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5 BDSM Spiele - Der Kurs
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Was macht einen Dom zum Dom ?216
Was macht einen Dom aus, wodurch oder wie wird er/sie zum Dom?
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Rechtslage zur körperlicher Misshandlung

****rus Mann
139 Beiträge
Zum Auflockern...
Beide Seiten kommen, dann mit einen Vertragswerk an. Wo bleibt das Vertrauen, das prickeln, usw...
Tja, es gab auch mal nen Scherz zum Thema Vertrag:


Zum Thema selber:
Ich denke es wurde schon alles abgedeckt.
Am Ende wie immer: Kommunikation und Gesunder Menschenverstand.
Rechtslage
BDSM - Praktiken stellen in Deutschland, den Niederlanden, in Japan und in den skandinavischen Ländern grundsätzlich keine Straftat dar.
In Österreich gibt es dafür keine gefestigte Rechtslage. In der Schweiz können BDSM-Praktiken teilweise strafbar sein. Partnerschaftlich mit beiderseitigem Einverständnis ausgeübte Sadomaso-Praktiken sind im Regelfall in Deutschland nicht strafbar. Bei BDSM- Praktiken könnten folgende Straftatbestände relevant werden:

Sexuelle Nötigung
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Beleidigungen und tätliche Beleidigungen
Körperverletzungen 
gefährliche Körperverletzung
schwere Körperverletzung
Freiheitsberaubung 
Nötigung

Für pornografische Darstellungen aus dem BDSM-Bereich, wie zum
Beispiel: Videos, Fotografien, Comics, pornografische Literatur oder
Zeichnungen die unter den Begriff: Gewaltpornografie fallen sind auch
in Ländern in denen BDSM-Praktiken in beiderseitiger Zustimmung 
gesetzlich erlaubt sind, strafbar.


Bin zwar kein Jurist, musste mich aber vor dem schreiben meiner Bücher 
informieren, damit sie nicht der Zensur zum Opfer fielen.

lg 
Frederic62
*****usB Mann
3.863 Beiträge
Wo kein Kläger..
..da kein Richter !

Ich hab schon als Kind Geschenke vorsichtig ausgepackt , nur so damit gespielt dass nix kaputt ging, weil mir damals schon klar war, dass es dasselbe womöglich nimmer gibt..

Wer bleibende Spuren, harte Dinge liebt und lebt, muss halt damit rechnen, dass der Schuss nach hinten losgehen kann.

Interessanter Weise hat man den Eindruck, dass gerade diese Leute sich sehr wenig mit allem beschäftigen was Gesundheit angeht.

Wie heisst es so schön - bei uns ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Hat sich bewährt in vielen Bereichen . Im Zweifelsfall darf das auch hier gelten !
*********frau Frau
1.946 Beiträge
Immer ein schwieriges Feld...
Es ist immer ein schwieriges Feld - weil es eben zwischenmenschliche Beziehungen streift! Achtung voreinander und ein offener Umgang miteinander, ein genaues Erkunden, bevor man sich fallen lässt/ Sub annimmt - ich glaube, das ist das Wichtigste.
Klar, bei Trennung einer Beziehung ist immer jemand verletzt, aber wie willst Du im Vorherein beeinflussen, wie derjenige mit seinen Verletzungen umgeht?!
safe-word
Ist ja schön und gut die Rechtslage.

Aber gehen wir mal davon aus so wie in diesen Netzwerken das sich eine sub oder jemand der dort Erfahrungen sammeln will dies auf freiwilliger Basis tut..

ich kann mit vorstellen das manche Doms sich über sowas hin und wieder mal Gedanken machen..aber meines eErachtens nach vollkommen zu unrecht.

mal angenommen eine sub geht zur Polizei und erstattet Anzeige.
Ohne Beweise (blaue Flecken, Wunden o.ä.) stellt die Polizei das Verfahren wieder ein.
anders gesagt wenn eine sub wirklich Respekt und Anstand bzw. Mehr oder weniger angst hat wird sie nicht zur Polizei gehen.

im zweifel für den Angeklagten!

Falls dann noch andere subs dazu kommen die bezeugen das er nach dem safe-word direkt aufgehört hat kann ihm im Prinzip schon nichts mehr passieren..
****aS Paar
272 Beiträge
Zuerst mal eines: Es geht nicht immer nur um weibliche sub/männlicher Dom, auch wenn dies in diesem Zusammenhang, wie meist bei Gewalttaten in sexuellem Kontext, die häufigere Konstellation ist. Es geht grundsätzlich um sub/Dom, w/m-m/w-m/m-w/w etc.

