Öffentliche Ärgernisse
In der letzten Zeit mehren sich Meldungen über Polizeieinsätze am Bornbruchsee bei mir. Es stimmt, bei einem großen Einsatz war ich sogar dabei, jedoch muss dazu gesagt werden, dass dieses Pärchen ihren AO Gangbang im Internet bekannt gegeben hat und daher so viele anwesend waren und die Polizei Zeit hatte, diesen Großeinsatz gut vorzubereiten. Zwischenzeitlich sollen viele Kontrollen stattgefunden haben und heute soll sogar jemand von Kriminalbeamten in zivil mit Handschellen abgeführt worden sein. Dabei ist aber nicht klar, ob es ein Seebesucher war oder er unter anderen Umständen abgeführt wurde, zumal heute gar kein Seewetter ist und er sicher nicht zum Sonnen(baden) da war.
Lasst euch von solchem Gerede doch nicht einschüchtern! Wer sich am See sonnt und zum Sex in eine abgelegene Stelle verdrückt hat doch nichts zu befürchten. Ihr solltet alle darauf achten, dass ihr nicht direkt am Weg, bzw. an den Stellen die direkt vom Weg aus einsehbar sind, Sex habt, denn es laufen oft Gassigeher oder Familien mit ihren Kindern vorbei. Männer mit Ständer verdrücken sich bitte Richtung Wald, wenn Kinder und Jugendliche oder Famiien am Weg entlang gehen. Natürlich ist es gut, wenn ihr andere darauf aufmerksam macht, allerdings solltet ihr dabei höflich bleiben und auf eure Wortwahl achten.
Ihr müsst euch eines immer vor Augen führen...sollten die ganzen Gerüchte stimmen und viele Polizeieinsätze stattfinden, dann ist es doch vorprogrammiert, dass die Eigentümer irgenwann Schilder aufstellen und alles verbieten was uns Spass macht. Achtet bitte alle darauf, dass uns der See, so wie er jetzt gerade ist, erhalten bleibt
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Laut diesem Gesetzestext ist Sex in der Öffentlichkeit nicht verboten, er wird nur bestraft, wenn ihr es treibt, obwohl jemand zuschauen könnte.
Das gilt auch für Exhibitionismus
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Nun hoffe ich auf einen schönen Sommer
Und auch hier bei einer etwaigen Diskussion erwarte ich Höflichkeit und Toleranz !!!!
Beleidigungen werden kommentarlos gelöscht!!!