Das ist ja ein Alptraum. Wir können jedem nur anraten, für Kontakte dieser Art eine spezielle Handynummer anzuschaffen, denn Spinner wie die hier im vorliegenden Fall genannten, gibt es leider genügend.
An Eurer Stelle würden wir dort einmalig anrufen und ernsthaft rüberbringen, dass keinerlei weiterer Kontakt erwünscht ist. Ebenfalls ankündigen, dass es gute Möglichkeiten gibt, rechtlich dagegen vorzugehen. Dies ist einerseits eine Strafanzeige mit Strafantrag wegen Stalkings (siehe neues Gesetz unten), andererseits die zivilrechtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches (Abmahnung, ggf. Klage wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht) und ausserdem der Hinweis an den Handy-Anbieter der Belästiger (lt. AGB der Provider sind belästigende Anrufe zu unterlassen, sonst droht Kündigung des Anschlusses).
Nur nicht zögern, auch gegen diese Leute vorzugehen, sofern der Schuss vor den Bug nichts brachte.
§ 238 StGB
Nachstellung
Achtzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1.
seine räumliche Nähe aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.