Ein wenig zur Klarheit: Die Polizei stellt mal grundsätzlich gar nichts so schnell von sich aus ein, handelt es sich um den Verdacht auf Körperverletzung und/oder Vergewaltigung geht das über eine reine polizeiliche Aufnahme des Tatbestandes und Entgegennahme der Anzeige schon mal hinaus. Und da gerät man als BeschuldigtEr ganz schnell in die Mühlen der Justiz, was auch sehr schnell, auch wenn vielleicht schlussendlich dabei nichts rauskommt, Auswirkungen auf Job, Berufsleben als solches, Privatleben etc. hat. Der Ruf leidet trotz aller Beteuerungen, dass ja die Unschuldsvermutung gelte, sehr schnell. Man kann nun darüber diskutieren, ob es heute zu schnell zu Anzeigen wg. Vergewaltigung, Körperverletzung kommt oder ob dies durchaus in die richtige Richtung geht. Ich persönlich präferiere Zweiteres, nach wie vor bleiben zu viele Fälle im Dunkeln, samt Missbrauchsfälle unterschiedlichster Art.

Sich auf ein safeword zu verlassen... Da kommt wieder mein schon weiter oben aufgezeigtes Problem der Selbstüberschätzung zum Tragen. Der Selbstüberschätzung, der Selbstüberforderung in dieser Situation. Da helfen auch Zeugen kaum etwas. Vor allem wenn man bedenkt, dass die allerwenigsten EinsteigerInnen so vor Zeugen spielen, sich bespielen lassen. Und: Um das zu bezeugen, müssten diese anwesenden Zeugen wiederum selbst ihre Anonymität aufgeben und sich äußern. Wie rasch in unangenehmen Situationen ein rasanter Verfall der Gedächtnisleistung feststellbar ist, kennen wir alle auch aus völlig anderen Bereichen. Zudem darf hier nicht vergessen werden, dass man sich als Zeuge dann unter Umständen selbst in den Fokus von Ermittlungen bringt, man hat ja schliesslich, wenn's blöd läuft, bei einem schwerwiegenden Gesetzesverstoß zugesehen, eine Körperverletzung zugelassen, nicht selbst eingegriffen oder Hilfe geholt etc.

Die Argumentation
wenn eine sub wirklich Respekt und Anstand bzw. Mehr oder weniger angst hat wird sie nicht zur Polizei gehen
kann ich nicht ganz nachvollziehen. Respekt und Anstand. Wer wem gegenüber? Wenn ich mich missbraucht, verletzt, vergewaltigt fühle, muss ich Respekt und Anstand haben? Respekt und Anstand, den mein Gegenüber ja nicht hatte. Das und die klassische Angst sind doch genau das Problem, das wir in Zusammenhang mit sexueller Gewalt, Missbrauch, Vergewaltigung immer haben. Genau das führt eben dazu, dass sich viele Opfer nicht trauen, sich Hilfe zu holen und zur Polizei zu gehen.

Es ist gerade in diesem Bereich alles andere als einfach. Es ist eine Gratwanderung. Und natürlich haben Schrottbücher wie Shades of Grey dazu beigetragen, dass, so mein persönlicher Eindruck, noch mehr als früher zu schnell zu hart "gespielt" wird, ohne eine Ahnung zu haben, ohne sich der Konsequenzen bewusst zu werden. Das Internet trägt natürlich auch das seine dazu bei, die Anzahl der Dumm-Doms und Dumm-Domsen wie auch von Möchtegern-subs zu steigern.

Interessant wäre, wie oft tatsächlich was schief geht. Dass immer und immer wieder solche Fälle auftreten ist unbestritten. Die Häufigkeit, Konstellationen etc. wäre interessant. Es gibt einfach keine entsprechend umfassenden Untersuchungen, Zahlen etc. Nur auch hier: Darüber zu reden und das einzugestehen, von beiden Seiten, ist enorm schwierig.

Er von QuiLaS
Anwalt des Vertrauens
Im Umkehrschluss sollte man vor einer Session den Anwalt seines Vertrauens kontaktieren und die Spielregeln mit seinem "Gegenüber" notariell beglaubigen lassen.

