woher du auch jetzt deine infos bezogen hast für die ausführung, es gibt urteile, die rechtskräftig sind, die genau das thema behandeln. da wurde ein screenshot angefertigt und dagegen wurde klage erhoben
Keine Rechtfertigung über das Zitatrecht
Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Bereitstellen eines Screenshots, der ein gemäß § 87 f. Abs. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Presseerzeugnisse zeigt, eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung darstellt. Dieses Leistungsschutzrecht stehe gemäß § 19 a UrhG ausschließlich dem Urheber zu und eine Rechtfertigung – bspw. über das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG – sei nicht erkennbar, so das Landgericht Berlin.
aber bitte war ja nur ein gut gemeinter hinweis, dann mal viel spaß