, bin ja kein Saarländer und weiß auch nur das, was ich lese. Von daher ist die Verordnung hilfreich, die für mich irgendwie nicht leicht zu finden war.
dafür.
Nachstehend der § 2 (vollständig). Kann man mit Absatz 3, Punkt 7 nicht alles erklären (Bewegung im Freien)? Ob ich das vor der Haustür, im Wald oder auf einem Feldweg mache, ist doch egal, solange ich Absatz 1 einhalte. Damit erhöhe ich auch das Risiko in keinster Weise, denn das liegt mir fern.
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§ 2 Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; § 1 Satz 3 gilt entsprechend [der heißt wie folgt: "Ein nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Elternteil sowie die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft le- benden Personen gelten als haushaltsangehörige Personen."]. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
(2) Versammlungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt.
(3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere
1:die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,
2:die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige medizinische Behandlungen, Blutspenden, sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
3:Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs,
4:der Besuch bei Partnern einer Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen und die Wahrnehmung des Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
5:die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige, insbesondere im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe,
6:die Begleitung Sterbender sowie Bestattungen im engsten Familienkreis,
7:Sport und Bewegung im Freien, allerdings mit höchstens einer Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
8:die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Banken, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern,
9:die Wahrnehmung von dringend erforderlichen Sitzungen durch ehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
10:Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe jeweils glaubhaft zu machen.