen für fotograf und model. je komplizierter der vertrag wird, umso mehr fußangeln sind drin und umso größer ist die gefahr, dass jemand etwas falsch macht.

sagt ART
hmmm...
... für TFP Shootings sind die Verträge okay... Aber bei Auftragshootings würde ich diese Verträge nicht nutzen. Da zu viel unsicherheiten ist was der Fotograf mit den Fotos anfangen kann...

Hier mal ein Auschnitt aus dem Vertrag wo das Model ein Honorar bekommt:

1.) Rechte
Das Modell (Im Falle der Minderjährigkeit auch dessen Eltern oder Vormund) überträgt
dem Fotografen ausdrücklich und unwiderruflich hinsichtlich aller Arbeiten und
deren Ergebnisse – egal, ob diese Leistungen halbfertig oder fertig sind – das ausschließliche,
zeitlich, inhaltlich, kommerziell und räumlich unbefristete, unbegrenzte
und uneingeschränkte Nutzungs- und Veröffentlichungsrecht, das Recht am eigenen
Bild sowie sämtliche Schutzrechte, insbesondere im Hinblick auf Verwertung, Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Veränderung, Verbreitung und Nachdruck in allen nutzbaren
Medien – auch teilweise – ein und zwar ungeachtet der Übertragungs-, Träger-,
Präsentations- und Speichertechniken (insbesondere Internet, auch wenn die vorgenannten
Arbeiten in einem abgeschlossenen Mitgliederbereich veröffentlicht werden,
der sich durch ordentliche Mitgliedsbeiträge finanziert).
Der Fotograf wird über die weitere Gewährung von Nutzungsrechten entscheiden.
Alle Filme, Datenträger und Daten (auch magnetische und digitale) und sonstige zur
Erbringung der Leistung erforderlichen, verwendeten und benötigten Unterlagen (z.B.
Negative, Dias, Fotoabzüge, Prints, Vergrößerungen, Dateien, Bilder, Grafiken, Tonund
Bewegtbilddokumente usw.) und Rechte sind Eigentum des Fotografen; ohne dessen
Zustimmung eventuell übergebene Abzüge, Vergrößerungen und Dateien nicht genutzt
oder verwendet werden dürfen, es sei denn, für rein private Zwecke des Modells.
Das Modell (resp. Eltern oder Vormund) erteilt weiterhin die Zustimmung, dass die
Arbeiten und deren Ergebnisse – insgesamt oder auch teilweise - von Dritten, mit denen
der Fotograf eine Vereinbarung trifft, ohne Einschränkungen genutzt werden können.
Das Modell (resp. Eltern oder Vormund) gestattet dem Fotografen oder einem Dritten,
mit dem der Fotograf eine Vereinbarung trifft, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte
auszuüben, zu nutzen und zu verwerten und verzichtet zugleich auf die Geltendmachung
von etwaigen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen.
]
Die Nennung des Namens des Modells erfolgt nach Rücksprache und Zustimmung des
Modells.

**********rello Mann
2.451 Beiträge
vertrag und rechte
na, ich frage mich halt, ob es wirklich erforderlich ist, z.b. bei einem pay-shooting alle rechte einzeln aufzuführen, oder es nicht reicht, wenn die nutzungsrechte vollständig abgetreten sind. wenn im vertrag steht, dass die nutzungsrechte vollständig abgetreten sind, kann der fotograf mit den bildern alles machen. warum muß man diese möglichkeiten dann noch mal alle aufführen mit dem risiko, dass doch irgendetwas vergessen wird?

fragt ART interessiert
Jasmin I
***FG Mann
168 Beiträge
Offene Punkte, die noch nicht angesprochen wurden
Was ist mit den Themen:

• Haftung wegen Schäden (Equipment, Studio, Kleidung des Models etc.)

• Kosten wegen Nichterscheinens, Rücktritt

• Nennung von Namen Model und/oder Fotograf

• Versteuerung des Honorars / Sozialabgaben

??
**********rello Mann
2.451 Beiträge
vertragspunkte
die letzten beiden punkte sind auch in den kurzen einseitigen verträgen mit enthalten. die haftung für schäden kann man - denke ich mal - auch mit einem satz gegenseitig ausschließen. das macht auch nur dann alles sinn, wenn der vertrag vor der anreise zum shooting unterzeichnet wird.
unser vertragsentwurf
aus unsere sicht stellt sich ein vertrag ganz anders da .. da wir ein privates paar sind haben wir ganz andere ansprüche an einen vertrag ...

ich bitte um eine bewertung und kommenatre ...

ich möchte anmwerken, dass dieses ein entwurf ist der auch mit dem fotografen diskutiert werden kann ...

leider bin ich kein jurist .. oder auch gut so ...

