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Kindergeld direkt an den Studenten abzweigen

*****ess Frau
18.519 Beiträge
Themenersteller 
Kindergeld direkt an den Studenten abzweigen
Mein Thema richtet sich an Noch-Studierende oder solche, die ihr Studium gerade beendet haben.

Meine Tochter wird ab Oktober studieren, und zwar in einer anderen Stadt, wofür sie dann dort auch im Studentenwohnheim wohnen wird.
Bafög wird sie noch beantragen und ich hoffe, sie bekommt es auch. Ich kenne die Einkommensgrenze der Eltern nicht. Dazu findet man im Internet leide gar nichts, sondern muss sich immer erst des komplizierten Rechners bedienen. Naja, da werden wir uns wohl überraschen lassen müssen.

Meine Tochter wohnt derzeit beim Vater, der daher auch das Kindergeld für sie erhält.

Ich möchte (und meine Tochter möchte das natürlich auch), dass sie selbst direkt das Kindergeld ab Oktober erhält, da sie sich ja auch am Studienort selbst finanzieren muss.

Es gibt die Möglichkeit der Abzweigung" des Kindergeldes direkt an das betreffende Kind. Das entsprechende Formular haben wir uns besorgt.
Nun habe ich aber gelesen, dass dies nur in Ausnahmefällen an das Kind ausgezahlt wird.

Hat jemand von euch während des Studiums sein Kindergeld selbst bezogen? Lief dies problemlos nach Antragstellung? Was war dafür ggf. sonst noch notwendig?
Reicht es, wenn das studierende Kind weiterhin seinen Hauptwohnsitz beim Elternteil (in diesem Falle beim Vater) hat und am Studienort mit dem Platz im Studentenwohnheim einen Zweitwohnsitz? Oder muss die Adresse vom Studentenwohnheim dann zwingend als Hauptwohnsitz angegeben werden, um das Kindergeld beziehen zu können?

Hat von euch jemand damit Erfahrungen gemacht?

Ich hoffe nur, dass wir das alles geregelt bekommen und meine Tochter nicht aus finanziellen Gründen das Studium wieder abbrechen muss, noch bevor es begonnen hat.
Mein Vater hat es mir damals einfach von seinem Konto kommentarlos auf mein Konto überwiesen.
**********henke Mann
9.667 Beiträge
Gruppen-Mod 
Dafür...
... muss der sogenannte "Abzweigungsantrag" gestellt werden, der allerdings für böses Blut sorgen könnte.

Einfacher ist natürlich die Weiterleitung durch den Berechtigten.
****573 Mann
88 Beiträge
Stimme meinen Vorrednern zu, es ist deutlich einfacher das Kindergeld einfach weiterzuleiten. Außer natürlich, wenn das jeweilige Elternteil das Geld selbst einbehalten würde, für so etwas ist z.b. der Antrag gedacht.

Die Bafög-Unterlagen (Formblätter inklusive Nachweise) immer so früh wie möglich einreichen. Das dauert meist 4 bis 5 Wochen bis der Bescheid da ist.
*****ess Frau
18.519 Beiträge
Themenersteller 
*********dict:
Mein Vater hat es mir damals einfach von seinem Konto kommentarlos auf mein Konto überwiesen.

Wenn das so problemlos läuft, ist ja alles geregelt. Ich kenne es auch so von einer Freundin.
Naja, wir müssen schauen, ob der Vater dazu bereit ist.
Ansonsten bleibt nur der Abzweigungsanstrag.
*******ond Mann
148 Beiträge
Ja es ist so einfach. Ich mache das mit meinen Kindern seit Jahren zusammen mit einem Zuschuss zum Bafög. das ist am einfachsten.
Am besten wäre es, wenn sich deine Tochter mit ihrem Vater darauf verständigt. Ansonsten steht das Kindergeld erst einmal demjenigen zu, der die Hauptlast des Unterhalts der Kids trägt. Auch dafür gibt es dann ein Formular...
Aber wie gesagt, am einfachsten ist die Überweisung direkt durch den empfangenden Elternteil...

Tante Google meint folgendes:
"Kindergeld erhalten in aller Regel die Eltern. Sie sind nach dem Gesetz die Anspruchsberechtigten. Doch ein Elternteil bekommt das Kindergeld nicht zur freien Verwendung für sich selbst, sondern für seine Kinder. So steht es in § 1 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz. Das Kindergeld soll Eltern dabei unterstützen, den Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Solange die Kinder zu Hause leben, leisten die Eltern sogenannten Naturalunterhalt: Sie geben dem Kind unter anderem Wohnung, Kleidung und Essen. Nur ein relativ kleiner Teil der Ausgaben dafür wird durch das Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge abgedeckt. Doch wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt, stellt sich die Situation ggf. anders dar."

Zieht das Kind zum Studium aus schlägt folgender Passus zu:
"Wohnen Kinder nicht mehr zu Hause, befinden sich aber noch in einer (Erst-)Ausbildung oder sind arbeitsuchend, bleiben die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig. Sie sind zu Barunterhalt verpflichtet. Wenn ihr Kind nicht selbst in der Lage ist, sich zu unterhalten, müssen die Eltern mit Geldleistungen einspringen. Auch dabei hilft ihnen das Kindergeld, das von staatlicher Seite in der Regel längstens gezahlt wird, bis das Kind 25 Jahre alt wird. Das Kindergeld selbst wird den Töchtern oder Söhnen dann zwar nicht ausgezahlt, ist aber quasi in dem Betrag, den das Kind von den Eltern als Unterhalt erhält, versteckt. Nun gibt es Eltern, die unterhaltspflichtig sind, aber ihrer Pflicht nicht nachkommen. Dann haben sie auch keinen Anspruch darauf, das Kindergeld weiterhin zu erhalten. Ein volljähriges Kind kann in einem solchen Fall einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Darin heißt es: Hiermit beantrage ich die Auszahlung des (anteiligen) Kindergelds an mich selbst. Mit dem Antrag bekunden Kinder, dass sie weiterhin kindergeldberechtigt sind, ihr Vater oder ihre Mutter aber keinen oder nur in zu geringem Maße Unterhalt zahlt. Gestellt wird der Antrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur."
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