Literatur:

Olaf May: "Strafrecht und Sadomasochismus"
Taschenbuch - 179 Seiten (25. September 1997)
Shaker Verlag GmbH
ISBN: 3-826-555-953
Quelle: www.schlagabtauch-hd.de
BDSM und Recht

Grundsätzliches
SM und Recht ist eigentlich etwas, was es so nicht gibt. Es gibt weder ein Recht des Sadomasochismus, wie es ein Erbrecht oder Arbeitsrecht gibt, noch gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die eine sichere Handhabung der Materie erlauben würde. Was man gemeinhin unter SM und Recht versteht, sind zunächst die strafrechtlich relevanten Bezüge des Themas. Unsicherheit besteht immer wieder bei der Frage: mache ich mich strafbar, wenn ich BDSM und vor allem SM praktiziere? wobei? und wie? Unser "Grundgesetz des BDSM": safe, sane and consensual erlangt in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Bedeutung. Solange die genannten Grundsätze beherzigt werden, wird die Ausübung von SM weitestgehend nicht strafrechtlich relevant.



Strafrechtliche Aspekte
Als Einführung ein paar Stichworte zu Straftatbeständen, die relevant sein können:

der Bereich der Körperverletzung (§§ 223 - 233 StGB)
Freiheitsberaubung und Nötigung (§§ 239, 240 StGB)
Sexualdelikte (§ 177 StGB)

Da bei SM im Allgemeinen keine sogenannten "gefährlichen Werkzeuge" benutzt werden, ist der Tatbestand der sogenannten "einfachen Körperverletzung" erfüllt (Wobei zu beachten gilt, dass Messer, Skalpelle, wie u.U. auch bereits Peitschen zu den gefährlichen Werkzeugen gehören!).
Auch aus einer Session hervorgegangene psychische Schäden können unter den Begriff der "Körperverletzung" fallen.
In diese kann der Verletzte (consensual) gemäss §228 StGB einwilligen.
Es liegt dann zwar objektiv ein strafbarer Tatbestand vor (z.B. ein Schlag), jedoch wird die Rechtswidrigkeit dieser Handlung durch eine wirksame Einwilligung der betreffenden Person beseitigt. Insoweit kommt eine Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Einwilligung nicht (mehr) vorliegt. Probleme können deshalb hier nur entstehen, sofern z.B. das consensual wegfällt oder geleugnet wird (z.B. bei einem Streit mit dem Partner nach der Session).

Grundsätzlich gilt also: eine wirksame Einwilligung beseitigt die Rechtswidrigkeit des Handelns und damit die Strafbarkeit.


Was gilt es bei der Einwilligung zu beachten?
die Einwilligung selbst muss freiwillig sein
Der oder die Einwilligende muss eine von bestimmten Altersgrenzen unabhängige "natürliche" Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, welche es ihm ermöglicht, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen.
Die Einwilligung darf nicht gegen die "guten Sitten" verstossen, da sie sonst nichtig und somit unwirksam ist (Die guten Sitten sind das, was "die Mehrheit der billig und gerecht Denkenden" als solche ansieht).

Beispiele: Eine Session in der Strassenbahn wäre wider die guten Sitten.
Die Einwilligung in eine Verletzungshandlung, die in einer schweren, dauerhaften körperliche Beeinträchtigung resultiert, ist sittenwidrig (Verlust von Gliedmassen oder Organen etc.)
Sklavenverträge verstossen ebenfalls gegen die "guten Sitten" und sind somit rechtlich gesehen nichtig.


die Einwilligung ist jederzeit widerruflich (also: bei Safewort aufhören, da ansonsten keine wirksame Einwilligung mehr vorliegt und der Bereich der Strafbarkeit beginnt).

In der Praxis können und werden wohl am ehesten Probleme auftreten, wenn einer der beiden Partner aus dem ursprünglich consensuellen Spiel aussteigt oder die Grenzen überschritten werden und im Nachhinein Beweisprobleme auftreten, inwieweit von Anfang an eine Einwilligung vorlag. Dabei ist das Problem, dass ggf. auch im Nachhinein behauptet werden kann, es sei nicht consensual gewesen und dabei etwa Schlagspuren zum Beweis dessen herangezogen werden können.
Die Einwilligung in eine bestimmte Verletzungshandlung (z.B. mit einem Rohrstock geschlagen zu werden) deckt im übrigen eine auch nur fahrlässig weitergehende (ernsthafte) Verletzung nicht (auch dann nicht, wenn diese unvorhersehbar war).

Das Spiel braucht somit einiges an Vertrauen um (juristisch gesehen) absolut sicher zu sein.


Wann wird ermittelt?
Einfache (sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige) Körperverletzung werden gemäss § 232 StGB nur auf Antrag hin verfolgt. Antragsberechtigt ist der oder die Geschädigte. (In Ausnahmen auch Dienstvorgesetzte bei Behörden, Polizei und Kirchenangestellten).
Falls die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, ist ein Strafantrag des oder der Verletzten nicht erforderlich. Bei gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge usw. muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.