------------------------------------------------

Modellvertrag


A.C. geb. 00.00.1900 & B. C. geb. 00.00.1900
beide Wohnhaft in D
nachfolgend Paar genannt

und

X. Y. geb. 00.00.1900
Wohnhaft in Z
nachfolgend Fotograf genannt

schließen folgenden Modellvertrag

1 Vertragspartner
1.1 Die Vertragspartner haben sich gegenseitig durch Personalausweis oder andere amtliche Dokumente ausgewiesen

2 Aufnahmegebiete
2.1 Das Paar und der Fotograf treffen sich grundsätzlich, um intime, erotischen Foto und/oder Film Aufnahmen zu machen.
2.2 Die Aufnahmen können u.a. aus folgenden Bereichen stammen

a) erotische Aufnahmen
· Familienaufnahmen
· Dessous
· Teilakt
· Vollakt
· Erotik (FSK-16 und / oder FSK-18)
· Softcore
· Hardcore

b) evtl. Wünsche des Fotografen z.B. Körperlandschaften

c) evtl. anderes
2.3 Das Paar und der Fotograf sind sich ausdrücklich einig, dass es nicht zu allen dieser Aufnahmebereichen kommen muss.
2.4 Das Paar und der Fotograf sind sich einig, dass für intime, erotische Aufnahmen absolutes Vertrauen und die richtige Stimmung erforderlich sind, sodass beide Parteien das Treffen jederzeit und ohne Begründung abbrechen dürfen ohne dass daraus irgendwelche Forderungen abzuleiten sind.
2.5 Beide Parteien sind bemüht alles zu tun um vertrauen aufzubauen und um diese passende Stimmung zu erzeugen und auszubauen.

3 Urheberrechte Copyright
3.1 Der Fotograf überträge sämtliche Urheberrechte (Copyrightrechte) aller Aufnahmen an das Paar.
3.2 Die Übertragung dieser Rechte erfolgt unwiderruflich, ist weder zeitlich noch örtlich in irgendeiner Weise eingeschränkt.
3.3 Das Paar behält sämtliche Copyrightrechte auch für eventuelle überlassene Aufnahmen des Paares an den Fotografen, sofern dieses nicht explizit anders ausgeführt wird.

4 Überlassen der Aufnahmen
4.1 Bei digitalen Aufnahmen werden sämtliche Originale an das Paar übergeben. Der Fotograf verpflichtet sich sämtliche Kopien, die möglicherweise entstanden sind zu vernichten. Dieses schließt ausdrücklich u.a. folgendes vorgehen ein:
4.2 Bei digitalen Aufnahmen erhält das Paar einen oder mehrere Datenträger z.B. eine CD oder DVD mit allen Aufnahmen. Der Fonograf verpflichtet sich sämtliche Kopie z. auf Speicherkarten vollständig und unwiederbringbar zu vernichten. Auf Wunsch des Paares hat dieses unverzüglich z.B. durch ein neues Formatieren der Datenträger des Fotografen zu geschehen.
4.3 Wurden analoge Aufnahmen erstellt, verpflichtet sich der Fotograf alle Filme vor der Entwicklung dem Paar auszuhändigen.

