Lord_Adeodatos
Wenn er nicht spurt, sucht sie sich einen Neuen, erzählt herum, was für ein Arschloch er sei, spielt das verletzte Opfer, etc.
Kann leider passieren. Ist nicht schön. Hat aber für die nachfolgend von dir aufgeführten Punkte keine Relevanz.
Das Sorgerecht für ev. vorhandene Kinder bekommt in 99% der Fälle die Mutter. Seine Kinder dürfen ihn alle zwei Wochen Samstag/Sonntag besuchen, denn es soll ja fair (?!) aufgeteilt sein: ein Wochenende bei ihm, eins bei ihr.
FALSCH!! Seit Jahren ist es - GESETZLICH - so geregelt, dass bei Scheidung automatisch weiterhin gemeinsamens Sorgerecht gilt. Nur auf Antrag mit entsprechender Begründung, die das Vormundschafts/Familiengericht prüft, wird ggf. alleiniges Sorgerecht vergeben. Damit erhält das Umgangsrecht/Besuchsrecht natürlich einen ganz anderen Stellenwert.
Alle reiten ja immer auf das SorgeRECHT herum.. An dieser Stelle würde ich gerne an die SorgePFLICHT erinnern, die es nämlich auch zu erfüllen gilt, ob nun geschieden oder nicht! Womit wir dann zu den verhaßten Zahlungen kommen:
Ach ja, Alimente und Unterhalt "darf" er ja dann auch noch zahlen. Aber auch wenn die Kinder alt genug sind, zur Schule gehen, selber etwas für den Lebensunterhalt zu tun, kommt keiner in den Sinn.
Zuerst mal bzgl. Unterhalt für die Kinder. Wieso scheint es für viele Unterhaltspflichtige geradezu eine Zumutung zu sein, auch bei Trennung von dem anderen Elternteil weiterhin für seine eigenen Kinder zu sorgen?? Man trifft immer wieder auf unterhaltspflichtihe Eltern, die alles mögliche versuchen, um bloß keinen Kindesunterhalt AN den geschiedenen Ehegatten zu zahlen. Furchtbar natürlich für die Kinder.
Ehegattenunterhalt ist heutzutage nicht mehr so einfach zu bekommen, wie früher (auch nicht mehr "lebenslänglich"):
Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die gesetzliche Bestimmung
Das Gesetz zählt die Gründe, die für eine Bedürftigkeit und damit Unterhaltsberechtigung eines Ex-Ehepartners vorliegen müssen, auf. Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann sich dementsprechend aus folgenden Umständen ergeben:
* Kinderbetreuung – Der Ex-Ehepartner betreut ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und kann deshalb keiner Arbeit nachgehen.
* Hohes Alter – Der Ex-Ehepartner kann wegen hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.
* Krankheit – Dem Ex-Ehepartner ist wegen Krankheit oder anderer Gebrechen keine Erwerbstätigkeit zumutbar.
* Arbeitslosigkeit - Trotz Suche und Bemühen kann der Ex-Ehepartner keine Arbeit finden.
* Aufstockungsunterhalt – Der Ex-Ehepartner ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht jedoch nicht zu einem vollem Lebensunterhalt aus.
* Ausbildung - Wegen der Eheschließung hat der Ex-Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen.
Darüber hinaus können auch sonstige schwerwiegende Gründe eine eigene Erwerbstätigkeit des Ex-Ehepartner als unzumutbar erscheinen lassen.
Den Neuen heiratet sie aber auch erst 10 Jahre nach der Scheidung, weil das Gerichtsurteil für diese Dauer auch Unterhaltszahlungen an sie diktiert, obwohl bereits 5 Jahre später weiterer Nachwuchs zur Welt kommt. Frau will ja nicht auf diese ergiebige Einkommensquelle verzichten.
Glücklicherweise käme sie damit auch nicht durch, denn:
Ein neuer Freund kann zur Abweisung des Unterhaltsanspruchs führen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) nannte in seinem Urteil vom 21. Dezember 1988 (AZ: IVb ZR 18/88) die Kriterien, nach denen die Ehefrau ihren Unterhalt wegen eines neuen Freundes gemäß § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verliert:
Die Beziehung der Ehefrau zu ihrem neuen Lebensgefährten ist wegen besonderer, etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet, den Ehemann in außergewöhnlicher Weise zu treffen, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen oder sonst in seinem Ansehen zu schädigen (vgl. die bereits 1981 getroffene Entscheidung des BGH, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1981, S. 752).
Die Ehefrau sieht von einer Eheschließung mit ihrem neuen Partner nur deshalb ab, weil sie den Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten nicht verlieren will (vgl. hierzu auch die Urteile des BGH in FamRZ 1984, S. 986; FamRZ 1987, S. 1011; FamRZ 1982, S. 896).