Wer trägt die juristische Verantwortung?
Der Verletzer hat grundsätzlich das strafrechtliche Risiko, er ist der Täter. Dabei muss er nicht selbst handeln.
Beispiel: Der Sub erhält telefonisch den Befehl sich so zu fesseln, dass er hilflos ist (der Top kündigt dabei sein baldiges Kommen an). Der Sub meint es etwas zu gut mit sich und erdrosselt sich. Hier haftet der Top, denn ein solcher "Unfall" ist vorhersehbar (=> fahrlässige Tötung nach §222 StGB).

Der oder die Top muss also Sorge dafür tragen, dass das Spiel "safe" und "sane" ist.



SM in der Öffentlichkeit
Eine sexuelle Handlung (also auch SM) in der Öffentlichkeit kann das Schamgefühl und die "Geschlechtsehre" anderer Personen verletzen. Sexuell ist eine Handlung, die in der Regel durch aktives Tun (selten auch durch unterlassen z.B. entblösst bleiben, wenn jemand kommt) das geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat.
Die sexuellen Handlungen müssen von einer gewissen Erheblichkeit sein (z.B. Sex in der Öffentlichkeit, Entblössen oder Anfassen der Geschlechtsorgane etc.).
Dies fällt in den Bereich der Beleidigung, Erregung öfffentlichen Ärgernisses und eventuell der Verbreitung pornographischen Schriften (§§ 183 - 185 StGB).

Hinweis: Wen dieses Thema interessiert, der sollte sich den Buchtip am Ende der Seite anschauen, oder aber den ehemals in "Goldammers Archiv für Strafrecht" erschienenen Aufsatz von Dr. Valentin Sitzmann lesen, der auf Datenschlag als Online-Dokument verfügbar ist.



Arbeitsrechtliche Aspekte

Arbeitsunfähigkeit
Problem: Durch Verletzungen (durch Schlagen z.B.) ist der Partner arbeitsunfähig.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Da keine natürliche Krankheitsursache (z.B. Grippe) vorliegt, sondern ein äusseres Verletzungsereignis, entsteht für die LFZ ein Ersatzanspruch beim Arbeitgeber gegen den Schädiger. Gleiches gilt auch für Krankenkassen, welche dann einen Ersatzanspruch für die entstandenen Heilungskosten erlangen können.
Der oder die Geschädigte ist dem Argeitgeber oder der Krankenkasste gegenüber verpflichtet Auskunft zu erteilen. Tut er dies nicht, verliert er Anspruch auf LFZ (Ausnahme: Schädiger ist Familienangehöriger).


Ist SM ein Kündigungsgrund?
Die sexuelle Ausrichtung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund (Bundesarbeitsgericht (BAG)).
Auch das ArbG Berlin hat sich dieser Auffassung angeschlossen: Sexualpraktiken, die von der Norm abweichen, können eine Kündigung nicht rechtfertigen. Wenn ein Arbeitnehmer zum Sadomasochismus neigt, lässt dies noch nicht den Schluss zu, dass er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eher zu Distanzverletzungen neigt als MitarbeiterInnen, die sich im Rahmen des gesellschaftlichen Akzeptierten sexuell betätigen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 1999 - 36 Ca 30545/98).
In einer Entscheidung (AIDS am Arbeitsplatz) wurde auch die sexuelle Selbstbestimmung ausdrücklich zugesprochen.
Private Hobbies haben den Arbeitgeber im Regelfall nicht zu interessieren. Er kann aber berechtigte betriebliche Interessen ins Feld führen.


Kleidung
Der Arbeitgeber kann Kleidung, ggf. unter Beteiligung des Betriebsrates, festlegen (z.B. Dienstkleidungsregelung: schwarzer Rock weisse Bluse beim Bedienungspersonal in Gaststätte). Dazu kann auch das Tragen von Schmuck (z.B. Halsband) gehören.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Art der Arbeit keine bestimmte Kleidung erfordert.


Öffentlicher Dienst
Hier muss der Bewerber den besonderen Voraussetzungen, die an seine Position geknüpft sind, genügen. Das heisst, wenn eine "Neigung zu absonderlichem Sexualverhalten" zutage träte, könnte dies ein Einstellungshindernis sein, da im öffentlichen Dienst die Angst vor Beeinflussungsmöglichkeiten durch Erpressung etc. gross ist, wenn der Beamte z.B. bislang noch nicht geoutet war.