5 Nutzung der Aufnahmen
5.1 Das Paar erhält grundsätzlich sämtliche rechte an der Verwertung der Aufnahmen. Dieses beinhaltet insbesonders auch jegliche Art der Veröffentlichung. Der Fotograf erklärt sich ausdrücklich mit der Übertragung aller rechen an das Paar einverstanden.
5.2 Das Paar kann freiwillig eine Auswahl von Aufnahmen dem Fotografen zur Eigenwerbung überlassen, die ausschließlich vom Paar ausgewählt werden. Das Paar ist ausdrücklich nicht verpflichtet Aufnahmen dem Fotografen auch nicht zur Eigenwerbung zu überlassen.
5.2.1 Der Fotograf darf diese Bilder ausschließlich zur Eigenwerbung wie folgt nutzen.
5.2.2 Dem Fotografen ist es gestattet die Aufnahmen in Form von Abzügen oder in seiner Mappe zur Eigenwerbung oder in realen Ausstellungen zu zeigen.
5.2.3 Dem Fotografen ist das veröffentlichen der Bilder im Internet allerdings ausdrücklich unter folgender Einschränkung gestattet:
5.2.3.1 Die Veröffentlichung im Internet wird ausdrücklich auf folgende Seiten beschränkt
5.2.3.1.1 http://www.joyclub.de
5.2.3.1.2 http://www.Fotgrafenname-FOTO.de
5.2.3.2 Insbesonders ist es dem Fotografen nicht gestattet die Aufnahmen ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Paares an irgendwelchen Wettbewerben im Internet teilnehmen zu lassen oder an andere Foren oder Erotik Seiten im Internet zu senden.
5.2.4 Der Fotograf verpflichtet sich in einem evtl. ergänzenden Text zu den Aufnahmen sämtliche personenbezogenen Angaben so zu gestalten, dass diese vollständig anonym sind. Insbesonderes dürfen weder Namen noch Orte oder andere Daten wie Geburtsdaten erwähnt werden.
5.2.5 Der Photograf ist ausdrücklich damit einverstanden, dass er auch zur Eigenwerbung ausschließlich „anonyme“ Aufnahmen erhält, also Aufnahmen auf denen weder das Gesicht des Paares zu erkenne oder sonst irgendwie eine Identifikation möglich ist. Dieses kann auch für den Hintergrund des Aufnahmen oder z.B. für Schmuck oder Kleidung gelten.
5.2.6 Der Fotograf verpflichtet sich das Paar über jede Art von Veröffentlichung ob im Internet oder in einer Ausstellung oder in seiner Mappen zu informieren.
5.2.7 Der Fotograf ist ausdrücklich damit einverstanden, dass es ihm nicht gestattet ist die überlassenen Aufnahmen weder zu verkaufen oder z.B. im Form von Abzügen zu verschenken oder anders als zur Eigenwerbung zu verwenden.
5.3 Das kann freiwillig abweichend zu 5.2 weitere Aufnahamen dem Fotografen überlassen, die ausschließlich für den privaten Gebrauch vom Fotografen genutzt werden dürfen.
5.3.1 Bei diesen Aufnahmen ist dem Fotografen sowohl jegliche Veröffentlichung oder auch nur das zeigen der Aufnahmen sowie jegliche kommerzielle Nutzung untersagt.
5.3.2 Explizit unzulässig sind unter anderem:
5.3.2.1 Jegliches Zeigen oder Veröffentlichen im Internet, auch auf Seiten mit Zugangseinschränkung
5.3.2.2 Jegliches Zeigen oder Veröffentlichen als Eigenwerbung,
5.3.2.3 Jegliches Zeigen oder Veröffentlichen in Ausstellungen
5.3.2.4 Jegliches Zeigen oder Veröffentlichen in einer Mappe oder ähnlichen
5.3.2.5 Jegliches Zeigen oder Veröffentlichen im Kreis andere Fotografen oder Freunde
5.3.3 Diese Aufnahmen sollen lediglich den Charakter einer „privaten Erinnerung“ haben.
5.3.4 Darüber hinaus ist es Ausdrücklich untersagt Kopien oder Abzüge anzufertigen.
5.4 Der Fotograf erhält die unter 5.2 oder 5.3 beschriebenen Aufnahmen vom Paar auf einem Datenträger (z.B. CD oder DVD)
5.4.1 Die Verwendung der Daten ist auf dem Datenträger eindeutig gekennzeichnet. Z.B. können die Aufnahmen in verschieden eindeutig beschriftete Verzeichnisse sortiert sein.
5.4.2 Dieser Datenträger ist Vertragswestandteil da dort die Zuordnung der einzelnen Aufnahmen zum Verwendungszweck erfolgt. Der Datenträger ist entsprechend sicher zu verwahren.
5.5 Der Fotograf hat zur Kenntnis genommen, dass die unter 5.2 oder 5.3 beschriebene Nutzung für einzelne Aufnahmen oder auch generell jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden kann.
5.6 Die unter 5.2 oder 5.3 beschriebene Nutzung ist ausdrücklich nicht mit einer Übertragung der Urheberrechte verbunden. Die Regelung unter 3 beleibt ausdrücklich bestehen.

