geld verdienen??
naja, relativ. in deutschland gibt es nur ganz wenig zugelassenen samenbanken!! die dubiosen anzeigen in zeitungen, die eine hohe summe versprechen sind leider alles andere als gesetzlich zugelassene samenbanken. bitte löst euch von diesem gedanken! der spender erhält 35 euro bei der ersten abgabe auf sein konto und das erst nach allen untersuchungen im vorfeld! und 70 euro noch einmal nach der quarantänezeit. ist alles ok, so wird von dem spender verlangt, dass er alle 14 tage zur spende kommt u das über ein jahr. macht also ein verdienst von 2730 euro für ein jahr arbeit. und nun zur rechtlichen seite:
Zur Rechtlichen Lage:
Die Behandlung mit Spendersamen ( sog. heterologe Insemination , richtiger donogene Insemination DI ) ist in Deutschland seit 1986 eine legale Behandlungsmethode der künstlichen Befruchtung. Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit , und des Stellenwertes innerhalb der Riege aller Verfahren
( immerhin verdanken ca 70.000 Kinder in Deutschland seither der DI ihr Leben), bestehen vielerorts noch rechtliche Bedenken gegen die Erzeugung von Kindern mit "gespaltener Vaterschaft". Die Problematik sozialer versus genetischer Vater ist vom Gesetzgeber bisher nicht geregelt.
Die wenigen Behandlungszentren in Deutschland , die dieses Verfahren anbieten ,müssen sich auf den gesunden Menschenverstand der Rechtsinstanzen und auf Musterrechtsprechungen verlassen.
Sowohl die Empfängerpaare als auch die Spender werden vor Behandlungsbegin über die aktuelle Rechtslage informiert. Diese ist auch Grundlage und Inhalt der Verträge, die mit allen Beteiligten geschlossen werden.
Das Empfängerpaar verzichtet auf alle Ansprüche gegenüber dem Spender wie z.B. der Offenbarung seiner Identität oder der Forderung nach Unterhalt. Demgegenüber besteht auch keine Möglichkeit des Spenders an das Empfängerpaar heranzutreten.
Der Spender ist vor allen Ansprüchen des Empfängerpaares geschützt. Umgekehrt verzichtet er selbst auf alle Forderungen, wie z.B. nach Auskunft über Zahl und Identität von mit seinem Samen gezeugten Kindern.Da der soziale Vater in Deutschland automatisch der vermutete genetische Vater ist, ist dieser auch unterhalts- und "erbpflichtig". Allerdings kann der Spender nicht vollständig vor möglichen Forderungen der von ihm gezeugten Kinder geschützt werden, sobald die Identität des genetischen Vaters bekannt ist. Es besteht die Möglichkeit, daß ein volljähriger Nachkomme , das durch seine sozialen Eltern über seine Entstehung aufgeklärt wurde- gerichtlich die Preisgabe der Spenderidentität erzwingt.
Dies hatte aber , nach bisheriger Erfahrung , keine Unterhaltsverpflichtungen zur Folge . Bisher war es prinzipiell möglich die Vaterschaft anzufechten. Hieraus ergab sich das Risiko für den Samenspender ggf. zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden. Dieses ist nun , seit das sogenannte KINDERRECHTEVERBESSERUNGSGESETZ den Bundesrat am 01.03.2002 passiert hat, nicht mehr möglich. Somit ist dieses Risiko für den Spender nicht mehr existent. Anders ist es aber weiterhin im Bezug auf das Erbrecht. Jedes Kind hat Anspruch auf ein Erbpflichtanteil. So kann also das Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, von den Hinterbliebenen seinen Pflichtanteil einfordern. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß dem Kind der spezielle "Zeugungsvorgang" und die Spenderidentität bekannt ist.
ach ja und es gibt natürlich auch eine alterseinschränkung! 20 bis 39 jahre alt muss und darf der spender sein.
ich persönlich bin auch zwiegespalten. es ist u bleibt eine heikle angelegenheit, kann aber durchaus die paare verstehen, die diesen weg wählen.
lg Nanny