Auf die Gefahr hin, klug zu scheißen:
-Besteht ein Anfangsverdacht gegen eine Person, d.h. die sogenannte "eherne Schwelle" des Verdachtes wird überschritten, gilt jemand als Verdächtiger.
-wird ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person eingeleitet, bei Verdichtung der Beweislage, (durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere dazu berechtigte Behörden), gilt diese als Beschuldigter.
-erhärtet sich der Verdacht zu einem sog. dringenden Tatverdacht, kann die Person auf Antrag der StA vorläufig festgenommen werden, wenn zusätzlich Haftgründe (zB Flucht-oder Verdunkelungsgefahr) vorliegen. Er muss dann binnen 48Std einem Haftrichter vorgeführt werden, der über die mögliche Untersuchungshaft entscheidet.
-nach Abschluss des Ermittlungsverfahren tritt das sog. Zwischenverfahren ein. Die Person gilt dann als Angeschuldigter.
-wird eine Hauptverhandlung bei Gericht eröffnet, gilt die Person als Angeklagter.
-der Rechtsterminus "ausreichender Tatverdacht" ist in diesem Zusammenhang wohl nicht einschlägig. Gemeint dürfte eher "hinreichender Tatverdacht" sein.
Eigentlich eine völlig müßige Debatte, da Kabbala und Grendo das alles schon grundsätzlich richtig angemerkt hatten..
Aber bei soviel Halbwissen, erworben bei Wikipedia oder Barbara Salesch stellen sich mir die Nackenhaare auf...
Die fragliche Person dürfte sich, nach derzeitigem Informationsstand, im Status eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren befinden, wie von Kabbala und Grendo bereits festgestellt wurde.
Obige Angaben können übrigens in jedem guten Straf(prozess)rechtskommentar nachgelesen werden.
MfG