6 Honorar und Unkosten
6.1 Das Paar und der Fotograf sind sich einig, dass bei ihrem Treffen der Spaß vor und hinter der Kamera im Vordergrund stehen soll.
6.2 Es wird vereinbart gegenseitig kein Honorar zu bezahlen.
6.3 Das Paar und der Fotograf tragen jeweils ihre eigenen Unkosten. Dieses beinhaltet insbesonders Fahrkosten, Verschleiß an Geräten oder an Hintergrundkarton, Beschädigungen aller Art sowie sonstige Kosten.
6.4 Direkte Kosten, die evtl. für ein Minestudio oder ein Hotel für die Aufnahmen anfallen werden 50/50 zwischen dem Paar und dem Fotografen geteilt.
6.5 Werden analoge Filme verwendest, so werden die Kosten vom Paar getragen. Gleiches gilt z.B. für Filmkassetten.

7 Vertraulichkeit
7.1 Das Paar und der Fotograf vereinbaren absolute Vertraulichkeit.
7.2 Insbesonders ist es beiden Parteien untersagt ohne ausdrücklich Zustimmung Namen, Andersessen oder E-Mail Adressen oder andere personenbezogenen Daten und Angaben zu veröffentlichen oder an dritte weiterzugeben.

8 Sonstige Vereinbarungen
8.1 Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jegliche Änderungen bedürfen der Schriftform.

9 Salvatoresche Klausel
9.1 Sollte eine Klausel aus diesem Vertrag gegen geltendes Recht verstoßen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt. Gerichtsstand ist der Wohnort des Paares. Für diese Vereinbarung und Freigabeerklärung gilt unabhängig vom Aufnahme Ort ausschließlich Deutsches Recht.


Paar: ___________________


Fotograf: ___________________




(leider ist hier ein pfd nicht möglich ... fage an den admin .. warum ncht .. wäre klasse!)
Das bin ich!
*******eund Mann
571 Beiträge
Urheberrechte
sind auch vertraglich nie übertragbar!

@**********esPaa

Ich habe diesen Entwurf nur schnell überflogen aber der Punkt drei ist nicht machbar!

Das Urheberrecht genauer gesagt die Urheberschaft ist gesetzlich festgelegt und nicht übertragbar!

Informationen zum Urheberrecht findest Du hier

http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/40.html

und hier

http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

Mein Beitrag soll nicht besserwissend sondern als Hilfe aufgefasst werden.
Ich bin auch kein Jurist *g*

Gruß Klaus
Urheberrecht ..
nanu .. ich kann doch seändliche rechte abtreter oder verkaufen oder verschenken ...

in jedem "normalen" modellvertrag steht, dass das modell sämtliche rechte an den fotografen überträgt ...

wenn dass vom modell auf den fotografen geht muss es doch auch von fotografen auf das modell gehen ...
Das bin ich!
*******eund Mann
571 Beiträge
Im Detail liegt die Lösung!
Was Du meinst, ist das Recht am eigenen Bild!
Ohne deine Einwilligung darf kein Fotograf Bilder von Dir veröffentlichen.
Dieses Recht kann man aber abtreten.

Die Nutzung der Aufnahmen kann man ebenfalls Vertraglich festlegen.
Wird meistens bei TFP/TFCD gemacht!

Mal so zur Info!
Kein Berufs.- und Profifotograf gibt Dir seine Negativen heraus. Nicht einmal wen Du Ihn für das Shooting gut bezahlst. Und jeden Abzug den Du haben möchtest läßt er sich auch gut Vergüten.
Desweiteren gestattet fast kein Profifotograf die Bearbeitung seiner Aufnahmen durch das Modell (sprich Dich) und erst Recht nicht deren Veröffentlichung.

Sorry, deinen Vertragsentwurf würde nur einer unterschreiben der keine Ahnung hat und euch nur nackt sehen will. Womöglich noch beim .......!

Und auch nach dem Unterschreiben verliert er seine Urheberschaft nicht.

Gruß Klaus
**********suchu Frau
144 Beiträge
Wow, da werden die Fotografen bestimmt schlange stehen...
Sorry. Ihr habt euch mit diesem Vertragswerk offensichtlich viel Mühe gemacht, daher möchte ich euch vorsichtig auf einige Kleinigkeiten aufmerksam machen. (Ist wirklich nicht böse gemeint.)
Erster Punkt ist die Rechtschreibung. So heißt es beispielsweise
Salvatorische Klausel, nicht "Salvatoresche Klausel".

