Leider musst
Du zum Anwalt, da meines Wissens nach der Unterhaltsvorschuss nur für Kinder unter 12 Jahren gezahlt wird!
Aus Wiki:
Allgemeine Voraussetzungen [Bearbeiten]
Anspruchsberechtigt ist nicht ein Elternteil, sondern das Kind selbst, wenn es
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt.
Der Elternteil selbst muss
ledig, verwitwet oder geschieden sein oder
von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von den zweien diese auch nicht mehr herstellen will, weil er sie ablehnt. Diesem Tatbestand gleichzusetzen ist, wenn der Ehegatte des Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt (z. B. im Gefängnis) untergebracht ist.
Wenn im Unterhaltsvorschussgesetz vom „Lebenspartner“ die Rede ist, dann ist damit die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Wenn dagegen der Elternteil mit einem Lebenspartner in so genannter "wilder Ehe" zusammenlebt und der Partner kein Elternteil des Kindes ist, so ist dies kein Grund, die öffentliche Unterhaltsleistung zu versagen.
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss hinzukommen, dass das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt