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BDSM
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über Urheberrechte ?

über Urheberrechte ?
urheberrechte !

wenn ich das objekt meiner begierde fotografiere ist meistens irgendwas drauf was nicht von mir ist.
angefangen von einrichtungs und gebrauchsgegenständen über bauwerke, kunstwerke, personen etc.
was darf ich verwenden und was nicht ?
wo sind die grenzen des legalen ?
was sollte man darüber wissen ?

lg marquez
der Wächter
*********ting Mann
225 Beiträge
in Kürze:
bin ja kein Jurist, aber aus meiner Erfahrung:

• geschützte Marken - Daimler, Cola, Versicherung, Bank etc , da diese nicht im Zusammenhang mit deinem Objekt als (Schleichwerbung) benutzt werden dürfen.

Andere Personen, wenn sie dadurch diskriminiert werden - on public places grenzwertig - wenn einer klagt ist das Problem da.

Hintergrund Bilder von anderen nur, wenn sie nicht bildinhaltlich relevant werden - ein Gummiparagraph - ich erstelle alle meine Hintergründe selbst oder habe Genehmigungen die Fotos zu nutzen - schriftlich !

Alles was gegen Sitten etc: Grabmäler - in religiösen Häusern, wenn es um sexuelle Darstellungen geht etc.

Waffen und Gewalt - verherrlichend dargestellt.

um nur so einige zu nennen.

Wo kein Kläger , da kein Richter - aber wenn sich jemand beschwert, hat man kaum eine Chance, es sei denn man kann es als Kunst glaubhaft deklarieren.

lg Albert
Profilbild
*******yal Mann
532 Beiträge
naja....sagen wirs mal so....alles auf der welt hat einen besitzer oder urheber...und dessen einverständnis sollte per gesetz vorliegen....das sich das nicht immer realisieren lässt ist klar....aber wie gesagt...wo kein kläger....aber was ist wenn dennoch einer da ist....an den man nicht gedacht hat?
alle markenzeichen und logos sind geschützt....wenn auch nicht patent und markenrechtlich, so wenigstens urheberrechtlich von dem designer/grafiker der sie gemacht hat!
also schonmal finger weg von logos und markenzeichen....
intensive Momente
*****_ni Paar
3.175 Beiträge
weites Thema
Bei der Fragestellung ist mir nicht ganz klar, ob es sich um das Urheberrecht der auf dem Bild zu sehenden "Sachen" handelt, oder ob es sich um das entstandene Bild mit all diesen sichtbaren Sachen dreht. Das ist ein rechtlich wichtiger Unterschied.
Zudem kann man das alles nicht pauschal bewerten.

Im Internet sind haufenweise Hinweise von Juristen zu finden, denen man ruhig vertrauen kann. Aber man wird auch schnell feststellen, daß es hier verschiedene Meinungen sogar von Gerichten gibt. Deshalb hier eine unvollständige Liste der bedenklichen Bildinhalte:

• Logos, Firmenlogos
• Sachen, die unter Muster- und /oder Markenschutz stehen
• Sachen des nicht üblichen Gebrauchs (also Dinge, die einem Hersteller zugeordnet werden können, die aber nicht in üblicher Weise verwendet werden - somit sind Möbel und Kleidung frei, der Designer-Kugelschreiber eher nicht wenn er artfremd eingesetzt wird)
• Kunstwerke anderer Künstler, die in einem größeren Teil des Bildes sichtbar sind (üblicherweise zu mehr als 1/8)
• Werbe- und Marketingdarstellungen, die eindeutig zugeordnet werden können
• Marken- und/oder Firmennamen, selbst wenn sie handgeschrieben irgendwohin gepinselt werden
• Gewisse Gebäude, Denkmäler, Gebäude mit besonderen Interessen, sowie Bilder davon (z.B. Eifelturm, Bahnhöfe usw.)
• Zeitungen, Magazine, Bücher und Druckwerke, wenn diese zu erkennen sind (leichte Unschärfe genügt nicht)

Das dürfte mal als Kopfnuß halbwegs genügen.
Wenn die Bilder angefertigt, jedoch nie veröffentlicht werden, dann ist alles gut.
Wenn jedoch Bilder mit zweifelhaften Bildinhalten veröffentlicht werden, dann hält der Fotograf an seinem Bild immer noch das Urheberrecht, verletzt jedoch gleichzeitig die Rechte andere.
Schwierig wird es auch, wenn man sein Bild zwar nicht im allgemeinen Sinn veröffentlicht, jedoch verkauft oder an Dritte weitergibt.

Grüße, Michael
******ild Frau
10 Beiträge
Da
das "Objekt der Begierde" auch eine Person sein könnte, sollte nicht vergessen werden, dass die zu sehende Person das Recht auf eigenes Bild hat. Wenn nichts schriftliches vorhanden ist, gehört das Bild nicht dir.
intensive Momente
*****_ni Paar
3.175 Beiträge
Einspruch @Fuchswild
Es muß kein schriftlicher Vertrag vorhanden sein!
Wir haben Vertragsfreiheit und deshalb bedarf es keiner festen Vertragsform und auch ein Handschlag kann genügen. Aber ob das im Zweifelsfall dann beweisbar ist, steht auf einem anderen Blatt.

Zudem ... dem Fotografen gehört sein Bild IMMER. Es ist nur eine Frage der Verwendung, die durch den eine oder anderen Umstand eingeschränkt oder unterbunden wird.

Grüße, Michael
*********erst Mann
4.094 Beiträge
Nicht ganz so einfach
zu beantworten. Es gibt sogar Tagesseminare über dieses Thema, deshalb wird hier niemand Deine Frage ausreichend beantworten können, speziell weil es viele Gummiparagraphen gibt.
Ein Beispiel (wurde richterlich entschieden):

1. Du fotografierst den Domplatz mit dem Kölner Dom. Davor sitzt ein Maler der den Dom malt.
Der Maler kann Dir nicht an die Karre fahren, weil der Dom und Domplatz der Mittelpunkt der Aufnahme ist und er nur Beiwerk.

2. Du gehst näher ran, fotografierst dem Maler über die Schulter und die Staffelei mit dem Dom im Hintergrund.
Du hast damit das Persönlichkeitsrecht des Malers verletzt, da er und seine Tätigkeit die Bildaussage sind und der Dom nur noch Beiwerk.

Auch Bauwerke können geschützt sein. So gilt die Beleuchtung des Eiffelturms als Kunstwerk. Eine Nachtaufnahme bedarf, bei einer Veröffentlichung der Genehmgung. Tagsüber dagegen hat er keinen Schutz.
Der Reichstag war während der Verhüllung durch Christo ein geschütztes Kunstwerk. Jetzt kannst Du wieder Bilder von ihm veröffentlichen.
Selbst Bilder von Tieren im Zoo bedürfen der Genehmigung zur Veröffentlichung. Da gab´s mit dem Knut in Berlin mit manchen Fotografen richtig Zoff.

Selbst die Veröffentlichung von Personen des öffentlichen Interesses ist nicht in jedem Fall gestattet.
Von sicherheitsrelevanten Gebäuden und Militäranlagen ganz zu schweigen.
Wie gesagt ein wahnsinnig umfangreiches Thema. Es ist es aber wert sich näher damit zu beschäftigen, sonst kann es teuer werden.

LG
Thomas
Buchtip
Kann Dir nur das Buch "Meine Rechte als Urheber" von Gernot Schulze ( dtv) empfehlen - da steht eine Menge zum Thema darin!
*********erst Mann
4.094 Beiträge
@ Fuchswild
da muss man schon verschiedene Sachen auseinander halten, Persönlichkeitsrechte, wie das Recht am eigenen Bild. Urherrechte und Verwendungs bzw. Verwertungsrechte.

Wenn Dir vom Wind der Rock hochfliegt, und ich einem Passanten die Kamera entreisse und es fotografiere, dann hast Du Persönlichkeitsrechte, die die Verwendung des Bildes durch den Kamerabesitzer und des bösen Knipsers verhindern.
Dir gehört aber die Datei oder das Negativ nicht. Das gehört dem Kamerbesitzer und ist sein Eigentum.
Würdest Du ihm erlauben das Bild zu veröffentlichen, wäre das allerdings auch nicht rechtmäßig, weil der Urheber des Bildes ich bin *zwinker*
Der Besitzer könnte höchsten mir das Negativ geben und Du erlaubst mir dann die Veröffentlichung.
Der der draufdrückt ist Urheber und wenn´s ne geklaute Kamera vom Innenminister ist *zwinker*
Urheberrechte kann man übrigens auch nicht verkaufen oder verschenken. Nur Verwendungs - und Verwertungsrechte.
vielen dank
ich dank euch allen für die hilfreichen beiträge
kann selber och noch was beisteuern
ich hab mich noch mal bissel im buchhandel umgesehen
und da findet man z.b. bei amazon einiges unter dem stichwort:
bildrecht fotorecht oder medienrecht
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