Wennn Du Paragraphen willst...
... sollst Du sie bekommen... Nichts leichter als das
Ach ja? dann zitiere bitte mal den entsprechender Paragraphen!
Gerne, aber wenn Du Dich so gut auskennst solltest Du das eigentlich wissen ;o)
Also: Trivia - allgemein bekannt das Recht am eigenen Bild
und der gewünschte Paragraph dazu ist §22 KuG, regelt das Recht darüber zu bestimmen, was mit Fotografien oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit (Verbreitung oder Zurschaustellung) geschieht. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht, da sowohl ideelle Interessen als auch kommerzielle Interessen des Abgebildeten betroffen sein können.
Da argumentieren jetzt viele, dass sie die Bilder ja gar nicht veröffentlichen wollen und nur für den Privatbesitz und -gebrauch nutzen. Ein jeder denke sich jetzt seinen Teil, welcher Privatgebrauch bei den oben ohne Fotos der Nachbarin das sein könnte...
Daher hat der Gesetzgeber die Sache nicht nur für den Künstlerischen und Urheberrechtlichen Bereich geregelt sondern auch gleich strafrechtlich
Gerade für Spanner und Paparazzi wurde der § 201a StGB geschaffen, der bereits das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen unter Strafe stellt.
Zwar ist richtig, dass normale Menschen in normalen Situationen in der Regel immer Fotos machen dürfen. Aber es gibt Ausnahmen, die § 201a StGB regelt
- Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren nicht erlaubt
- auch nicht in solchen Momenten, in denen durch eine Fotografie die Menschenwürde des Abgelichteten verletzt wird
- oder wo jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre.
Spanner dürfen also nackte Nachbarn nicht fotografieren, weil bereits das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person darstellen kann -
hier kommt es also nicht erst auf die Verbreitung an. ( KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007)
Das magst Du für
definitiv falsch halten und glauben
Grundsätzlich das Recht zu haben alles zu Fotografieren,
Ich werde auch nicht versuchen Dich davon zu überzeugen die Rechtsauffassung des BGH des StBG oder der aktuellen Rechtsprechung zu teilen.
Alas der Gesetzestext sieht das anders.
Falls unser junger TE also wirklich nur durch Wald und Feld streunen will und bei der Wegerkundung zufällig einen Waidmann im Hochsitz ablichtet, so darf er dies tun. Wenn er sein Fluggerät gezielt einsetzt, um jemand in seinem intimen Privatbereich (und dazu gehört auch das oben ohne Sonnenbad am Strand im Garten etc.) zu fotografieren dann darf er das nicht. Auch der oft gebrachte Hinweis, dass gerade am Strand die Leute sich doch auch so allen nackt zeigen, zieht nicht. Z.B. zeigen sich auch in der Sauna die Leute nackt. Trotzdem geht die aktuelle Rechtsprechung davon aus, dass sie dabei nicht fotografiert werden wollen. Gegen Sauna-Handy-Foto-Knipser gibt es auch entsprechende Urteile.
Als Faustregel gilt: Wer heimlich Fotos schießt, weil er weiß, dass der oder die Betroffene ihm nicht die Erlaubnis erteilen würden, wenn er sie fragen würde, verstößt gegen § 201a StGB.
Also nochmal im Klartext:
Man muss also das Bild gar nicht erst veröffentlichen (wollen) um sich strafbar zu machen. Schon wenn man weiß, dass der/die Betroffen mit einer Veröffentlichung nicht einvertsanden wäre - unabhängig davon ob man das vor hat oder nicht - macht man sich strafbar. Wenn auf nem öffentlichen Platz jemand (z.B. vor dem Eiffelturm/Kölner Dom etc.) steht und mit aufs Foto kommt, kann man noch diskutieren, dass er/sie vermutlich/vielleicht nichts dagegen hätte, wenn das Foto auf Facebook auftaucht. Nackt in der Sauna, oben ohne am Strand/im Garten etc. muss man davon ausgehen, das derjenige/diejenige das nicht will. Dann greift § 201a StGB
Kann man gut finden oder doof finden. Aber wenn man Leute ohne deren Wissen und Einwilligung ablichtet, sollte man sich dessen bewusst sein, dass das StGB dazu was zu sagen hat und die Richter in aller Regel wenig tolerant bei Eingriffen in die Privatsphäre haben. Kein Richter will sich andichten lassen, dass er Spannern einen Freibrief ausgestellt hätte.
@******oto,
bevor man Aussagen anderer öffentlich als
definitiv falsch oder Unsinn rüffelt, empfielt es sich die Quellen sorgfältiger zu recherchieren. Google, Wiki und online Pamphlete selbsternannter Experten geben zwar oft schnell eine gute Auskunft.
Aber gerade in Sachen Strafrecht sollte man solche Quellen nicht vorbehaltlos als Alleinseeligmachende Wahrheit verstehen.