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Körperverletzung Vergewaltigung

*******ips Paar
115 Beiträge
SM ist in Deutschland nicht strafbar
Ich habe zu dem Thema mal die entsprechenden eventuell relevanten Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch rausgesucht:

§ 223 Körperverletzung

1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.

--> dies bedeutet zuerst mal, dass ein Dom sich strafbar macht, wenn er bei gemeinsamen Spielen seine Sub verletzt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Aber dem Gegenüber steht der folgende Paragraph:

§ 228 Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

-->Hierdurch müssten zuerst mal alle SM Spiele in den Bereich der Legalität fallen, da man ja davon ausgehen kann, dass die Sub ihrem Dom die Einwilligung zu eben diesen Verletzungen gegeben hat.
-->Bleibt noch die Frage: Was sind „die guten Sitten“?
Wikipedia beantwortet diese Frage wie folgt: „Gute Sitten ist der positive moralische Wert der Sitte. Der Begriff umfasst das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden (Erwachsenen) in der Gesellschaft und entspricht folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral.“
Also verstößt ein SM-Spiel in der eigenen Wohnung oder in entsprechenden Etablissements nicht gegen die guten Sitten -->Somit alles legal
--> Vor Gericht steht Aussage gegen Ausage und es kann nur durch Zeugen, die eventuell Aussagen des "Opfers" zitieren können, wo es entweder darüber geredet hat, das es auf SM steht oder aber sich über dich schlechte Behandlung des Partners beschwert hat, zu einem Urteil kommen.
-->Blaue Flecken o.ä. nutzen hier nicht als Beweise, da sie nur die Körperverletzung beweisen, die ohnehin nicht bestritten wird, aber keine Auskunft über eine eventuelle Einwilligung des "Opfers" geben.
Tja, genau die "guten Sitten" sind eben -noch- definitiv Ansichtssache.
"... und entspricht folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral.“

Tja, die Öffentlichkeit hat manchmal komische moralische Werte. Inwieweit ist SM schon hoffähig? - Wenn ich so manch Talkshow mir so betrachte, von Gerichtssendungen ganz zu schweigen: Überhaupt nicht!

Ich denke, es ist Glückssache, wie aufgeklärt Richter und Schöffen bereits sind und inwieweit sie SM schon als moralisch unbedenklich einstufen.

Ich selbst würde mich nun nicht aufgrund dieser Gesetzesgrundlage drauf verlassen, dass es definitiv nicht strafbar ist.
Aber getreu dem Motto "wo kein Kläger, da keine Straftat" würde ich, eben wenn ich meinem Gegenüber vertraue, mich einen feuchten Kehricht drum scheren, ob es nun offiziell strafbar ist oder nicht. *zwinker*

Achja, umgekehrt gilt das natürlich auch: Dass SM auf jeden Fall strafbar ist, kann auch niemand sagen. Vor Nachbarn die einen anzeigen braucht man so auch nicht wirklich zu fürchten, weil diese ebenso wenig wissen wie der Richter so drauf ist.

Jedenfalls schätze ich einen Sieg vor Gericht ganz subjektiv etwa 50:50 ein.
Na das ding ist einfach so... Wenns soweit kommt das das ganze vor gericht geht haste als dom haste keine schnitte, schon garnicht als mann!, wenn deine sub sacht der hat mich geschlagen, gewürgt oder sonstwas.. ausser du kannst es eindeutig beweisen.
und da die "Rechts- und Sozialmoral" alles andere als tollerant ist und BDSM gesellschaftlich nicht annerkannt und sogar teilweise als "Psychiche Stöhrung" gillt. Ist halt, wie ich schon sagte ne grauzone, abba rechtlich aufs maul gibts trozdem *zwinker*
*********ll_ni Frau
6 Beiträge
das Spiel
ist immer SSC = Safe, Sane, Consensual
also: "sicher, vernünftig in beiderseitigen Einvernehmen"

Beginne ich ein Spiel mit meinem Partner, vertraue ich ihm etwas unglaublich wichtiges an: Meinen Körper. Also lerne ich meinen Gegenüber vorher genau kennen oder??

