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Antwortfristen bei Schreiben an Privatperson

******o85 Mann
474 Beiträge
Themenersteller 
Antwortfristen bei Schreiben an Privatperson
Hallo Zusammen,
habe mal wieder ein amtliches Schreiben bekommen, wegen der Anmeldung eines Zweitwohsitzes.
Dabei ist mer wieder der Absatz mit der formulierung "Bitte senden Sie ... innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens ..., zurück"
Alles kein Problem diesesmal. Aber kann ja auch mal anders sein.

Nun die Frage, ab wann zählt das Schreiben als erhalten? Habe wie gesagt Haupt und Nebenwohnsitz und bin von der Arbeit her auch öffters mal einige Zeit anderswo im Hotel. Da könnte es schnell mal passieren, dass ich das Schreiben erst nen Monat nachdem es eingeworfen wurde tatsächlich in Händen halte. Bzw. man könnte ja auch länger im Urlaub sein usw. Möglichkeiten gibt es da viele.

Weis da jemand von euch Bescheid?

LG Jens
****hli Mann
1.404 Beiträge
in der Zivilprozessordnung ist es klar definiert
und ich denke das ähnliches auch für alle anderen Rechsangelegenheiten ähnlich gilt

§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Das ist eine Bitte! "Bitte senden Sie das Schreiben"... keine Aufforderung.

Man geht davon aus, dass Fristen (und eine solche stellt diese Bitte nicht dar!) laufen ab Kenntnis der Sache.
Sollte es Stress geben (vor Gericht etc.), geht man bei herrschender Meinung davon aus, dass die Post nicht länger als 2-3 Tage in Deutschland unterwegs ist.

Leider musst du bei Urlaub oder 2 Wohnsitzen dafür sorgen, dass du wichtige Post zeitnah bekommst. Das ist nicht die Aufgabe von Ämtern/Behörden etc.

Viele Grüße
Camille
..
Wenn ich mich recht erinnere, war das mal nen Vorlesungsthema.
Ich versuch, das mal grob aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren....

Wenn ein Schreiben bei dir eingeht (Briefkasten, Zustellung durch Postboten), geht man davon aus, dass du spätestens einen Tag danach (muss kein Werktag sein) davon Kenntnis erlangt hast.
Eventualitäten, wie z.B. Urlaub, vergessen die Post zu holen etc. spielen da erstmal keine Rolle. Auch der Zweitwohnsitz wird dabei nicht berücksichtigt. Das ist dann quasi persönliches Pech.
Entschuldigende Umstände müsste man dann ggf. mit umgedrehter Beweislast darlegen.
******100 Mann
5.895 Beiträge
Ist zwar schon eine ganze Weile her,
aber § 4 Verwaltungsverfahrensgesetzt (?) regelt das ein Schreiben am dritten Tag nach Absendung als zugestellt gilt.
Für Zeiten der Abwesenheit hat der Adressat dafür Sorge zu tragen das ein von ihm zu Bevollmächtigender den Posteingang sicherstellt.
******o85 Mann
474 Beiträge
Themenersteller 
Danke für die Antworten.

Hat jemand valide Lösungsvorschläge, wie man eine Solche Problematik vermeiden kann. Habe leider nicht an beiden Standorten Personen, die die Post für mich nachschauen können. Und Fremde Personen (Nachbarn) möchte ich eher ungern meine Post durchgehen lassen.
Nachsendeantrag von der Zweitwohnung?
********neck Mann
576 Beiträge
Nachsendeaufträge
kann man mittlerweile auch online einrichten.
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