Sklavenverträge:
§138 Abs. I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellt klar: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig."
Die schlechte Nachricht zuerst: wer sich per Vertrag in die Hand eines anderen begibt, schliesst mit diesem Vertrag ein Rechtsgeschäft, das gg. alle guten Sitten verstösst, die wir in Deutschland haben :-). Rechtlich gesehen natürlich.
Grund dafür sind unsere Grundrechte, wie etwa das Recht auf Selbstbestimmung.
Da helfen alle feinen Formulierungen nichts: wer sich als Top/Dom das Recht vertraglich sichern will, subbie muesse z.B. immer ohne Schlüpfer aus dem Haus gehen, kann dies (wer hätte es gedacht ? *g* ) nicht zivilgerichtlich einklagen.
Dies sei allen subbies an die Hand gegeben, die in einem Moment der Schwäche einen Vertrag unterschrieben haben, der beispielsweise ihr pers. Eigentum oder den Arbeitslohn dem "Herrn" überschreibt.
Nebenbei gesagt, wer der Meinung ist, durch einen solchen Vertrag könne er getreu den Buchstaben des Gesetzes innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen mit subbie verfahren, wie es beliebt, der hat den Titel "Top/Dom(mme)/Meister/Herrin etc" nicht verdient.
Jetzt die gute Nachricht: Ein solcher Vertrag kann eines sein: ein Baustein, um die SM-Beziehung zu bereichern oder spannender zu machen.

ABER:

Er entbindet nicht von der Pflicht, sich als aktiver Part um den Passiven zu kümmern und sehr darauf bedacht zu sein, subbie`s oftmals von Tag zu Tag wechselnde Grenzen zu beachten.
Ein Vertrag vermag das Spiel spannender zu machen, er bedeutet aber nicht, dass der aktive Part nun jederzeit darauf bestehen kann, was in diesem Vertrag steht.
Versucht er es, kann es durchaus für die folgende Session an der notwendigen Einwilligung fehlen, so dass Top sich strafbar macht.
Sollte der "worst case" eintreten, sei es in einem Straf-, Scheidungs- oder Zivilrechtsverfahren, dürfte sich ein solcher Vertrag sogar eher zu Ungusten des aktiven Parts auswirken: "Sklaverei im 21. Jahrhundert????"
Überlegt Euch daher gut, ob Ihr einen solchen Vertrag aufsetzt und was er für Euch bedeuten soll. Und seid Euch darüber im klaren, dass er nur ein weiterer Baustein in Eurem Spiel ist, aber kein Gesetz.
Und es ist eine schmutzige, langwierige und teure Angelegenheit, etwa die im Vertrag geregelte Schenkung rückgängig zu machen.
Faustregel: Als Bestandteil des Spiels okay....sobald es auf reale Ebenen getragen wird...forget about it
******nig Mann
24.986 Beiträge
******ess:
vor einer Session den Anwalt seines Vertrauens kontaktieren und die Spielregeln mit seinem "Gegenüber" notariell beglaubigen lassen.

bei aller liebe, und auch wenn da sicherlich was dran sein mag:
besonders praxistauglich ist das nicht... *nene*
******nig Mann
24.986 Beiträge
zu dem zweiten posting habe ich ganz ehrlich meine zweifel, ob das so einfach abzutun ist. schaut euch mal den film "sm-richter" an: das ist zwar ein fall aus belgien, aber da er bis vor den europäischen gerichtshof gezogen ist dürfte das auch für deutschland nicht ganz belanglos sein!

in dem film geht es um einen richter, der um seine ehe zu retten sich anfängt für sm zu interessieren - seiner frau zuliebe. im laufe der zeit fängt es ihm an, spaß zu machen, und die spiele werden immer extremer. es kommen sachen vor wie zunähen, oder dass sie von fremden männern bespielt wird, weil er selbst manche extremere praktiken einfach nicht auf sichere art leisten kann.

wie gesagt: das alles auf ausdrücklichen wunsch von ihr!

ohne, dass ihn jemand angezeigt hätte, wurde dann ereignissen nachgegangen, die im zuge anderer ermittlungen zufällig der polizei bekannt wurden. das ganze endet schließlich darin, dass er nicht nur seinen job sondern auch seine bürgerrechte und pensionsansprüche verliert!

nochmal: sie hatte immer wieder beteuert, dass das alles auf ihren ausdrücklichen wunsch hin geschehen sei, und sie erfreut sich auch bester gesundheit!

und immerhin war er selbst richter, also durchaus jemand, der sich im eigenen rechtssystem auskennt... aber er war sich keiner schuld bewusst.

im kern steckt (für mein verständnis) auch die frage dahinter, wie weit jemand gehen darf - selbst wenn es einvernehmlich ist! ab welchem punkt ist es aufgabe des staates, einzuschreiten, weil gefahr an leib und leben vermutet wird?
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