Ein Spiel mit einem Unbekannten ist ein Ritt auf der Rasierklinge, bei dem ich verlieren werde. Eine absolute Vertrautheit ist niemals da.
Beim Spiel, es ist immer möglich, das beim dominanten Partner die "Pferde durchgehen" ;o) - nehmt einfach die Ampelregelung.

Grün = alles ist o.k.
Orange = es geht an meine Grenze, lass mir ein wenig Zeit
Rot = STOP SOFORT

Redet vorher miteinander. Lange. Kommt Euch mental näher.

Keine Blind Dates. BDSM ist eine zu starke emotionale Beziehung.

Seht SM als Sexuelle Magie.

Dann wird jeder Spieler sich an die Regeln halten und genießen.

Zarte und Harte Grüße
Kristall
Körperverletzung + Einwilligung = Nicht strafbar,..
.. es sei denn, es wird gegen die guten Sitten verstoßen. Zu dem Begriff der "guten Sitten" in §228 StGB muss man auch wissen, wie dieser derzeit ausgelegt wird, bevor man schreit "der Richter wird das ja sowieso als sittenwidrig betrachten!"

Und es ist keinesfalls so, dass auch heute noch BDSM-Praktiken generell als sittenwidrig gelten.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass eine Sittenwidrigkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn lebensgefährliche Handlungen vorgenommen werden (Urteil: BGHSt 49, 166 - Sado-Maso-Fall).--> minutenlanges Würgen

Auf gut Deutsch:

SM-Praktiken erfüllen den Tatbestand von Strafnormen regelmäßig, sind aber NICHT strafbar, wenn Einwilligung vorliegt, da sie dann nicht rechtswidrig sind.

Strafbar sind die Praktiken NUR, wenn nicht wirksam eingewilligt wurde.
Im Falle der Köperverletzung ist dies der Fall, wenn lebensgefährliche Praktiken zum Einsatz kommen. In diese kann man nicht einwilligen, da dies gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender Menschen" verstieße.
Außerdem ist das Leben kein disponibles Rechtsgut, in dessen Verlust man einwilligen kann.

Bzgl. der Halbwahrheiten hatte der Vorposter von weiter oben Recht..
aber ich sehe auch dass dies nur die rechtliche Seite ist und Beweisprobleme evtl. noch einmal auf einem ganz anderen Blatt stehen können.

LG Nea (studiert Jura)
***wi Mann
44 Beiträge
Sehr interessanter Thread.
Regt echt zum Nachdenken an.
Besonders das Körperverletzung + Einwilligung = nicht Strafbar.
Womit wir bei genau dem wären was immer wieder angedeutet wird.
Die Beweisbarkeit.

Ist eine Körperverletzung beweisebar? Meistens wahrscheinlich ja.
Ist aber die Einwilligung dazu beweisbar? Hier kann es schwer werden.
Somit ist dann das strafbar/nicht strafbar irgendwie doch offen..

Kleiner Bericht aus meiner Umgebung.
Bei uns gibt es jedes Jahr zur Abi Zeit das sogennante Abi-Festival.
Dort zieht sich ein Kerl eine junge damit an land und die beiden haben einvernehmlichen Sex im angrenzenden Wald.
10 - 15 Minuten nachdem sie fertig sind bedankt er sich und zieht von dannen weiter Party machen und Saufen.
Die junge Dame steht dumm da weil sie sich das so nicht gedacht hat und zeigt ihn bei der Polizei an wegen Vergewaltigung.
Zu ihrem Pech und seinem Glück gab es jedoch einen Zeugen der die Einvernehmlichkeit bestätigen konnte, denn dieser ZEuge wäre beinahe als er pinkel wollte über die beiden Lover gestolpert und wurde von ihr mit den Worten "Hau ab wir sind am F*" fortgeschickt.

Was wäre wohl passiert hätte der Zeuge eine halbe Stunde später pinkeln müssen?

Ich kann den Wahrheitsgehalt dieser Gesichte nicht wirklich beurteilen aber als Gedankenastoß kann sie dennoch dienen.

Recht hat der, der sein Recht auch beweisen kann.
Zu wissen, dass man im Recht ist, reicht nicht aus, wenn andere darüber entscheiden ob man im Gefängnis landet oder eine Gegenanzeige wegen Verläumdung und Ruftmord stellen kann.

