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Fremde unter den Rock schauen lassen

Hast Du Dir schon absichtich unter den Rock schauen lassen ?

Dauerhafte Umfrage
und das ist wie überall so, die Einen sind eben etwas lockerer die Anderen weniger, nur sollten beide Seiten das tolerieren, nur weil der eine halt lieber in die Oper geht, muss der Discofreak den nicht angehen.
*****ree Frau
13.377 Beiträge
nur das eure "vorliebe" mal ganz schnell in einer anzeige enden kann, ein opernbesuch in der regel nicht....

*undwech*
Wenn ich draußen rumlaufe und nichts druntertrage und es sieht zufällig jemand was, das endet garantiert in einer Anzeige, Jawoll *haumichwech* *rotfl* *lol*
****rna Frau
6.195 Beiträge
das endet garantiert in einer Anzeige, Jawoll *haumichwech* *rotfl* *lol*

.....jenachdem wem Du begegnest, ja, sicher sogar.
Und Gulag oder?
Gulag??
Herrliche Aussichten...






*wow*
****rna Frau
6.195 Beiträge
Keine Ahnung, was daran so witzig ist.
Aufmerksamkeit erregen, koste es was es wolle. Scheiß auf die Leute, da müssen die doch mit klarkommen, und ansonsten nach mir die Sintflut.

Schon mal überlegt, daß Leute das nicht nur als "sich aufdrängend" empfinden könnten, sondern regelrecht als Belästigung?
Nee, wahrscheinlich nicht, oder?
Augenscheinlich reicht das Denkvermögen nur von der einen U-Bahnhaltestelle bis zur nächsten.


Ich würd das an Eurer Stelle mal nachts machen, alleine, ohne Lover, so Freitags- Samstagsabend, circa 1.30h- 2h, Hauptbahnhof Eurer Wahl.
Bitte um anschließende Berichterstattung......falls man die noch abliefern kann. Wahrscheinlich reicht aber schon der Blick in die Tageszeitung am nächsten Tag....
@****rna ist dein Emma Abo abgelaufen?
@dnpaar2009
ich weiß nicht... ich kann mich mit diesem Gedanken auch nicht wirklich anfreunden. Obwohl ich ein FKK-Gänger bin, und damit eigentlich kein Problem haben dürfte. Vieleicht habe ich auch nur Angst vor dem was vieleicht geredet wird bei uns im dem Kuh-Kaff.

Ganz so schreckhaft, scheint man auf dem Lande nicht zu sein.

http://www.tz-online.de/nach … rnkalender-girls-303837.html
****rna Frau
6.195 Beiträge
Hab ich nie gelesen....sorry
Ich muß aber kein, wie heißt die Alte nochmal? Mist, jetzt muß ich doch echt nachschauen gehen....Alice Schwarzer, mein Gott, wie konnte ich das vergessen *schwitz*
Lange Rede, kurzer Sinn...ich muß kein Alice-Schwarzer-Verschnitt sein, um mich darüber echauffieren zu dürfen, daß hier Gedankengut in Reinkultur zu Tage kommt, wo mir beim Lesen schon ganz anders wird,
ob der Ignoranz mit der so manche Menschen anderen Menschen entgegengehen.
Ganz besonders schlimm wird´s, wenn man sich der Provokation halber so herrichtet, und man sich einfach nur denken mag: Hätte die Dame doch mal besser die Freundin befragt, bevor sie sich in die Klamotten wirft. So würd ich nachts im Dustern nicht meinem Lover begegnen wollen...
Aber mit Fremden kann man´s ja machen......
.....jenachdem wem Du begegnest, ja, sicher sogar.

und dann was sollte passieren?
Ich kanns dir sagen: Es passiert gar nichts.
Die Rechtsgrundlage dafür ist schon tausendmal in den verschiedensten Threads durchgekaut worden, also behauptet bitte nicht immer wieder die Erde sei eine Scheibe.
*****ree Frau
13.377 Beiträge
direkter auszug aus dem strafgesetzbuch:

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g)
Gliederung
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.


quelle onmede. de

Rechtliche Aspekte

(Stand: 9. Oktober 2007)

Exhibitionistische Handlungen sind nach Paragraph 183 des Strafgesetzbuchs strafbar und können mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Dabei wird die Tat nur auf Antrag gerichtlich verfolgt (durch den Antrag des Opfers beziehungsweise im Fall der Minderjährigkeit durch einen Erziehungsberechtigten). Eine Ausnahme besteht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Geschieht die Tat vor Kindern, ist sie nach den Paragraphen 174 und 176 des Strafgesetzbuchs mit erheblichen Strafen verbunden.
STGB § 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung a) nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht oder b) nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 bestraft wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung a) nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder b) nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 bestraft wird.

Ich kanns dir sagen: Es passiert gar nichts.

Bestenfalls Geld- oder Freiheitsstrafe....
*********chatz Paar
5.131 Beiträge
@Nys
*danke*!

Mein Gedanke und meine Frage?
Wo liegt eigentlich der Unterschied ob ein Mann mir in der U-Bahn, im Cafe, im Park oder sonstwo ungefragt sein bestes Stück präsentiert oder ob Frau das gleiche mit ihrem besten Teil macht?

Ich möchte sicherlich nicht in der Öffentlichkeit mit solch (sicherlich nicht geschmackvollen) Anblicken der Herrn konfrontiert werden!

Wer schreit dann lauter?
Die Frauen, die sich hier so öffentlich präsentieren oder die Männer, denen man Einblicke gewährt?

Nur mal so ein Gedanke!

Liebe Grüße
Sabrina*wink*
Dann schauen wir uns die von Nys genannten Gesetzestexte doch etwas genauer an.
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Eine sexuelle Handlung wäre z.B. wenn ich an mir rumspielen würde, also selbst mit einer Jeans an, mich zwischen den Beinen reiben würde, in der öffentlichkeit ist klar, allerdings ist es keine sexuelle Handlung wenn mir jemand unter den Rock schaut und das auch kann weil der halt etwas kürzer ist.

Dann der berühmte § 183 StGb

und da gebe ich zu, der ist unfair den Männern gegenüber, aber ich hab das Gesetz nicht gemacht.
Gleich unter 1) Wird klargestellt wer von diesem Gesetz beührt ist.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Und da steht ganz klar: "Ein Mann" die Frau ist da gar nicht erwähnt.
**********dotto Mann
685 Beiträge
unterm Rock
ich schrei bestimmt nicht wenn ich unter einenRock eine Muschi sehe,und zeige bestimmt nicht an,höchstens zeige ich deas Bild das ich dabei wenn möglich geschossen habe. *fiesgrins*
china_4_all
****in Mann
8.433 Beiträge
wie @A.hex ...
richtig zitiert

Wo liegt eigentlich der Unterschied ob ein Mann mir in der U-Bahn, im Cafe, im Park oder sonstwo ungefragt sein bestes Stück präsentiert oder ob Frau das gleiche mit ihrem besten Teil macht?

mußt du das den dt. Gesetzgeber fragen, warum ein "öffentlicher Penis" belästigt im Gegensatz zu einer "öffentlichen Vagina" *zwinker*
*****ree Frau
13.377 Beiträge
Eine sexuelle Handlung wäre z.B. wenn ich an mir rumspielen würde

eben nicht... das entblösen der geschlechtsteile gehört mit dazu.

Und da steht ganz klar: "Ein Mann" die Frau ist da gar nicht erwähnt.

hättest du den paragraphen aus dem starfgesetzbuches genauer gelesen:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

wäre dir aufgefallen, dass die bezeichnung "wer" nicht geschlechterbezogen ist, sondern für beide geschlechter gilt.

dein zitat bezieht sich nur auf den zusatzparagraphen 174& 176.

denn im weiteren steht:

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung a) nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder b) nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 bestraft wird.

und unter exhibitionismus versteht man eindeutig das zeigen der geschlechtsteile vor personen, die dieses nicht wünschen.