Punkte die keinen Sinn machen:
§2 S.1 Modellvertrag
Warum schreibt ihr (von dem dicken Grammatikfehler mal abgesehen) dem Fotografen die Aufnahmegebiete dermaßen explizit vor, um sie gleichzeitig durch ein „u.a.“ §2, S.2 und den Wünschen des Fotografen §2, S.2 b) wieder zu privilegieren?
Was könnte denn noch Fotografiert werden – die Wand? Oder wollt ihr mit dieser Norm dem Fotografen das Recht abdingen, euch bekleidet abzulichten?
Wohl kaum, denn unter Punkt c) sagt ihr dann konkludent, dass es von der „Stimmung“ abhängt, ob ihr von einem generellen Rücktrittsrecht (das ihr beiden Parteien einräumt) gebrauch macht…
Das macht keinen Sinn. Warum versucht ihr juristisch die Aufnahmegebiete „festzutackern“ und sie dabei dann gleichzeitig wage zu lassen?

Nun zu den Urheberrechten.
An dieser Stelle tritt der Fotograf alle seine natürlichen Rechte an euch ab.
Dies beinhaltet unter Berücksichtigung eures vom GG eingeräumten Persönlichkeitsrechtes, dass er ohne eure schriftliche Erlaubnis §8, S.1(Einverständnis oder Einwilligung – Genehmigung reicht hier nicht aus!) überhaupt nichts mit den Bildern machen darf. Und das bezieht sich auf Bilder, die er euch gem. §4f. an euch einheitlich übertragen und übereignet haben muss. Er ist also nicht einmal mehr Besitzer – wie soll er da irgendwas veröffentlichen?
(Sachenrechtlich schlicht unmöglich. Geregelt im 3. Buch BGB §§854 - 1296)
Aber das nur am Rande…

Somit kann der Fotograf gar nichts machen. Er ist auf eure Kulanz, euer Wohlwollen angewiesen.
Zitat:
5.2 Das Paar kann freiwillig eine Auswahl von Aufnahmen dem Fotografen zur Eigenwerbung überlassen, die ausschließlich vom Paar ausgewählt werden. Das Paar ist ausdrücklich nicht verpflichtet Aufnahmen dem Fotografen auch nicht zur Eigenwerbung zu überlassen.

Wenn ihr es trotzdem tun solltet (wie nett von euch!), darf der Fotograf das Material nur so Verwenden, dass man weder Gesichter, noch Schmuck, noch Narben – oder sonstige Erkennungsmerkmale wie etwa Tattoos, noch Umgebung erkennen kann.
Zitat:

5.2.5 Der Photograf ist ausdrücklich damit einverstanden, dass er auch zur Eigenwerbung ausschließlich „anonyme“ Aufnahmen erhält, also Aufnahmen auf denen weder das Gesicht des Paares zu erkenne oder sonst irgendwie eine Identifikation möglich ist. Dieses kann auch für den Hintergrund des Aufnahmen oder z.B. für Schmuck oder Kleidung gelten.

Soll der arme Kerl das Bild entfernen und schwarz einfärben? Das sollte er besser machen, denn sonst könntet ihr in auf immatriellen Schadensersatz verklagen, wenn ihr der Meinung seid, dass man euren Vorhang erkennen kann. Aber warum habt ihr dem Fotografen dann das Bild überhaupt erst überlassen?
Kapier ich nicht.

Wenn diese Punkte alle soweit erfüllt sind – und ihr von einer Zivilklage abseht – darf der Fotograf nur in seiner Mappe (Sedcard?) werben, oder an zwei von euch festgelegten Stellen im Internet. Dabei kann man auf den Bildern (die ihr ihm erst noch überlassen müsst), gar nichts erkennen. Nicht mal Vorhänge! Na das ist mal eine effiziente Werbung!

Fraglich ist hierbei allerdings, wie es dem Fotografen möglich sein soll, eure Gesichter, Kleidung, körperliche Merkmale und Raumbeschaffenheiten zu verfremden – ihr wollt ja anonym bleiben – wenn er keinerlei Bildrechte (die ja UNWIDERRUFLICH an euch gegangen sind), also auch kein Recht zur Nachbearbeitung, hat. Dies wäre ein Vertragsbruch, der eventuell sogar ein Straftatbestand erfüllen könnte, gem. Urheberschutzgesetz.

Der Fotograf tut mir immer mehr leid.