Die Fortdauer der Unterhaltsbelastung ist für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar. Das ist dann der Fall, wenn zwischen der Ehefrau und ihrem neuen Freund eine so genannte „ehegleiche ökonomische Solidarität“ – also eine Unterhaltsgemeinschaft – besteht; wenn also die neuen Partner gemeinsam wirtschaften. Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der Ehemann die Ehefrau allerdings nur verweisen, soweit diese in der neuen Partnerschaft ihr wirtschaftliches Auskommen finden kann (vgl. BGH Beschluss vom 23. November 1983 – IVb ZB 748/81).
Die Ehefrau nimmt zu ihrem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis auf. Das Erscheinungsbild dieser Verbindung führt in der Öffentlichkeit dazu, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung für den Ehemann unzumutbar wird (vgl. FamRZ 1983, S. 569). Dies ist dann gegeben, wenn sich die neue Beziehung in einem solchen Maß verfestigt, dass sie an die Stelle der Ehe getreten ist. Eine gewisse Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird in der Regel nicht unterschritten werden dürfen. Denn vor Ablauf einer solchen zeitlichen Mindestgrenze wird sich im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur probeweise zusammenleben, etwa um eine spätere Eheschließung vorzubereiten (vgl. FamRZ 1984, S. 986).
Und bzgl. der Betreuung des gemeinsamen Kindes:
Der Trennungsunterhalt der Ehefrau ist wegen einer neuen festen Beziehung auch dann herabzusetzen, wenn sie ein zehnjähriges Kind betreut.
Das OLG Saarbrücken ging mit Urteil vom 5. Februar 2003 (AZ: 9 UF 104/01) auf die ständige Rechtsprechung des BGH ein, wann ein Unterhaltsverlust wegen einer neuen Beziehung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB eintritt.
Die Voraussetzungen für diese Vorschrift können laut BGH unter anderem dann vorliegen, wenn die auf Dauer angelegte neue Beziehung in der Öffentlichkeit so erscheint, dass eine Unterhaltszahlung für den Ehemann unzumutbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1995, S. 540; FamRZ 1989, S. 487). Ein gemeinsamer Haushalt muss dafür laut BGH nicht vorliegen (vgl. BGH, FamRZ 1984, S. 986). Es reicht aus, wenn ein eheähnliches Verhältnis vorliegt.
In dem hier zu entscheidenden Fall sprachen folgende Kriterien für das Vorliegen einer verfestigten, eheähnlichen Beziehung:
Die Beziehung der Ehefrau zum neuen Freund bestand seit über drei Jahren und sie lebten zeitweise zusammen. Sie besuchten gemeinsam Familienfeste und verbrachten zusammen die Feiertage und Urlaube.
Dadurch erweckten sie in der Öffentlichkeit das Bild, dass sie ein eheähnliches Verhältnis haben, das für lange Zeit bestehen soll.
Dies führte zur Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB, wobei jedoch immer die Belange der gemeinsamen Kinder berücksichtigt werden müssen.
Da die Ehefrau in diesem Fall die Tochter betreute, müssen ihr genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um neben dem Bedarf der Tochter auch den eigenen decken zu können.
Wenn das Kind jedoch wie hier bereits zehn Jahre alt ist, kann von der Ehefrau eine Halbtagstätigkeit erwartet werden. Ihr Unterhalt war daher auf das herabzusetzen, was sie letztendlich neben den Einkünften benötigte, um nicht in finanzielle Not zu geraten.
So oder so: Er ist ein Gefangener! Ein Sklave!
Na ja, nicht wirklich, oder?
(u.a. aus Palandt, Kommentar, etc)
Ich kann durchaus nachvollziehen, dass befürchtete "Spätfolgen" viele - Männer und Frauen gleichermaßen - vorsichtig sein läßt, vor allem wenn bereits Vermögenswerte bei einem Part vor Eheschließung vorhanden sind (und heutezutage können Frauen ebenso leicht im Kreis der Zahlenden hocken..). Wer sich über vermögensrelevante Fragen den Kopf zerbricht: Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt (vorher den Stundenlohn ausmachen, und Fragen aufschreiben, damit man nicht fürs labern zahlt..)
So traurig es auch ist, es gibt viele (und früher waren es in der Tat ja meistens die Frauen), die nach Trennung ihre Positionen gnadenlos veruschten, ausnutzten, was widerum gnadenloses Ausweichen seitens der Männer zur Folge hatte. Und da noch bis 1977 das Schuldprinzip gab, versuchten beide die "Schuld" des anderen zu beweisen, um dann - schuldlos geschieden, 1. keinen Unterhalt zahlen zu müssen, bzw. welchen überhaupt zu erhalten, und 2. das Sorgerecht zugesprochen zu bekommen. Ein schreckliches Spiel, bei dem es nur einen Verlierer gibt: Das Kind (oder Kinder). Nach einiger Zeit haben sich die Eltern neu orientiert, aber die Blessuren schleppen die Kinder u.U. ein Leben lang mit sich herum. Das hat der Gesetzgeber versucht, zu entschärfen, entsprechend zu reagieren. Nicht immer ausreichend finde ich.