Grüße
Netwi
***wi Mann
44 Beiträge
Korrektur zu meinem Text
Dort zieht sich ein Kerl eine junge damit an land und die beiden haben einvernehmlichen Sex im angrenzenden Wald.

sollte natürlich

Dort zieht sich ein Kerl eine junge Dame an Land und die beiden haben einvernehmlichen Sex im angrenzenden Wald.

heißen..
Genau die Beweisbarkeit ist der springende Punkt.
Weswegen auch ein Sklavenvertrag keine hinreichende Sicherheit verspricht. Denn woher soll man denn wissen, ob in der konkreten Situation die Einwilligung, die zum Zeitpunkt der Unterschrift getätigt wurde, immer noch vorliegt?

Da helfen dann wirklich nur eindeutige Beweise wie eben Zeugenaussagen die bestätigen, dass die Schreie von Nachbarn lustvoll klangen und nicht etwa wie Hilferufe wirkten.

Vielen Dank, SubNea, für die präzise rechtliche Darstellung der Lage. Genauer und klarer hat hier jedenfalls die rechtliche Lage auf jeden Fall niemand sonst zusammenfassen können. *g*
@ Magic_Heels
...die Verwirklichung eines Straftatbestandes hängt davon ab, ob man die Einwilligung der Sub bereits als tatbestandsausschließendes oder erst als Rechtfertigungselement einordnet. Das ist allerdings letztendlich für die Praxis irrelevant weil keine Verurteilung erfolgt. Probleme ergeben sich daher eigentlich nur, wenn gerade die Freiwilligkeit in Frage gestellt wird. Hier ist man dann auf hoher See und in Gottes Hand.... sprich eine Verurteilung würde von der Glaubwürdigkeit der Beteiligten abhängen. Ein entsprechender "Sklavenvertrag" wäre schon mal ein guter Anfang
@ Magic_Heels

...die Verwirklichung eines Straftatbestandes hängt davon ab, ob man die Einwilligung der Sub bereits als tatbestandsausschließendes oder erst als Rechtfertigungselement einordnet. Das ist allerdings letztendlich für die Praxis irrelevant weil keine Verurteilung erfolgt. Sicher mögen auch die Ausführungen der Jurastudentin SubNea zur Reichweite der Einwilligung von einem gewissen akademischen Interesse sein.....schließlich erklärt es sich von selbst, dass man auch eine Sub nicht würgt bis diese blau anläuft.

Denn in der Praxis geht es nie um das materielle Strafrecht, sondern lediglich um die Nachweisbarkeit des Sachverhalt. Probleme ergeben sich daher in der Regel erst, wenn gerade die Einwilligung der Sub. in Frage gestellt wird. Hier ist man dann auf hoher See und in Gottes Hand ohne Zeugen.... sprich eine Verurteilung würde von der Glaubwürdigkeit der Beteiligten abhängen.


Ein entsprechender "Sklavenvertrag" wäre schon mal ein guter Anfang
@ Dekadenz: Ja das mit der Beweisproblematik in der Praxis ist mir schon auch klar, ich wollte hier nur nicht das Durcheinander und die Spekulationen zum Thema "Sittenwidrigkeit" und "Strafbarkeit" so stehen lassen.

@****ie: Dankeschön, da haben sich die bisherigen 4 Semester ja schon mal ein bisschen gelohnt *zwinker*

Was viele hier aber auch ziemlich außer Acht lassen, ist der "in dubio pro reo" Grundsatz. Es müsste beim Richter wirklich ein Großteil der Zweifel ausgeräumt sein, dass vielleicht doch eine Einwilligung vorlag. Erst dann kann er den Angeklagten verurteilen..
Das ist der größte Schwachsinn den ich je gelesen habe, sorry...
****ln Mann
171 Beiträge
Sklavenvertrag
Also mal ehrlich...
Der Sklavenvertrag, der von einem deutschen Richter nicht sittenwittrig bzw. nicht als nichtig erklärt wird, den möchte ich gerne mal sehen.

