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Cabrio-Fans Niedersachsen
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Ride can wait, life can't

*******ers Paar
1.578 Beiträge
In Ländern, die nur ein Kontaktverbot verhängt haben, ist eine Biketour zum reinen Freizeitvergnügen gestattet.
In Bundesländern mit Ausgangsbeschränkung wie Bayern, Sachsen und dem Saarland ist eine reine Vergnügungstour kein "triftiger Grund", die Wohnung zu verlassen, und gilt auch nicht als Sport an der frischen Luft. Erlaubt wäre hingegen eine Besorgungsfahrt, beispielsweise zum Einkaufen.
https://www.adac.de/news/corona-motorrad/

Obiges gilt analog für Cabrio-Ausflugsfahrten.
Waiting for Black Jail
*******ail
1.074 Beiträge
Themenersteller 
Da muss ich dir klar wiedersprechen. Ich kenne die Regelgung im Saarland nicht, aber in Bayern ist es definitiv verboten und kostet aktuell 150€. Bei mehrfachen verstössen kanst du auch mal einsitzen (ist in Landshut mit einem 27 Jährigen nach dem dritten mal gemacht worden ).

Die Regelung ist alleine schon mit Punkt 4 klar........spazieren fahren gehört nicht dazu......


4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe
erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt

b) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben
unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft.
*********n_sh Paar
6.525 Beiträge
Die es war zu lange mieses Wetter, jetzt ist die Batterie platt - Mist! *motz**fluch*
Laut Interview mit Ministerpräsident Hans erlaubt...
...guckst du Video (Smartem) und Frage an unseren Ministerpräsidenten Hans bei 8:30 "Ist Motorrad oder Cabrio fahren erlaubt?"

https://www.sr.de/sr/home/na … erungen_coronakrise_100.html

Zitat von *******ail:
Da muss ich dir klar wiedersprechen. Ich kenne die Regelgung im Saarland nicht, aber in Bayern ist es definitiv verboten und kostet aktuell 150€. Bei mehrfachen verstössen kanst du auch mal einsitzen (ist in Landshut mit einem 27 Jährigen nach dem dritten mal gemacht worden ).

Die Regelung ist alleine schon mit Punkt 4 klar........spazieren fahren gehört nicht dazu......


4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe
erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt

b) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben
unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft.

******_wi Paar
8.306 Beiträge
@*******zen

Streng nach der Bauernregel
"Verliert der Bauer im September die Hose,
war schon im Augusten das Gummiband lose"
wird eure Batterie schon vor dem heutigen Tag ihren Zenit überschritten haben.

Dies zumindest, wenn es sich um einen überschaubaren Zeitraum handelt, wo ihr nicht gefahren seid. Falls wir jetzt von einer Überwinterung reden, hättet ihr vielleicht die Batterie abklemmen sollen. Dann hilft aber meistens ein Fremdstart mit anschließender Fahrt zur Wiederaufladung der Batterie.

Der ADAC-Pannendienst ist jedenfalls trotz Corona im Dienst und hilft.
*********n_sh Paar
6.525 Beiträge
Zitat von ******_wi:
Der ADAC-Pannendienst ist jedenfalls trotz Corona im Dienst und hilft.

Das Auto steht in der Garage, einfach das Ladegerät mit Softladefunktion dran und dann wird das schon.
Nur heute eben nicht mehr...
*******ers Paar
1.578 Beiträge
Saar-Polizei will am Wochenende härter durchgreifen

Ein verstärktes Auftreten der Polizei soll daher die Einhaltung der Maßnahmen, etwa des Kontaktverbotes, kontrollieren. "Jeder, der gegen die Regeln verstößt, gefährdet die Sicherheit", zitiert der "SR" den Innenminister.

Verstöße werde man konsequent ahnden; auch die "geringsten" davon sollen "sofort viel Geld" kosten, sagte Bouillon.
https://www.sol.de/news/upda … -haerter-durchgreifen,460725

So droht einer Person, die ihre Wohnung ohne triftigen Grund wie Einkaufen oder Arbeiten verlässt, ein Bußgeld von bis zu 200 Euro.
https://www.sol.de/news/upda … Ausgangsbeschraenkung,460811

Diese Bußgelder gibt es im Saarland jetzt bei Verstößen gegen Corona-Maßnahmen
Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund Bis zu 200 Euro
https://www.sol.de/news/upda … gen-Corona-Massnahmen,460121
Bitte hört doch auf Dinge zu zitieren, die mit der eigentlichen Frage Motorradfahren/Cabriofahren nichts zu tun hat oder nach eigenem Gusto auszulegen.

Ein Freund hat eine schriftliche Anfrage zum Thema Motorrad fahren gestellt und in einem Brief mitgeteilt bekommen, das es erlaubt ist! Fakt!