Angelique_hex , du kannst es drehen wie du willst. es ist und bleibt eine straftat, was auch gut so ist.

weiß gar nicht was dich deiner meinung nach dazu befugt anderen leuten ungefragt dein geschlechtsteil zu zeigen?

aber gleich kommt sicherlich das du das schon xmal gemacht hast und jeder es immer geil fand,weil du so unglaublich heiß und gut aussehend bist.

ich bleib dabei, da warst in dem thread mit dem schwimmbad schon mehr als uneinsichtig, da ging es um kinder, da kann keiner erwarten das du bei erwachsenen behutsamer vorgehst...

echt traurig.
Nys, nicht alles durcheinanderschmeißen, das sind zwei verschiedene §§ im ersten von dir erwähnten § ist ganz klar auch die Frau betroffen, aber da gehts eben nur um die sexuellen Handlungen da ist das entblößen der Geschlechtsteile nicht mit gemeint, das wird unter dem 183 behandelt und da triffts nun mal nur den Mann.
Und das entblößen der Geschlechtsteile ist KEINE sexuelle Handlung.
Nun bitte nicht die Gesetze versuchen so zu drehen wie es dir passt.
@ Nys
Angelique_hex , du kannst es drehen wie du willst. es ist und bleibt eine straftat

und das ist es eben genau NICHT.
*****ree Frau
13.377 Beiträge
klassischer fall von pipi-langstrumpf- syndrom.... mehr ist da nicht mehr zu zusagen... *undwech*
Wobei ich jetzt schon noch einen Trennstrich ziehe, zwischen einer eindeutig öffentlich vollzogenen sexuellen Handlung (evtl. auch noch nackt) wie beispielsweiße exhibitionistischem Onanieren/Akt vor Dritten (insbesondere Kindern/Jugendlichen), oder aber eine Frau, gänzlich bekleidet, den Rock auf der Rolltreppe/in der Bar/Zugabteil etc. für einen kurzen Moment und vielleicht `nur` eine bestimmte Person bestimmt, mal ein paar Zentimeter nach oben zieht, um dieser schemenhaft sichtbar ihre nackte Spalte zu `präsentieren`.

Erregender Gedanke/Anblick, muss ich zugeben! *wow*

Ich persönlich bin dahingehend aber trotzdem ein Gegner davon, dezent dargebrachte erotische Heimlichkeiten unter Erwachsenen immer gleich mit dem Strafgesetzbuch winkend zu begleiten.

Heikles Thema aber allemal.
Ja schon gut NYS deine Uneinsichtigkeit ist schlecht zu überbieten.
Nun ist sie beleidigt und stampft mit dem Füsschen auf.
Nys, du kannst nun mal nicht immer Recht haben denn das diktiert das Gesetz und nicht deine Meinung.
****rna Frau
6.195 Beiträge
Nys, du kannst nun mal nicht immer Recht haben denn das diktiert das Gesetz und nicht deine Meinung.

Man könnte meinen, hier im JC basteln sich die User ihr Rechtsverständnis, samt Rechtssprechung, nach Gutdünken zusammen, wie es gerade passt.

Das gilt nicht für Nys, sondern für Dich, werte Freudin Angelique
china_4_all
****in Mann
8.433 Beiträge
Frau DDr. jur. @Nys ;)
Gesetzestexte sind nicht ganz leicht verständlich ... *floet*

Abs.4 ist nur eine Konkretisierung zu Abs.3 - ansonsten gab's schon mal 'ne BVerfG-Beschwerde, weil sich §183 StGB nur auf Männer bezieht: http://lexetius.com/1999,1245

und:
Nach einem Urteil des BayObLG von Mitte 1998 (2 St RR 86/98) ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Ist dies nicht der Fall, kann nicht von Exhibitionismus gesprochen werden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Exhibitionismus
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