Ein Sklavenvertrag würde lediglich im innerverhältnis zwischen DOM und sub eine virtuelle Rolle einnehmen, aber rechtlich gesehen vollkommen ohne Belangen sein.

Daher bitte kein Vertrauen in einen Sklavenvertrag geben.
Dieser sollte ausschliesslich dem Spiel dienen.

LG
Dirk
****ln Mann
171 Beiträge
SAFE - SANE - CONSENSUAL
So nebenbei
SM ist dennoch erlaubt, denn der $ 228 StGB stellt dies straffrei, wenn Züchtigung mit ausdrücklicher Einwilligungen des Partners erfolgen

Aber der Hauptgrundsatz lautet immer ... und NUR so .....

SAFE - SANE - CONSENSUAL
Sicher - gesund - einvernehmlich

Nur so ist es ein Genuss und Erlebnis für beide Partner.
Und speziell “einmal im Jahr” SMler, oder Anfänger sollten sich vorher und nachher ausgiebig mit seinen Partner unterhalten, um Fehler, Wünsche, aber auch Komplimente auszutauschen.

Noch ein kleiner Tipp :
Bei jeder “Sitzung” sollte man nach dem Ampel Prinzip handeln.

ROT : Sofortiger Stop, mit dem was du tust

Gelb : bis hierher und bitte nicht weiter

Grün : alles okay !


Eventuell noch ein kleiner Buchtipp :
"Strafrecht und Sadomasochismus"
von Olaf May (Autor)
Erschienen im Shaker Verlag
ISBN-10: 3826555953

LG
**********Magic Mann
19.897 Beiträge
BGH-Urteil vom 26.05.2004
Laut BGH-Urteil vom 26.05.2004 sind BDSM-Praktiken nicht mehr automatisch Sittenwidrig

Bundesgerichtshof

Konkret geht es um die Revision eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung infolge sadomasochistischer Handlungen (Herzstillstand aufgrund unterbrochener Sauerstoffzufuhr).

Dem 19-seitigen Urteil wird folgende Leitsatzentscheidung vorangestellt: "Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird."

Der Begriff der "guten Sitten" betreffe weniger "außerrechtliche, ethisch-moralische Kategorien", sondern müsse auf seinen rechtlichen Kern beschränkt werden. "Ein Verstoß gegen die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder des mit der Tat befaßten Strafgerichts genügt nicht" (S. 9).

Die Ansicht des Reichsgerichtes, dass sadomasochistische Praktiken "zu Unzuchtszwecken" erfolgten und somit sittenwidrig seien, sei "nicht zuletzt wegen der gewandelten Moralauffassungen überholt." (S. 12)

Nach neuerer Rechtssprechung sei für das Sittenwidrigkeitsurteil i.S.d. §228 StGB "grundsätzlich auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs und den Grad der möglichen Lebensgefahr abzustellen, weil generalpräventiv-fürsorgliche Eingriffe des Staates in die Dispositionsbefugnis des Rechtsgutsinhabers nur im Bereich gravierender Verletzungen zu legitimieren sind" (S. 10).

Der Senat läßt aber bewußt offen, ab welcher Verletzungsintensität Sittenwidrigkeit vorliegt, welche Voraussetzungen oder besondere Umstände jeweils in die Würdigung der Tat mit einzubeziehen seien.

Der BGH bezieht in seiner Leitsatzentscheidung, die für deutsche Gerichte maßgeblich ist, in einigen Punkten sehr dezidiert Stellung. Positiv hervorzuheben ist vor allem die Sachkenntnis in Bezug auf Sadomasochismus, die eine durchaus liberale Position dessen einnimmt, was SMler unter SSC verstehen. Bemerkenswert in Bezug auf die Bewertung sadomasochistischer Handlungen ist insbesondere, daß der Senat eine Strafrechtsreform von 1973 anführt, um nachzuweisen, dass "sexuelle Selbstbestimmung" ein schützenswertes Rechtsgut ist.


Quelle: BDSM-Ansichten
****K65 Mann
190 Beiträge
SAFE - SANE - CONSENSUAL
Muss dir dazu Recht geben!!!

Kann im übrigen das Buch sehr ans Herz legen für jeden der sich seiner Handlung unsicher ist.


LG
Gerd
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