Hier mal über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 13. Februar 2007
Zum Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 –
--------------------------------------------------------------------------------Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht
verwertet werden – Gesetzgeber muss aber Verfahren
allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen--------------------------------------------------------------------------------
Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich
eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts
des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als
Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des
Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes
von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes
Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Dem
Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine entsprechende
Regelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 13. Februar 2007. Der
Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage
zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest
gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als
Beweismittel abgelehnt.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 77/2006 vom 30. August 2006)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht nur das
Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich
zugeordneten Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts.
Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes
unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf
Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und
durchgesetzt werden kann.
1. Zwar besteht die Möglichkeit, auf privatem Wege mit Einwilligung
des Kindes beziehungsweise seiner sorgeberechtigten Mutter unter
Verwendung von Genmaterial des Kindes ein Vaterschaftsgutachten
einzuholen und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu erlangen.
Dieser Weg ist jedoch bei Fehlen der erforderlichen Einwilligung
rechtlich verschlossen, da ein mit Hilfe von genetischem
Datenmaterial heimlich eingeholter Vaterschaftstest auf einer
nicht zu rechtfertigenden Verletzung des Rechts des betroffenen
Kindes auf informationelle Selbstbestimmung basiert, vor der die
staatlichen Organe Schutz zu bieten haben. Vor ungewollten
Zugriffen auf das genetische Datenmaterial eines Kindes ist auch
dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Zur
verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Sorge gehört auch,
im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand
genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf.
2. Das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes
von ihm verlangt aber für Fälle, in denen Zweifel an der
Vaterschaft bestehen, die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die
Abstammung geklärt werden kann, ohne dass daran zwingend weitere
rechtliche Folgen geknüpft werden. Mit der Eröffnung eines
solchen Verfahrens schränkt der Gesetzgeber über den hiermit
notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten
des Kindes zwar das Recht des Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung ein. Da es sich um Daten handelt, die in
Beziehung zu denen des Mannes stehen können, der rechtlicher
Vater des Kindes ist, ist das Recht des Kindes, diese Daten
nicht preiszugeben, ihm gegenüber aber weniger schützenswert.
Auch Grundrechte der Mutter stehen der Bereitstellung eines
Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung eines
Kindes von ihm nicht entgegen. Zwar räumt das
Persönlichkeitsrecht der Mutter das Recht ein, selbst darüber zu
befinden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gibt.
Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in den
unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter
verbunden. Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung,
ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater
hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich
geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind von ihm
abstammt.
3. Das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch ist kein Verfahren, das dem Recht des Vaters allein
auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in
verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt. Es beendet die
rechtliche Vaterschaft, wenn sich im Verfahren erweist, dass das
Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt. Zwar kommt es
auch zur Klärung der Vaterschaft. Wegen seines überschießenden
Zieles der rechtlichen Trennung vom Kind wird aber das
Anfechtungsverfahren nicht dem Recht eines Mannes auch auf bloße
Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm gerecht. Der Wunsch
eines rechtlichen Vaters kann sich allein darauf richten, zu
wissen, ob das Kind wirklich von ihm abstammt, ohne zugleich
seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu wollen. Auch die
gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vaterschaft
angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des
Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu
erlangen, unverhältnismäßig. Geht es lediglich um die Verfolgung
dieses Ziels steht dem Recht des Vaters auf Kenntnis der
Abstammung kein entsprechend gewichtiges, schützenswertes
Interesse von Kind und Mutter gegenüber. Daher wäre es nicht
gerechtfertigt, ein Verfahren zur Klärung und Feststellung der
Abstammung an dieselben Darlegungslasten und Fristen zu binden,
die für die Anfechtungsklage maßgeblich sind. Zur
Verfahrenseröffnung reichte hier aus, wenn der rechtliche Vater
Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm vorträgt.
II. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es
entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung
heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen
Verletzung des Rechtes des betroffenen Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Auch der Umstand, dass
bislang kein Verfahren zur Verfügung steht, das es einem Mann
ermöglicht, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten
Kindes zu klären und feststellen zu lassen, führt nicht dazu, ein
solches besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers
anerkennen zu können.
III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur
Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der
Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.
Allerdings ist er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche
und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin
Berücksichtigung findet. So etwa kann er sicherstellen, dass die
nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht
biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten
Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft
führt.
Das Urteil ist, soweit es die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen bestätigt, mit 6 : 2 Stimmen ergangen, im
übrigen einstimmig.