Aber eigentlich darf er nicht einmal das, denn unter 5.2.3.f. untersagt ihr ihm dann endgültig jegliche Eigenwerbung. Nicht schlecht. Geht ihr davon aus, dass kein Fotograf genug Durchhaltevermögen besitzt, sich den Vertrag bis zu dieser Stelle durchzulesen?

Denn die Aufnahmen sollen schließlich nur eine „private Erinnerung“ sein (Vgl. §5.3.3).
Auch hier räumt ihr euch ein generelles, nicht zu begründendes Widerrufsrecht ein, dem Fotografen Rechte, die er nicht hat, zu entziehen.

Ich will die juristische Bewertung an dieser Stelle mal abbrechen, es würde einfach zu viel werden.
Wenn ihr dem Fotografen wirklich NICHTS geben wollt, womit er etwas anfangen kann, wäre ein Werkvertrag vielleicht die fairere Variante, meint ihr nicht auch?

Liebe Grüße.
**********suchu Frau
144 Beiträge
@***us:
Dass ein Urheberrecht nicht abdingbar ist, stimmt. Allerdings denke ich dass die Beiden auf ein ausschließliches Nutzungsrecht spekulieren. Das kann gem. §31 Abs.1 S.2
i.V.m. Abs.3 sogar dem Urheber eine Nutzung seines Werkes absprechen.
Das soll hier wohl geschehen.
Ist aber alles sehr fraglich...
Liebe Grüße
Jasmin I
***FG Mann
168 Beiträge
@ Romantisches Paar
...ziemlich einseitige Angelegenheit - damit dürftet Ihr wirklich nur voyeuristische Fotografen - nee eigentlich sogar nur Voyeure ansprechen, die vorgeben Fotografen zu sein.... warum sollte sonst jemand sich so knebeln lassen?

Gruß

MFG

PS: Ich kann Euren Willen dahinter schon erkennen und verstehe auch Eure Beweggründe... aber wenn da kein gegenseitiges Vertrauen ist hilft auch der "kleinkariertse" Vertrag nix!
was für eine antwort ...
@**********suchu


erst mal vielen dank ... super antwort und sehr hilfreich !

ok dass es "i" und kein "e" bei salvator sein muss haben ich jetzt auch gefunden ...


zum thema schlage stehen ... mündlich wird man sich ja schnell einig .... "ja, klar machen wir alles so wie ihr wollt ..." nur aufschreiben will das natürlich keiner ... also muss ich das selber machen ... einen paasenden mustervertrag habe ich leider nicht gefunden ...

zu 2: den aufnahmegebieten ... hintergrung soll einfach sein dass wir deutlich machen was wir gerne wollen eben AUCH SC und HC ... denn es gibt fotografen die nur netten act machen wollen ... gleichzeigt gibt es fotografen die irgendwelche sonderwünsche haben ... zb körperlandschaften" ... können wir doch darüber reden dass wir da auch mitspielen ... gleichzeitig möchten wir betonen, dass es von der stimmung abhängt und dann niemand enttäuscht ist wenn er uns eben nicht vor seiner kamera ficken sieht ... => das ganz soll eher eine klarstellung sein !

zu 3 .. richtig ! damit hatten wir bei gesprächen mit fotografen auch mündlich nie (selten) ein problem ... er soll ja gerade nicht veröffendlich dürfen oder nur genau dass was wir ihm in 5. "nutzung" einräumen ... wie gesagt ... mündlich gab es da nie probleme ...

ich bin mir nicht sicher wo grundsätzlich das urheberrecht liegt : beim model oder mein fotogrefen ? in den typischen modellverträgen lassen sich aber die fotografen expliziet das copyrigth übertragen ... diesmal wollen wir dieses eben an uns übertragen lassen ...

gibt es einen unterschied zwischen copyrigth und urheberrecht ?

zu 5 ... überlassung zur eigenwerbung ... das ist so gemeint, dass wir die bilder aussuchen, die er für eigenwerbung verwenden darf ... die einschrenkung "anonmy" soll sagen, dass wir schlicht und ergreifen nicht erkannt werden wollen ...

ob das zwei oder mehr explizite orte im internet sind, ist ja verhandlungssache .. wir wollen nur vermeiden dass auf jeder erotikseite diese bilder auftauchen ... das sollte an sich kein problem sein ... fotografen veröffendlichen ihre bilder ja entweder in einem oder mhreren foto-seiten, die wir ja dann ausdrücklich aufführen können, oder eben auch der eigenen seite ... wo ist das problem ?

