FKK-Forum
Die müssen es wissen, die kennen sich dort aus. Dank an Regenmacher. (Dies ist
KEINE Rechtsberatung!)
Schritt 1: (Ist Strafrecht betroffen?)
Gerichtliche Entscheidungen, die auch hier in diesem Forum ausführlich behandelt wurden, stellen sicher, dass einfache Nacktheit nicht unter strafrechtlichen Gesichtspunkten abgehandelt werden darf. Allenfalls ordnungsrechtliche Punkte (§ 118 OwiG) können unter Umständen betroffen sein.
Schritt 2: (§118 OwiG?)
Solange die Öffentlichkeit nicht betroffen ist, kann der §118 OwiG, welcher die öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit zu schützen sucht, nicht angewandt werden. Bei normaler Benutzung des Nachbargartens/Nachbarwohnung bilden deren Bewohner keine Allgemeinheit im Sinne des §118 OwiG. Stäucher und Büsche die die Sicht versperren oder nicht versperren, spielen hierbei keine Rolle. Es gibt jedoch besondere, seltene Situationen, in denen auch eine Nachbarwohnung zum öffentlichen Bereich im Sinne des §118 OwiG werden kann. Zum Beispiel wenn dort eine Party gefeiert wird, zu der allgemein eingeladen wurde.
Schritt 3: (§118 OwiG?)
Die Anwesenheit von Kindern oder Urgrosseltern in der Nachbarwohnung kann keine Öffentlichkeit im Sinne des §118 OwiG erzeugen, solange unter den Anwesenden in der Nachbarwohnung verwandtschaftliche oder andere, ähnlich enge gemeinsame Beziehungen bestehen (siehe: Rebmann/Roth/Herrmann). Daher ist §118 OwiG hier nicht anwendbar.