Bei uns ist es so, daß die Kinder ihren Hauptwohnsitz (noch) bei der Mutter haben. Dort hatten sie ihn ja auch schon vor meinem ANtrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Aus rein versicherungstechnischen Gründen (Schulweg usw.) habe ich einen Zweitwohnsitz bei mir angemeldet.
Die Verantwortung trägt immer der Elternteil, bei dem die Kinder gerade sind. "Größere" Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden (gemeinsames Sorgerecht).
Nach der gesetzlichen Definition sind Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, vgl. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB.
Quelle: http://www.pillig.de/anwalt_ … iche_Sorge_Umgangsrecht.aspx
Das Kindergeld kann immer nur an das Elternteil gezahlt werden, bei dem die Kinder ihren Hauptwohnsitz haben. Beim Wechselmodell muss es dann selber auf beide Elternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt werden - in der Praxis natürlich auch oft mit rechtlichen Schritten verbunden...
Unterhaltsansrüche bestehen beim Wechselmodell gar keine, da beide Elternteile die Kinder zu gleichen Teilen versorgen. Natürlich kann auch dies zu Schwierigkeiten führen, wenn die Eltern sich in Kostenfragen (z.B. bei Klassenfahrten, Anziehsachen, usw.) nicht einig werden.
Da es keine Unterhaltsansprüche gibt, kann natürlich auch kein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Lieben Gruß,
Lars!