es geht hier nicht um verfremden um anonym zu bleiben sondern um auswählen ! schau doch mal einfach unsere bilder im profiel an .. die halte ich alle für anonym und sind dennoch (für mich) erotisch und die bilder aus dem bericht über unser erstes fotosooting auch eine prima werbung für unseren fotografen ...

ich gelaube nicht dass dir der fotograf leid tun MUSS ... es ist sicher geschmackssache ob man(n) soche aufnahmen machen möchte oder nicht ... aber dieses haben wir mehrfach hier im joy mündlich abgesprochen ...

einige fotografen beiten sogar von sich aus die anonymität auf dem bildern an ... ich habe dieses nur versucht zu formulieren ...


zu private erinnerung ... das ist nicht 5.2.3 sondern 5.3 ... also kein unterpunkt von 5.2 ... hier wird eine andere art von fots beschreiben .. nämlich die, die nicht zum veröffendlichen sind ! => missverständnis beim schnelle durchlesen


wir haben nichts gegen weinen werksvertrag ... kein problem ... nur bisher haben wir mit fotografen gesprochen, die gerne anoyme bider für eigenwerbung haben wollen ... das haben wir versucht zu formulieren ...

ich würde mich freuen, wenn du auch zum rest noch was sagen könntest ...

jetzt bin ich mal (wieder) unverschämt .. wie würdest du denn das mit den "anonymen bildern zur eigenwerbung" formulieren ?


nochmal eine frage oder anmwekung zum unabdingabren urheberrecht ...

wer von beiden vertragsparteien hat "natürlich" das urheberrecht .. das model oder der fotograf ? das halt ich nicht für selbstvcerständlich ! .

... die antwort ist nicht selbstverständlich da normalerweise die fotografen die übertragung dieses rechtes von modell auf sich vordern .. das wird einen gund haben !



nocmals danke für die antwort .. und ich bitte um weitere disskussion !
@MaxFG
ja klar, derjenige der eine mündliche vereinabrung in texfom zusammenstellt ist immer der dumme ... das habe ich im job auch mehrfach erlebt ...

zu einen wir haben nichts gegen voyeure ... und ich bin überezugt jeder gute (erotik) fotograf muss (auch) ein voyeur sein ! ... das hat etwas mit leidenschaft zu tun ! ...

ich vermute, wenn wir ein Honorar von XYZ€ verinbart hätten würde es keinen stören ! ... nur es eben eine frage von angebot und nachfrage .. bzw dass es eben amateur-fotografen gibt die so wie wir amateur-modell, für die eben der spaß im vordergrung steht ! ...

wo ist das problem ?

um es nochmasl deutlich zu machen ... 1. der text basiert auf mündlichen (e-mail) absprachen ... und 2. es ist ein entwurf ...

übrigens: ich persönlich finde auch die hier veröffentlichen "modellverträge" als zumutung für das modell ... aber die würde ich ja auch nicht unterschreiben ...

eben alles verhandlungssache !
**********suchu Frau
144 Beiträge
Hallo ihr beiden.
Das mit dem "i" und dem "e" war auch nur als vorsichtiges Beispiel gemeint, dass eure Rechtschreibung nicht so ganz auf dem -ähm- sagen wir neuesten Stand gehalten ist. Das mag im Forum nicht so wild sein, aber bei Vertragswerken, die Rechtswirksamkeit beanspruchen nicht so gut...

Also, der Urheber (Fotograf) hat generell das Urheberrecht, das auch nicht abdingbar ist. Man kann es nicht abtreten, nur vererben (Siehe oben).
Das Model (Jede auf dem Werk präsentierte Person) hat hingegen ein Persönlichkeitsrecht, an dieser Stelle das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist abdingbar, man kann darauf verzichten, es einschränken, abtreten... usw.
Der Fotograf fordert beim Tfp-Shooting für gewöhnlich die Abtretung des Rechts am eigenen Bild, da er sonst nichts mit den Aufnahmen anfangen könnte. Das Model könnte ihn nach Lust und Laune verklagen.
TfP ziehlt also gerade auf den Verzicht des Models auf das Recht am eigenen Bild ab, deshalb bleibt die Sache auch umsonst. (Bei Payjobs an denen das Model verdient darf das Model oftmals nicht ein einziges Bild nutzen..)