Jetzt im Interview betont Ministerpräsident Hans ganz klar das es erlaubt ist wenn man alleine unterwegs ist! Fakt!

Noch klarer gehts nicht, oder?
**69 Mann
202 Beiträge
*bravo*
******_wi Paar
8.306 Beiträge
Wenn Internet, dann von der "golden source", und die ist die saarländische Staatskanzlei:
https://corona.saarland.de/DE/faq/faq_node.html

Dort steht: "Das Motorrad fahren ist erlaubt, auch mit einer weiteren im Haushalt lebenden Person wie z.B. der/dem Lebenspartner/in." Für das Cabrio kann nichts anderes gelten.
*******ers Paar
1.578 Beiträge
Zitat von ******_wi:
Wenn Internet, dann von der "golden source", und die ist die saarländische Staatskanzlei:
https://corona.saarland.de/DE/faq/faq_node.html

Dort steht: "Das Motorrad fahren ist erlaubt, auch mit einer weiteren im Haushalt lebenden Person wie z.B. der/dem Lebenspartner/in." Für das Cabrio kann nichts anderes gelten.

Wenn wir eigene, leicht verständlich formulierte Quellen nicht nennen dürfen, dann eben anhand der "golden source". Dort steht eben auch in einem vorherigem Abschnitt:

Wie werden die Ausgangsbeschränkungen durchgesetzt?

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu kontrollieren. Deswegen werden die Polizeistreifen noch einmal besonders verstärkt, damit die Bevölkerung überall diese Polizeipräsenz wahrnehmen kann. Die triftigen Gründe, die zum Verlassen der Wohnung berechtigten, sind bei Kontrollen glaubhaft zu machen.

Der Passus um die "Motorradtouren" kam wegen der Diskussion zum fehlenden Schutz vor der Umgebung und der Nähe eines Sozius auf. In der Antwort ist auch nur erwähnt dass mit einem Motorrad als Fortbewegungsmittel gefahren werden darf. Dieses aber im Kontext der Ausgangssperre, d.h. nur mit triftigem Grund.

Weitere Passus im gleichen Tenor sind dem Dokument zu entnehmen unter
  • Darf ich weiter Lebensmittel einkaufen? (Nur alleine, ausser man braucht Hilfe).
  • Darf ich noch Fahrradfahren, allein im Wald oder Park joggen oder allein spazieren gehen? Darf ich mit dem Auto dorthin fahren? (Die Frage nach dem Auto wird bewusst ausgelassen weil es nicht zugelassen ist.)
  • Wie weise ich mich auf dem Weg zur Arbeit aus? (Man wird unterwegs angehalten und muss einen triftigen Grund nennen.)
  • Darf ich zu Freunden nach Hause? (Nein)

Diese sind alle abschlägig formuliert ob man sich draussen nach freien Stücken bewegen dürfte.

Wir mögen euch den Spass nicht verderben, seid einfach drauf gefasst dass die Fahrt frühzeitig ein Ende findet, eure Personalien aufgenommen wurden und ihr 400 Euro ärmer seid. Bayern hat die gleichen Regelungen und dort ist es ein paar Bekannten genau so ergangen.

Wer es ganz genau wissen will liest die Verordnung https://corona.saarland.de/D … snahmen/massnahmen_node.html

§ 2 Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum
Absatz 3: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Ihr könnt es nicht lassen!
Die Verordnungen ohne Kontext bringen uns hier nicht weiter!

Joggen gehen ist auch erlaubt aber kein triftiger Grund.
Spazieren gehen ist auch erlaubt aber kein triftiger Grund.

Wenn unser oberster Landesherr die Genehmigung in einem Interview erteilt, dann sollte das doch auch für euch reichen, oder???

Ab 8:30 im Interview des Saarthemas extra (Runterscrollen und anhören bitte!)

https://www.sr.de/sr/home/na … erungen_coronakrise_100.html
Waiting for Black Jail
*******ail
1.074 Beiträge
Themenersteller 
@****azi
Wie ich schon geschrieben habe.....ich weiss nicht wie es im Saarland ist. In Bayern wird es sehr streng gehandhabt. Wurde auch noch einmal heute vom Bayrischen Innenminister expliziet erwähnt, das Ausflugsfahrten / Fahrten ohne triftigen Grund nicht geduldet werden. Zum Beispiel zum spazieren gehen an den Tegernsee...

