Ich geh mal auf die anderen Postings nicht ein, die sich inhaltlich eher auf die KK beziehen .... denn da, ich bin mir sicher .... gibt es einheitliche Regelungen .. Du bist nicht die 1. ALG II Empfängerin die zur Kur fährt und eine grundsätzliche Befreiung sieht der Gesetzgeber nicht vor
Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
einfacher hier erklärt ....
Befreiung von der Zuzahlung
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel keine Zuzahlungen leisten. Das Gesetz sieht vor, dass Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen) maximal 2 Prozent der gesamten Jahresbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes betragen sollen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören unter anderem Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II und laufende Hilfen zum Lebensunterhalt sowie sonstige Einkünfte wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinseinnahmen. Für Familienangehörige gibt es zusätzliche Freibeträge
Somit kannst Du dich nicht ganz befreien lassen bzw. kannst nur Du Deine 2% ausrechnen, denn Deinen genauen finanziellen Hintergrund kennst nur Du ...
Gute Chancen dürftest Du aber auch hier haben ...
Und gestern war Ablehnung vom Darlehen vom Jobcenter im Briefkasten.
denn die Ablehnung ist nicht bindend. Du hast gute Chancen das Darlehn zu erhalten, wenn Du Widerspruch einlegst und diesen wirklich gut begründen kannst.
Ein Widerspruch wird von der Rechtstelle geprüft, der Sachbearbeiter muss eine ausführliche Begründung für seine Entscheidung darlegen und erst dann trifft die Rechtsstelle, nach Prüfung ALLER Gegebenheit eine neue Entscheidung.
Ablehnungsgründe wären verfügbare Mittel seitens nicht anrechenbarem Einkommen .. wie zum Beispiel vorhandenes Sparvermögen