Euer Punkt 5.2.3... 5.3 ist sehr unübersichtlich gehalten (juristisch untypisch) man erkennt keine Abgrenzung zwischen den Bildern, die ihr weitergeben wollt und denen, die ihr nicht weiter geben möchtet. Wo soll man da rechtlich die Grenze ziehen?
Da sind sehr weite Auslegungen möglich.

Wie ihr euch letztlich mit dem Fotografen einigt, ist generell natürlich euch überlassen, aufgrund der Privatautonomie.
Wenn ihr Sicher sein wollt, gute Aufnahmen (in welchen Aufnahmebereichen auch immer zu Erhalten, ohne dass sie sonst jemand zu Gesicht bekommt, dann solltet ihr einfach einen Werkvertrag mit einem guten Fotografen schließen. Dann verpflichtet er sich, sein Urheberrecht nicht weiter nutzen zu dürfen (obwohl er es gleichwohl behält) und ihr erhaltet volle Nutzungsberechtigung.
Haken an der Sache: ein Werkvertrag ist mit der Verpflichtung einer Werkvergütung an den Fotografen verbunden.

Aber wie sagt man so schön: umsonst ist nur der Tod - und selbst der Kostet das Leben...
nochmals danke ..
also hinsichtlich der rechtschreibung mache ich schwere vorwürfe ... ich hoffe (ich weiß) meine frau kann das besser ...

ok .. 5. scheint unübersichtlich ... kann ich teilen ... kein thema ... (gefällt mir jetzt auch nicht mehr) => danke !

also wenn der fotograf das urheberrecht nicht abtreten kann (ist sogar einleuchtend - soagr für mich .... ) was muss denn dann sinngemäß in 3 stehen ?

ist das die übertragung sämtlicher nutzungsrechte ?

wie gesagt, wenn sich das kind dann "werksvertag" nennt ist mir das auch gleich ... es wurden schon ganze "neue Heimaten" und andere industrien für 1 DM verkauf .. wir können da ja auf 1€ verdoppeln ...

nein spaß beiseite ...

wenn sich beide einig sind ES kostenlos (nicht umsonst) zu machen .. so wie wir es formulieren ... spaß gegen spaß ... aber wir die nutzung deutlich einschränken wollen sollte das doch vertraglich möglich sein ...


dennoch bin ich mir mit dem urheberrecht nicht eingi .. ein foto ist doch eine "gemeinschaftsleistung" zwischen fotograf und modell ... es sich doch die frage erlaubt wer denn den grösten "künstlerischen" anteil hat ? ... der fotograf oder das modell ?

so weit ich das weiß ist das persönlichkeitsrecht der person auf dem foto ganz etwas anderes und kommt aus dem bereich alltags und prominentenfotografie ...

aber wir reden hier von kunst ... das ist das gleiche problem wie beim fotografieren von kunstwerken .. zb bilder im museeum ...

auch wenn ich ein modell sicher nicht mit einem bild im museeum vergleich möchte oder wenn dann würde ich am liebsten rubensdamen sehen ... aber ... das modell ist doch ganz sicher auch ein künstler .. muss ja kein guter sein ...
Rainer Braband
********sign Mann
372 Beiträge
Interessantes Thema ...
...und interessante Sichtweisen

Ich mache mit Models ,egal ob Profi oder Amateur, immer Verträge wo ich auch die Nutzungsrechte erhalte, und das Model erhält die Nutzungsrechte an den von mir ausgehändigten Fotos.
Bei Kunden ist es dann wieder anders geregelt, da ist es ja selbstverständlich das die Daten und Fotos nicht weitergegeben werden. was allerdings auch Vertraglich geregelt wird.
Den Vertrag von romatisches Paar würde ich mit Sicherheit nie unterschreiben.
@*******ches Paar
Es gibt Models ohne Ende die nicht mit solchem schwammigen Vertrag kommen, warum sollte ich dann bitte schön so ein shooting machen?
so wie ihr euch das vorstellt ist es sicher nur in einem ganz intimen privaten Kreis machbar, aus Spass an der Freude Fotos zu machen, und da ist es sicherlich nicht nötig solch einen Vertrag mit den vielen Unterklauseln zumachen, da reicht es sicher schriftlich zu regeln das keiner die Nutzungsrechte bekommt.
Für mich ist es jedenfalls keine Sache die in einem Modelvertrag geregelt wird.

Selbst ein blutiger Anfänger im Erotikbereich geht nicht gerne mit leeren Händen, sprich ohne Fotos nachhause.

Kann aber jeder machen so wie er denkt. *zwinker*

LG Rainer
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