Letztendlich hilft dir auch die Aussage des Ministerpräsidenten des Saarlandes nichts, denn diese können 5 Minuten später auch schon wieder Geschichte sein....Und wenn die Rennleitung der Meinung ist dir ein 200€ Ticket zu verpassen.....Was willst dann machen? Einspruch einlegen und mit dem Anwalt votr Gericht gehen? Das hängt wohl sehr von der Rennleitung ab, es bei einer Verwarnung zu belassen.....oder zu kassieren...
******_wi Paar
8.306 Beiträge
*hm*, bin ja kein Saarländer und weiß auch nur das, was ich lese. Von daher ist die Verordnung hilfreich, die für mich irgendwie nicht leicht zu finden war. *danke* dafür.

Nachstehend der § 2 (vollständig). Kann man mit Absatz 3, Punkt 7 nicht alles erklären (Bewegung im Freien)? Ob ich das vor der Haustür, im Wald oder auf einem Feldweg mache, ist doch egal, solange ich Absatz 1 einhalte. Damit erhöhe ich auch das Risiko in keinster Weise, denn das liegt mir fern.
---------------------------------------------

§ 2 Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; § 1 Satz 3 gilt entsprechend [der heißt wie folgt: "Ein nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Elternteil sowie die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft le- benden Personen gelten als haushaltsangehörige Personen."]. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.

(2) Versammlungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt.

(3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere

1:die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,
2:die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige medizinische Behandlungen, Blutspenden, sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
3:Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs,
4:der Besuch bei Partnern einer Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen und die Wahrnehmung des Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
5:die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige, insbesondere im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe,
6:die Begleitung Sterbender sowie Bestattungen im engsten Familienkreis,
7:Sport und Bewegung im Freien, allerdings mit höchstens einer Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
8:die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Banken, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern,
9:die Wahrnehmung von dringend erforderlichen Sitzungen durch ehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
10:Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe jeweils glaubhaft zu machen.
@*******ail

Ich spreche hier nur fürs Saarland.
Im übrigen ist eine Ausgangsbeschränkung keine Ausgangssperre. Wichtig ist, dass man sich an die Auflage hält keine sozialen Kontakte Vis-a-Vis zu haben.

Ich hab das Interview griffbereit auf dem Handy und freue mich auf das schöne Wetter am Wochenende.

Jeder kann ja für sich selbst entscheiden was er tun oder lassen möchte,
was ich nicht mag, ist wenn etwas unwahres verbreitet wird!

Bleibt gesund und genießt die Sonne auf dem Balkon, auf der Terrasse oder eben im Cabrio.


LG Fun
Ich geh raus wann ich möchte. Halte genug Abstand zu allen... vor allem zu Idioten und Panikmachern, auch zu lieben Nachbarn...
*******hen Paar
2.199 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das ist bei uns in D nun mal der Bullshit mit dem Föderalismus, jedes Bundesland kocht seine eigene Suppe anstatt an einem Strang zu ziehen.
******_wi Paar
8.306 Beiträge
Empfehlenswerter Beitrag aus F.A.Z. Der Tag: Was an Ostern erlaubt ist
https://m.faz.net/aktuell/po … 911b8b0a360ae27342d4?GEPC=s9
*******ers Paar
1.578 Beiträge
Eine gute Zusammenfassung der Situation von der Tagesschau:
Gleiche Regeln, unterschiedliche Auslegungen. Verständlich ist das nicht.

https://www.tagesschau.de/in … torradfahren-ostern-101.html
*******hen Paar
2.199 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das Ganze ist das reine Chaos, jedes Bundesland und jede Kommune hat die eine richtige Antwort auf die Krise. Hier in der Gegend dürfen ab heute die Baumärkte und Gartencenter wieder öffnen aber Autowaschstraßen müssen geschlossen bleiben, waschen an Tankstellen ist auch untersagt *headcrash*
Hatten heute auch vor unsere "Kleine" mal richtig auf Hochglanz zu bringen. Pustekuchen!
Ist für mich nciht wirklich nachvollziehbar, warum SB Waschboxen geschlossen bleiben müssen. Waschanlagen schon gar nicht.
Ist halt so und es gibt Schlimmeres.
Ja, es gibt schlimmeres... schmutzige Autos zum Beispiel 🤣😂🤣
*******_Dio Mann
809 Beiträge
Yepp!
*******ers Paar
1.578 Beiträge
Österreich hat nun die schrittweise Lockerungen der Lockdown Massnahmen beschlossen:
  • 14. April kleine Geschäfte sowie Bau- und Gartenmärkte öffnen wieder, unter strengen Auflagen (Abstand, Masken, Desinfektion)
  • 1. Mai alle Geschäfte, Einkaufszentren und Friseure öffnen wieder
  • Ausgangsbeschränkungen werden allerdings bis Ende April verlängert
  • Schulen bleiben bis Mitte Mai zu
  • Veranstaltungen sollen bis Ende Juni nicht stattfinden

*********n_sh Paar
6.525 Beiträge
Deutschland wird bald ganz geschlossen: Alle müssen raus, nur noch COVIT19 darf bleiben.
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